Das gilt es zu beachten

Novelle der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) in Kraft getreten

Die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) bietet Unternehmen umfangreiche Unterstützung bei Investitionen in Maßnahmen zur Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz. Allein im letzten Jahr wurden 14.000 Bewilligungen mit einem Gesamtfördervolumen von 1,2 Mrd. EUR erteilt – womit sich das ausgeschüttete Fördervolumen im Vergleich zum Vorjahr fast verdoppelt hat. Am 15. Februar 2024 ist eine weitere Novelle des Programms in Kraft getreten, über die wir in einem Artikel informieren.

Die Überarbeitung der Richtlinie wurde aus mehreren Gründen vorgenommen. So trat zum 1. Januar 2024 die neue Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) in Kraft, die Anpassungen erforderlich machte. Zudem mussten die für das Programm vorgesehenen Mittel infolge der Haushaltkonsolidierung von ursprünglich 1,5 Milliarden Euro auf 1 Milliarde Euro reduziert werden. Darüber hinaus bestand der Wunsch, die Prüfverfahren zu vereinfachen, insbesondere bei Modul 4, um so die bisher langwierigen Bewilligungsprozesse zu beschleunigen und effizienter zu gestalten.

Nachfolgend haben wir die wesentlichen Punkte für Sie zusammengefasst, die im Zuge der Novellierung seit dem 15.02.2024 Anwendung finden:

➧ Kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn: Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist ab sofort nicht mehr möglich. Mit der Umsetzung der Maßnahmen, für die eine Förderung beantragt wird bzw. wurde, darf erst nach Ausstellung des Zuwendungsbescheides begonnen werden.

➧ Modul 1: Antragsberichtigt sind nur noch KMU. Es werden nur noch Ersatzinvestitionen gefördert.

➧ Modul 4: Die Förderbedingungen in Modul 4 wurden grundlegend angepasst und ein „Stufensystem“ eingeführt, das aus Basisförderung, Premiumförderung und Dekarbonisierungsbonus besteht. Letzterer kann ggf. ergänzend zur Premiumförderung in Anspruch genommen werden.

    • Basisförderung: Anträge zu Vorhaben mit geringerem Förderbedarf müssen fortan über die „Basisförderung“ gestellt werden und mindestens 15 % Energie einsparen. Es muss kein Einsparkonzept eingereicht werden. Es werden nur noch bestimmte Anlagen gefördert. Einen Überblick gibt das entsprechende Merkblatt. Antragsberichtigt sind nur KMU. Es werden nur Ersatzinvestitionen gefördert.
    • Premiumförderung: Alle anderen Anträge können in der „Premiumförderung“ bei erhöhter Förderquote gestellt werden. Neue Voraussetzung ist, dass Vorhaben mindestens 30 % Treibhausgasemissionen (THG) einsparen. Im Gegenzug werden die THG-Förderdeckel deutlich erhöht (z. B. bei großen Unternehmen von 500 auf 1.600 Euro / tCO2-Einsparung). Dadurch soll die Antragsbearbeitung beschleunigt und die exakte Förderhöhe vor Antragstellung vorhersehbarer werden.
    • Dekarbonisierungsbonus: Für Vorhaben zu außerbetrieblicher Abwärmenutzung, Elektrifizierung und grünem Wasserstoff kann zusätzlich zur Premiumförderung ein Dekarbonisierungsbonus gewährt werden.

Basisförderung, Premiumförderung und Dekarbonisierungsbonus bilden das neue „Stufensystem“ in Modul 4

➧ Modul 5: Die maximale Fördersumme in Modul 5 für Transformationspläne (ehemals: Transformationskonzepte) wurde auf maximal 60.000 Euro und für Unternehmen, die Mitglied eines IEEKN-Netzwerks sind, auf maximal 90.000 Euro erhöht.

➧ Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO): Die seit Jahresanfang zwingend anzuwendende neue AGVO ermöglicht einige Erleichterungen, die in der novellierten EEW berücksichtigt werden:

    • In allen Modulen der „Zuschuss und Kredit“-Richtlinie wird zukünftig auf Basis der gesamten Investitionskosten (Vollkosten) anstelle der Investitionsmehrkosten gefördert. Dadurch entfällt die häufig aufwendige Berechnung der Kosten einer Referenzinvestition. In Modul 4 „Premiumförderung“ können Anträge alternativ auch aus Basis der Investitionsmehrkosten bei höherer Förderquote gestellt werden. Bei Ressourceneffizienz sind weiterhin nur die Investitionsmehrkosten förderfähig.
    • Die maximale Fördersumme wird von 15 auf 20 Mio. Euro pro Vorhaben erhöht.
    • Auch im Förderwettbewerb, der nicht der AGVO unterliegt, wird auf die Förderung der gesamten Investitionskosten umgestellt (Vollkosten) und die maximale Fördersumme auf 20 Mio. Euro erhöht.

➧ Weitere Anpassungen der Förderbedingungen

    • Die Förderquoten werden in allen Modulen der Förderrichtlinie „Zuschuss und Kredit“ abgesenkt. Aufgrund der Umstellung der Förderung auf Basis der gesamten Investitionskosten (siehe oben), ergibt sich daraus nicht zwingend eine Absenkung der Förderhöhe.
    • Bei einer Förderung über die KfW in den Modulen 1 bis 4 wird zusätzlich eine beihilferelevante Zinsverbilligung eingeführt. Der Zinssatz kann um bis zu 0,5 Prozentpunkte verbilligt werden.

 

Mehr Informationen zur Novelle der EEW

Kontakt

Neele Birnbaum

0511 89 70 39-19
neele.birnbaum [at] klimaschutz-niedersachsen.de

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