Auch Anlage über 30 kWp begünstigt

Nullsteuersatz gilt auch für größere PV-Anlagen im privaten und öffentlichen Sektor

Immer wieder gab es Nachfragen, ob auch größere PV-Anlagen vom Nullsteuersatz profitieren. Eine KEAN-Recherche beim Bundesfinanzministerium hat ergeben, dass PV-Anlagen auf Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen, stets begünstigt sind, unabhängig von ihrer Größe. Die 30 kWp spielen nur insofern eine Rolle als der leistende Unternehmer bis zu dieser Größenordnung nicht mehr nach der Nutzungsart des Gebäudes fragen muss.  

Wörtlich heißt es in der Antwort:

„§ 12 Absatz 3 Nummer 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) regelt, dass Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage dem Nullsteuersatz unterliegen. Erfasst werden hiervon Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Diese gebäudebezogenen Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Leistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt. Photovoltaikanlagen mit einer Leistung laut Marktstammdatenregister bis 30 kW(peak) und Photovoltaikanlagen auf den in § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG bezeichneten Gebäuden sind damit stets begünstigt, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG erfüllt sind. Der Vereinfachungszweck der Regelung in § 12 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 UStG besteht vor diesem Hintergrund primär darin, dass sich der leistende Unternehmer nicht mehr nach der Nutzungsart des Gebäudes zu erkundigen hat, wenn die Leistung der Photovoltaikanlage weniger als 30 kW (peak) beträgt.“

 

Zum Hintergrund: 

Seit 1.1.2023 entfällt beim Kauf von Anlagen auf Wohngebäuden sowie öffentlichen und dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden die Umsatzsteuer. Dies gilt unabhängig von der Größe der Anlage. Es wird also ein Nullsteuersatz  auf die Lieferung und die Installation von PV-Anlagen und notwendigem Zubehör sowie Speichern angewendet. Formal handelt es sich um keine Umsatzsteuerbefreiung beim Verkauf, sondern der Kunde erhält eine Rechnung zuzüglich 0 Prozent Umsatzsteuer. Hierdurch kann weiterhin die übliche Vorsteuererstattung in der gesamten Lieferkette beibehalten werden – erst in der Rechnung an den Endkunden wird der Nullsteuersatz angewendet

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