Baurecht vereinfacht

Privilegierung von PV-Freiflächenanlagen entlang von Autobahnen und mehrgleisigen Schienenstrecken - auch in Anbauverbotszone möglich

Für PV-Freiflächenanlagen ermöglicht eine neue Regelung im Baurecht vereinfachte Genehmigungsverfahren - allerdings nur auf bestimmten Flächen, entlang von Autobahnen und mehrgleisigen Schienenstrecken. Das entsprechende Gesetz wurde im Dezember 2022 von Bundestag und Bundesrat beschlossen und am 11. Januar im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Fernstraßen-Bundesamt zieht nun nach und betont, dass das generelle Bauverbot 40 Meter neben diesen Fahrbahnen nach Prüfung im Einzelfall entfallen kann.

Ursprünglich veröffentlicht am 11.01.2023: Das „Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht" sieht vor, dass PV-Freiflächenanlagen baurechtlich privilegiert sind, wenn sie auf einer Fläche längs von Autobahnen und mehrgleisigen Schienenwegen des übergeordneten Netzes gebaut werden. Ergänzend zu PV-Anlagen können auf den genannten Flächen auch Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff errichtet werden.

Die Privilegierung bezieht sich nur auf Flächen mit einem maximalen Abstand von 200 Metern vom äußeren Fahrbahnrand. Dies bedeutet, dass für Vorhaben auf diesen Flächen kein Bebauungsplan erstellt werden muss. Im dennoch notwendigen Zulassungsverfahren wird geprüft, ob öffentliche Belange oder Ziele der Raumordnung entgegenstehen. Das im § 2 EEG vor kurzem eingeführte überragende öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien dürfte auf der anderen Seite ein ordentliches Gewicht in die Waagschale bringen.

Das Fernstraßen-Bundesamt hat auf das überragende öffentliche Interesse am Ausbau der Erneuerbaren bereits reagiert. Das bisher gültige Verbot von Bauten in einem Abstand von 40 Metern zur Fahrbahn gilt nicht mehr generell, sondern kann nach Prüfung des Einzelfalls entfallen. Damit könne, so heißt es, bei einer Vielzahl von Vorhaben die gesamte Fläche im Abstand von 200 Metern zur Fahrbahn für Photovoltaik genutzt werden. (§9 Abs. 2c | Bundesfernstraßengesetz (FStrG))

In der Gesetzesbegründung zur Privilegierung wird darauf verwiesen, dass der Streifen entlang von Autobahnen und Schienenwegen durch optische und akustische Belastungen vorgeprägt sind, so dass PV-Anlagen dort ohne die Durchführung eines Planverfahrens ermöglicht werden sollen. 

Zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

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Dr. Sarah Kajari-Schröder

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sarah.kajari-schroeder [at] klimaschutz-niedersachsen.de

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