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Seit heute gelten für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) eine Reihe neuer Regelungen. Die entsprechenden Änderungen hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gestern im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Änderungen treten zum Teil bereits ab heute, dem 28. Juli, in gestufter Reihenfolge in Kraft. Ziel der Neuaufstellung sei es, die zur Verfügung stehenden Bundesmittel verstärkt dort einzusetzen, wo die Klimaschutzeffekte am höchsten sind: Bei den Sanierungen.
Veröffentlicht am: 28. Juli 2022Laut BMWK sei dieser kurzfristige Schritt nötig, „um angesichts der zur Verfügung stehenden Bundesmittel Vorzieheffekte zu vermeiden und die Förderangebote aufrecht erhalten zu können." Infolge der Anpassungen solle die Sanierung des Gebäudebestandes weiter an Bedeutung gewinnen.
Hierzu beitragen soll unter anderem eine übersichtlichere Antragstellung, indem ab sofort die Kreditförderung für Einzelmaßnahmen bei der KfW entfällt und die Förderung von Einzelmaßnahmen nur noch beim BAFA möglich ist. Dadurch ergibt sich die grundsätzliche Regelung, dass zur Umsetzung von Komplettsanierungen die staatliche Förderbank KfW zuständig ist – wer hingegen lediglich Fenster, Türen oder Heizkessel austauschen möchte, wendet sich direkt an das BAFA.
Einstellung von Programmen bei der KfW
Für einen optimalen Einsatz der Förderungen bei Sanierungen müsse laut BMWK das Ambitionsniveau steigen, weshalb eine Reihe von Angeboten eingestellt bzw. Zuschüsse und Kreditbeträge eingeschränkt werden.
Folgende Programmvarianten werden am 28.07.2022 eingestellt:
• "BEG Wohngebäude – Kredit Einzelmaßnahmen" (262) / BEG Nichtwohngebäude – Kredit Einzelmaßnahmen (263)
• "BEG Wohngebäude – Zuschuss Effizienzhaus" (461) / "BEG Nichtwohngebäude – Zuschuss" (463)
• Einstellung der Effizienzhaus- / Effizienzgebäude-Stufe 100 in den Programmen 261 sowie 263 (betrifft EH / EG 100; EH / EG 100 EE sowie EG 100 NH)
Im Rahmen der Reform gibt es zudem eine Reduzierung der Kredithöchstbeträge und der Tilgungszuschüsse – sowohl im Neubau als auch in der Sanierung. Die genauen Änderungen können bei der KfW nachvollzogen werden.
Erwähnenswert ist auch die eingeschränkte Förderfähigkeit für Wärmeerzeuger bei Effizienzhäusern / Effizienzgebäuden in den Programmen 261 sowie 263. Bei Sanierungsvorhaben werden ab sofort nur noch Wärmeerzeuger auf Basis erneuerbarer Energien gefördert. Mit fossilem Gas betriebene Wärmeerzeuger sind damit nicht mehr förderfähig.
Im Programm 261 wird zudem der sogenannte „iSFP-Bonus" für eine Komplettsanierung zum Effizienzhaus (in der BEG WG) eingestellt.
Worst-Performing-Building-Bonus wird eingeführt
Neben der Einstellung oder Einschränkung verschiedener Programme und Zuschüsse bei der KfW gibt es ab dem 22. September 2022 jedoch auch einen neuen Bonus: Den sogenannten „Worst-Performing-Building"-Bonus. Zu dieser Kategorie zählen Gebäude, die zu den energetisch schlechtesten 25% des deutschen Gebäudebestandes gehören. Für die Sanierung eines Worst-Performing-Buildings wird ein Bonus von fünf Prozentpunkten gewährt, der mit der EE- oder NH-Klasse kumulierbar ist.
Die meisten Änderungen bei der KfW gelten bereits nach der Änderungsbekanntmachung des BMWK im Bundesanzeiger, am Mittwoch, den 27.07.2022. Für BEG-Anträge, die bis zum Ablauf des 27.07.2022 bei der KfW eingereicht wurden, werden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Programmbestimmungen angewendet.
BAFA: Änderungen bei den Einzelmaßnahmen gelten ab dem 15. August
Auch bei dem BAFA ergeben sich im Rahmen der Neuausrichtung Änderungen in den Förderbedingungen für Einzelmaßnahmen. Diese gelten jedoch nicht ab sofort, sondern zum 15. August.
Konkret ändert sich bei dem BAFA:
• Absenkung der Fördersätze für Einzelmaßnahmen um etwa 5-10 Prozentpunkte und auf maximal förderfähige Kosten von 60.000 Euro. Bei Dämmmaßnahmen beträgt die Förderung so nur noch bis zu 20%, beim Einbau von Wärmepumpen noch bis zu 40%.
• Aufhebung aller Förderungen von gasverbrauchenden Anlagen
• Einführung eines Heizungs-Tausch-Bonus: Wer eine funktionstüchtige Öl-, Kohle- oder Nachtspeicherheizung austauscht, erhält einen Bonus von 10 Prozentpunkten. Für den Austausch von funktionstüchtigen Gasheizungen wird ebenfalls ein Bonus von 10 Prozentpunkten gewährt, „wenn deren Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt". Im Fall von Gasetagenheizungen wird der Heizungs-Tausch-Bonus unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme gewährt. Um den Bonus zu erhalten, darf das Gebäude nach dem Heizungstausch nicht mehr mit fossilen Brennstoffen beheizt werden. Für Solarkollektoranlagen gilt der Bonus nicht.
Eine umfassende Reform der Neubauförderung erfolgt erst zum Jahr 2023. Bis dahin läuft das Programm EH 40 Nachhaltigkeit weiter.
Hilfreiche Informationen:
Pressemitteilung des BMWK
Details zu den Änderungen bei der KfW
Details zu den Änderungen bei dem BAFA
FAQ zur BEG-Reform