Änderung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes

Solarenergie auf denkmalgeschützten Gebäuden möglich

Im Zuge der Klimakrise und der hohen Energiekosten befassen sich viele Eigentümerinnen und Eigentümer von denkmalgeschützten Gebäuden mit der Frage der Energieeinsparung und der Umrüstung ihrer Energieversorgung. Ein Baustein kann in vielen Fällen die Nutzung von Solarenergie sein, sei es in Form der Solarthermie zur Wärmeerzeugung oder der Photovoltaik zur Stromerzeugung. Mit der Änderung des § 7 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes im Juli 2022 erleichterte der Gesetzgeber die Nutzung erneuerbarer Energien auch in und auf denkmalgeschützten Gebäuden.

Historische Bauten haben häufig einen sehr hohen Energiebedarf, der sinnvollerweise mit Photovoltaik oder Solarthermie gedeckt werden sollte. Hierzu haben Eigentümerinnen und Eigentümer von denkmalgeschützten Gebäuden mit der Änderung des §7 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes die Möglichkeit. 

Demnach ist ein Eingriff in das Kulturdenkmal zu genehmigen, wenn das öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiegt. Um zu verdeutlichen, wann von einem öffentlichen Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien besteht, erläutert der Gesetzestext (...) „wenn der Eingriff in das äußere Erscheinungsbild reversibel ist und in die denkmalwerte Substanz nur geringfügig eingegriffen wird".

Da Solarenergieanlagen immer reversibel sind, dürften sie in fast allen Fällen genehmigungsfähig sein. Dennoch muss jeder Einzelfall mit der unteren Denkmalschutzbehörde besprochen und eine gute Lösung gefunden werden. Die Übersicht der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörden finden Sie hier: Ansprechpartner - Nds. Landesamt für Denkmalpflege.

Gesetzestext Denkmalschutzgesetz § 7

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