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Nach langem Warten ist das Solarpaket I am 26. April von Bundestag und Bundesrat beschlossen worden. Damit werden einige wichtig Änderungen wirksam, die den PV-Zubau weiter fördern sollen. Erleichterungen gibt es insbesondere im Bereich der Balkonkraftwerke, aber auch bei der gemeinschaftlichen Energieversorgung, wodurch Mieterinnen und Mieter endlich stärker an der Energiewende partizipieren können. Die wichtigsten Aspekte fassen wir in dem folgenden Artikel zusammen.
Balkonkraftwerke haben in den letzten Jahren ein exponentielles Wachstum erlebt. Balkonkraftwerke (oder auch „Steckersolargeräte“) erlauben einen niedrigschwelligen Einstieg in die eigene Stromerzeugung und können auch von Mieter:innen genutzt werden, weshalb sie zuletzt besonders beliebt waren.
Bruttoleistung und Anzahl der Steckersolaranlagen haben in Niedersachsen zuletzt deutlich zugenommen. Grafik: KEAN, Datenquelle: Marktstammdatenreigster der Bundesnetzagentur Stand: 02.02.2024
Das Solarpaket hat nun einige Änderungen auf den Weg gebracht, um die Anmeldung und den Betrieb solcher Anlagen weiter zu erleichtern. Die vereinfachte Anmeldung im Marktstammdatenregister hatte die Bundesnetzagentur bereits vorweggenommen – darüber hinaus muss nun aber auch keine Anmeldung mehr beim Netzbetreiber erfolgen (§8 Abs. 5a EEG).
Maximale Leistungsgrenze für Balkonkraftwerke steigt
Eine weitere Maßnahme betrifft die Erhöhung der maximalen Leistungsgrenze von Balkonkraftwerken: War die Wechselrichterleistung bislang auf 600 Voltampere bzw. Watt begrenzt, sind jetzt bis zu 800 Voltampere erlaubt. Die nominelle Modulleistung darf dabei sogar bis zu 2 Kilowatt betragen, solange der Wechselrichter die Leistung auf 800 Watt begrenzt (§9 Abs. 1 EEG). So wird zwar in sonnenreichen Stunden Energie verworfen, jedoch können hierdurch über einen längeren Teil des Tages die vollen 800 Watt abgerufen werden. In diesem Kontext muss jedoch bedacht werden, dass die entsprechende VDE-Norm noch angepasst werden muss. Hierbei kann es aber noch zu Einschränkungen kommen, so dass die 2kW Modulleistung möglicherweise noch beschränkt werden.
Ein weiteres Hindernis bestand im Kontext der Steckersolargeräte bislang darin, dass der Stromzähler zwingend eine Rücklaufsperre haben musste – also nicht rückwärtslaufen durfte, wenn mehr Solarstrom erzeugt als verbraucht wurde. Mit dem Solarpaket sollen solche Zähler übergangsweise geduldet werden, um die Inbetriebnahme von Balkonkraftwerken nicht zu verzögern (§10a EEG).
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung soll PV-Zubau auf Mehrfamilienhäusern stärken
Speziell Mieterinnen und Mieter, aber auch Eigentümer:innen in einer Wohneigentümergemeinschaft können durch das Solarpaket endlich stärker an der Energiewende partizipieren: Das gilt nicht nur aufgrund der Erleichterungen für Balkonkraftwerke, sondern auch aufgrund der Neuregelungen zur sognannten gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (§ 42b Energiewirtschaftsgesetzes). Das bekannte Mieterstrommodel wurde aufgrund der Komplexität in der Vergangenheit nur selten angewendet. Durch die Neuregelungen im Solarpaket kann der Strom aus einer großen PV-Anlage nun im Rahmen der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung unkompliziert auf verschiedene Nutzer:innen in dem Gebäude aufgeteilt werden (§3 Nummer 20 Energiewirtschaftsgesetzes).
Alle Bewohnerinnen und Bewohner eines Hauses können an diesem Modell teilnehmen und den nötigen Reststrom eigenständig von einem Energieversorger beziehen. Der überschüssige Strom aus der PV-Anlage wird in sonnenreichen Zeiten normal vergütet, einen Mieterstromzuschlag gibt es dagegen nicht. Für die Erfassung der entsprechenden Strommengen benötigen die an dem Modell teilnehmenden Parteien jeweils Smartmeter – die Aufteilung des Stroms erfolgt über einen vorher festgelegten Schlüssel.
Große Dachflächen für die Energiewende nutzen
Ein weiteres Augenmerk legt das Solarpaket auf die stärkere Nutzung von großen Dachflächen. Diese werden bislang oft nicht vollständig belegt, weil die Wirtschaftlichkeitsberechnung bei kleinerer bzw. unvollständiger Nutzung des Daches häufig besser ausfiel. Mit der Erhöhung der Einspeisevergütung für Anlagen ab 40 kWp um 1,5ct/kwh (§ 48 Absatz 2 EEG) wird es nun attraktiver, größere Dächer vollständig zu belegen. Dies ist besonders für Unternehmen und öffentliche Gebäude relevant.
Bei einer Inbetriebnahme bis zum 31.07.2024 gilt:
Weitere Informationen
Dr. Sarah Kajari-Schröder
0511 89 70 39-54
sarah.kajari-schroeder [at] klimaschutz-niedersachsen.de