Balkonkraftwerke haben in den letzten Jahren ein exponentielles Wachstum erlebt. Balkonkraftwerke (oder auch „Steckersolargeräte“) erlauben einen niedrigschwelligen Einstieg in die eigene Stromerzeugung und können auch von Mieter:innen genutzt werden, weshalb sie zuletzt besonders beliebt waren.

Bruttoleistung und Anzahl der Steckersolaranlagen haben in Niedersachsen zuletzt deutlich zugenommen. Grafik: KEAN, Datenquelle: Marktstammdatenreigster der Bundesnetzagentur Stand: 02.02.2024
Das Solarpaket hat nun einige Änderungen auf den Weg gebracht, um die Anmeldung und den Betrieb solcher Anlagen weiter zu erleichtern. Die vereinfachte Anmeldung im Marktstammdatenregister hatte die Bundesnetzagentur bereits vorweggenommen – darüber hinaus muss nun aber auch keine Anmeldung mehr beim Netzbetreiber erfolgen (§8 Abs. 5a EEG).
Maximale Leistungsgrenze für Balkonkraftwerke steigt
Eine weitere Maßnahme betrifft die Erhöhung der maximalen Leistungsgrenze von Balkonkraftwerken: War die Wechselrichterleistung bislang auf 600 Voltampere bzw. Watt begrenzt, sind jetzt bis zu 800 Voltampere erlaubt. Die nominelle Modulleistung darf dabei sogar bis zu 2 Kilowatt betragen, solange der Wechselrichter die Leistung auf 800 Watt begrenzt (§9 Abs. 1 EEG). So wird zwar in sonnenreichen Stunden Energie verworfen, jedoch können hierdurch über einen längeren Teil des Tages die vollen 800 Watt abgerufen werden. In diesem Kontext muss jedoch bedacht werden, dass die entsprechende VDE-Norm noch angepasst werden muss. Hierbei kann es aber noch zu Einschränkungen kommen, so dass die 2kW Modulleistung möglicherweise noch beschränkt werden.
Ein weiteres Hindernis bestand im Kontext der Steckersolargeräte bislang darin, dass der Stromzähler zwingend eine Rücklaufsperre haben musste – also nicht rückwärtslaufen durfte, wenn mehr Solarstrom erzeugt als verbraucht wurde. Mit dem Solarpaket sollen solche Zähler übergangsweise geduldet werden, um die Inbetriebnahme von Balkonkraftwerken nicht zu verzögern (§10a EEG).