PV-Anlagen

Solarstromanlagen nach dem Ende der EEG-Förderung

Anfang nächsten Jahres (2021) werden die ersten Photovoltaik (PV)-Anlagen aus der EEG-Förderung fallen und damit keine Vergütung mehr erhalten. Viele Anlagen haben zwar durch Alterung einen Teil ihrer Leistungsfähigkeit eingebüßt, sie können aber technisch oftmals noch weiter betrieben werden. In einigen Fällen ist möglicherweise eine Erneuerung des Wechselrichters erforderlich, Leitungen und Befestigungen im Außenbereich sollten überprüft werden.

Ein vollständiger Eigenverbrauch des Solarstroms ist nur in den seltensten Fällen möglich. Das Gros der Anlagen wird deshalb auch künftig den produzierten Strom zum Teil oder vollständig ins Netz speisen müssen. Unter den gegenwärtigen Bedingungen ist das jedoch wirtschaftlich nur schwer darstellbar, wie eine neue Studie des Umweltbundesamtes (UBA) zeigt.

Die derzeitige Regelung des EEG bietet als einzige Möglichkeit zur Stromeinspeisung nach dem EEG-Förderende die sonstige Direktvermarktung. Diesen Wechsel müssen die Anlagenbetreiber von sich aus vornehmen. Tun sie das nicht, verlieren sie das Recht auf Netzeinspeisung. Wenn sie ihren Strom dennoch ungeregelt einspeisen, könnte der Netzbetreiber unter Umständen Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche geltend machen.

Ob sich die sonstige Direktvermarktung für die Anlagenbetreiber lohnt, hängt zum einen vom Marktwert des eingespeisten Stroms ab. Das UBA geht hier von 4,5 €Cent pro Kilowattstunde (kWh) für die Jahre bis 2022 aus. Der zweite Faktor sind die Kosten der Direktvermarktung: die Vermarktungsentgelte (>100 €/a), die Kosten für die Fernsteuerbarkeit der Anlagen (einmalig 50 bis 500€) und die Kosten für die Viertelstundenmessung (100 €/a). Das bedeutet z.B. für eine Anlage mit 5 kWp und einer Einspeisung von 4.200 kWh/a bei einer Nutzungsdauer von 10 Jahren Kosten von 4,3 bis 5,5 €Cent/kWh. Bei 10 kWp halbieren sich diese Kosten, bei 30 kWp liegen sie noch bei 1,0 bis 1,2 €Cent/kWh. Dazu kommen ggf. die Kosten für eine Erneuerung des Wechselrichters.

 

Welche Möglichkeiten haben Sie nun als Betreiber einer PV-Anlage, deren EEG Förderung ausläuft?

 

1.) Umstellung auf Eigenverbrauch. Wenn Sie bisher den produzierten Strom komplett eingespeist haben, müssen Zähler nachgerüstet werden, damit gemessen werden kann, auf welche Strommenge die EEG-Umlage für den selbst verbrauchten Strom i.H.v. 40% (2020 ca. 2,7 Cent/kWh) entrichtet werden muss. Möglicherweise sind weitere Anpassungen im elektrischen System erforderlich. Netzbetreiber (u.a. gemäß § 74a EEG) und Bundesnetzagentur sind zu informieren, wie genau erfragen Sie bitte direkt dort, in der Regel gibt es Formulare oder elektronische Eingabesysteme.

2.) Eigenverbrauchsanteil erhöhen: Um den selbst produzierten Strom möglichst gut auszunutzen, sollte versucht werden, den Eigenverbrauchsanteil möglichst zu erhöhen.

Dies kann einerseits durch die bewusste Verlagerung von Verbräuchen (Spülmaschine, Waschmaschine etc.) in sonnenreiche Stunden mittels intelligenter Haustechnik (Lastmanagement) erfolgen, andererseits durch die Stromspeicherung.

Die Kosten von Stromspeichern sind in den letzten Jahren deutlich gesunken. So liegen diese für einen Speicher mit einer Kapazität von 6 kWh, was für einen Stromverbrauch im Haushalt von 4.000 kWh/a eine vernünftige Größe ist, heute bei unter 7.500 € (incl. MwSt). Es ist davon auszugehen, dass bei diesen Annahmen mit einer 8 kWp PV-Anlage mit Speicher 70 % des Strombedarfs mittels PV erzeugt werden können. Damit lassen sich unter Berücksichtigung der zu zahlenden EEG-Umlage Stromkosten von ca. 750 €/a sparen, der Speicher amortisiert sich somit etwa innerhalb von etwa 10 Jahren.

Eine Wärmenutzung ist bspw. durch Nachrüstung eines elektr. Heizstabes im Warmwasserspeicher möglich. Die Stromgestehungskosten der abgeschriebene PV-Anlage liegen deutlich unter den Kosten bspw. von Erdgas, das sonst häufig (und im Sommer mit schlechtem Wirkungsgrad) für die WW-Bereitung genutzt wird.

Eine andere etwas komplexere aber energetisch wesentliche sinnvollere Anwendung ist die Nutzung für eine Wärmepumpe.

3.) Dritte mitversorgen: Hier werden sie zum Energieversorger. Damit ist aktuell eine Fülle von Pflichten verbunden. Details sind u.a. im Mieterstromgesetz geregelt. Insbesondere für kleine Anlagen ist das zu kompliziert.

4.) Für die Einspeisung muss ein Direktvermarkter gefunden werden. Bei einer Anfang 2019 durchgeführten Befragung von 12 Direktvermarktern wurde festgestellt, dass nur ein Unternehmen (EnBW) die Vermarktung übernehmen würde. Fünf Unternehmen gaben an, keine Angaben machen zu können, da sie bisher keine Anlagen dieser Größenklasse (5 bis 30 kWp) im Portfolio haben. Bei fünf Unternehmen befindet sich derzeit ein entsprechendes Produkt in Entwicklung. Es ist davon auszugehen, dass weitere Anbieter in der nächsten Zeit belastbare Angebote auf den Markt bringen werden. Bei Anlagen über 30 kWp - und erst recht über 100 kWp - ist das Bieterfeld deutlich größer.

5.) Vorübergehende Abregelung: In Zeiten, in denen der erzeugte Strom nicht für Eigenbedarf genutzt werden kann: vorübergehende Abregelung der PV-Anlage. Engagement für und Warten auf eine Verbesserung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Einspeisung. Für die Abregelung muss ggf. der Wechselrichter angepasst werden.

6.) Die Stilllegung und Demontage kann allenfalls erwogen werden, wenn irgendwo größere Schäden aufgetreten sind und entsprechende Reparaturkosten zwingend notwendig sind.

Die Problematik der vor allem für kleine Anlagen zu komplexen Einspeiseregelungen rückt zunehmend ins politische Bewusstsein. Denn sowohl die Demontage als auch die Abregelung stehen im Widerspruch zu den Zielen der Energiewende. Es ist davon auszugehen, dass es hier mittelfristig zu einer Vereinfachung kommen wird. Konkrete Vorschläge dazu liegen bereits vor. So könnte gemäß einer Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes (UBA) von Januar 2020 bspw. der Marktwert ohne Abschläge (für Direktvermarktungskosten, Zählerkosten u.ä.) für Anlagen bis 100 kW einfach als eine Art Einspeisevergütung „durchgereicht" werden.

Weiterhin ist davon auszugehen, dass die Kosten der Direktvermarktung durch die weitere Standardisierung von Prozessen sowie Einsparungen bei der Digitaltechnik in den nächsten Jahren sinken werden, so dass auch irgendwann mit ausreichend attraktiven Angeboten von Direktvermarktern zu rechnen ist.

Ehe also eine noch funktionsfähige PV-Anlage demontiert wird, sollte so viel Strom wie möglich in den Eigenverbrauch fließen. Bei zukünftig geänderten Rahmenbedingungen kann dann gegebenenfalls die Einspeisung wieder aktiviert werden. Es lohnt sich in jedem Fall aber auch darüber nachzudenken, ob nicht

7.) eine neu PV-Anlage installiert werden kann. Oft wird mit der alten Anlage die Dachfläche nur teilweise ausgenutzt, vielleicht gibt es Nebengebäude wie Garagen oder auch nicht ganz so perfekt ausgerichtete Dachflächen, auf denen sich bei den heutigen günstigen Modulpreisen eine Installation lohnt. Auch wird der Wirkungsgrad neuer Module deutlich höher liegen – die Technik hat sich enorm weiter entwickelt und jedes Modul verliert jedes Jahr einen Teil seiner Leistungsfähigkeit durch Degradation (0,3 bis 0,6%/a). Für eine neue Anlage gibt es wieder EEG-Vergütung. Wenn mal ein Elektriker im Haus ist, kann er die neue Anlage gleich als Eigenverbrauchsanlagen installieren, durch die Kombination mit einer Batterie lassen sich auch große PV-Anlagen gut in den Eigenverbrauch integrieren. Und vielleicht denken Sie ja schon länger über Elektromobilität nach - eine weitere sinnvolle Nutzung für den günstig selbst produzierten Strom.

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