Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes

Speicher auf vier Rädern: Neue Regeln machen bidirektionales Laden attraktiver

Ab 2026 können Elektroautos in Deutschland nicht nur Strom aufnehmen, sondern auch wirtschaftlich attraktiv wieder abgeben – als flexible Speicher für Haushalt, Quartier und Stromnetz. Die jüngste Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) schafft erstmals einen konsistenten Rechtsrahmen, in dem E-Autos schrittweise wie andere Speicher behandelt werden. Wir haben die wichtigsten Aspekte und die Reaktionen der Branche zusammengefasst.

Was sich für Stromspeicher im Energierecht ändert 

Die EnWG-Novelle verbessert die Bedingungen für Stromspeicher und bidirektional genutzte Ladepunkte: 

  • Netzentgelte werden für zwischengespeicherten Strom erlassen. ( § 118 Abs. 6 EnWG). Neu errichtete Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie – wozu nun auch Ladepunkte gehören - werden für 20 Jahre von Netzentgelten auf den Bezugsstrom freigestellt, wenn dieser aus dem Netz entnommen und zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist wird.​  
  • Umlagepflichten für den zwischengespeicherten Anteil entfallen, da die Umlageprivilegien aus § 21 EnFG („Stromspeicher und Verlustenergie“) für Speicher und Ladepunkte greifen – und damit auch für Fahrzeugbatterien. Diese sinken auf null für den Anteil des Strombezugs aus dem Netz, der ausschließlich zwischengespeichert und wieder eingespeist wird. 

Damit wird das Zwischenspeichern von Strom deutlich attraktiver – auch für Fahrzeugbatterien. Gleichzeitig erlaubt die Kombination von PV-Anlagen und Batteriespeichern eine flexible Nutzung von Solarstrom, ohne dass Förderansprüche automatisch verloren gehen (Solarspitzengesetz). Die Umsetzung in der Praxis erfordert noch die Festlegung von Messvorschriften, die gerade von der Bundesnetzagentur erarbeitet wird (MiSpeL – Marktintegration von Speichern und Ladepunkten*). Die Finalisierung wird im ersten Halbjahr 2026 erwartet. 

 

Das bidirektionale Laden wird deutlich attraktiver. Bildquelle: AdobeStock_446337626

 

Potenzial von Fahrzeugbatterien 

Elektrofahrzeuge bringen bereits heute große Batteriekapazität mit, die theoretisch zum Zwischenspeichern und Rückspeisen von Strom genutzt werden können (Flexibilitätspotenzial). Eine Studie der EON mit der Forschungsstelle für Energiewirtschaft (FfE) zeigt, dass Elektroautos in Deutschland 2025  rund 2,8 TWh Flexibilitätspotential hätten - etwa die Strommenge, die Deutschland 2024 in knapp 2 Tagen genutzt hat (vgl. Energiewendebericht Niedersachsen). Bis 2030 könnte die Kapazität auf rund 8,2 TWh anwachsen. 

Für Niedersachsen schätzt die Studie ein „Bidi-ready“ Potential von 32.828 Fahrzeugen bzw. 0,4 TWh verschiebbarer Energiemenge in 2025 – etwa zwei Tage des durchschnittlichen niedersächsischen Strombedarfs.  

Wie können Prosumer die Fahrzeugbatterien nutzen? 

Bidirektionales Laden ermöglicht, überschüssigen PV-Strom im eigenen Elektroauto zwischenzuspeichern und später ins Gebäude oder Netz zurückzugeben und ermöglicht somit grundsätzlich eine wirtschaftliche Nutzung. 

Eigenverbrauch, Spitzenlast und Nullvergütung 

Prosumer mit eigener PV-Anlage können durch bidirektionales Laden mehr Solarstrom im eigenen Haushalt nutzen, statt ihn zu sinkenden Vergütungssätzen einzuspeisen. Das Elektroauto lädt dabei tagsüber mit überschüssigem PV-Strom und gibt einen Teil der Energie zu Zeiten hoher Haushaltslast oder hoher Marktpreise wieder ab, entweder ins Gebäude (Vehicle to Home, V2H) oder in das Netz (Vehicle to Grid, V2G).  

Der höhere Eigenverbrauch des PV-Stroms erhöht unmittelbar die Wirtschaftlichkeit der PV-Anlage, das Verschieben der Netzeinspeisung aus Zeiten der Nullvergütung heraus ist ein weiterer finanzieller Vorteil.  

Dynamische Stromtarife 

In Kombination mit dynamischen Stromtarifen kann Strom gezielt bei günstigen Börsenpreisen geladen und bei hohen Preisen wieder abgegeben werden,  ähnlich wie ein virtueller Heimspeicher, der auf Preissignale reagiert. Intelligente Steuerungssysteme sorgen dafür, dass Komfort und Mobilität erhalten bleiben, während Stromkosten sinken und das Netz potenziell entlastet wird. Mehr zu dynamischen Stromtarifen 

Reaktionen aus der Branche 

Der Verband kommunaler Unternehmen betont: „Der VKU begrüßt die Gleichstellung der mobilen Speicher (zum Beispiel Fahrzeugbatterien in Elektroautos) mit den stationären Speichern (zum Beispiel Batteriespeicher in Gebäuden oder im Außenbereich). Das bedeutet: Beide sollen die gleichen Rechte und Pflichten haben, etwa bei Netzentgelten oder der Teilnahme am Energiemarkt. 

Damit bidirektionales Laden funktioniert, muss technisch klar erfasst werden, wie viel Strom aus dem Netz ins Fahrzeug fließt, aus der Fahrzeugbatterie zurück ins Netz geht, oder gegebenenfalls aus einer eigenen Erzeugungsanlage (zum Beispiel PV-Anlage) kommt. Diese Abgrenzung ist wichtig für Abrechnung, Netzentgelte und steuerliche Fragen. Der VKU fordert, dass dies vor Ort einfach und kostengünstig möglich sein muss, also keine teuren Messkonzepte oder komplizierte Technik notwendig sein sollten. 

Wir hoffen, dass die Bundesnetzagentur im Verfahren zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL*) eine praxistaugliche und kostengünstige Lösung findet, die sich auch im Alltag problemlos umsetzen lässt.“   

Volker Gillessen (Bereichsleiter Elektromobilität) von EcoLibro GmbH führt weiter aus: „Mit den jüngsten gesetzlichen Änderungen zum bidirektionalen Laden wurde ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung unternommen. Gleichwohl ist festzuhalten, dass bidirektionales Laden im Sinne eines netzdienlichen Speichers nur dann wirksam ist, wenn Elektrofahrzeuge über längere Zeiträume mit dem Stromnetz verbunden sind.

Hierzu ist es notwendig, private Ladeinfrastruktur mit langen Standzeiten, wie etwa bei Unternehmen sowie in Wohnimmobilien, insbesondere in Mehrparteienhäusern, konsequent aufzubauen und in die Energiesysteme zu integrieren. Aus diesem Grund wird mit der Änderung des GEIG bis Ende Mai 2026 ein weiterer wichtiger Schritt vollzogen.“ 

 

* Hintergrund zu MiSpeL und Solarspitzengesetz: Mixtur aus Netzstrom und Solarstrom 

Bereits im Frühjahr 2025 wurde mit dem Solarspitzengesetz unter anderem die Möglichkeit eingeführt, Batteriespeicher mit PV-Anlagen in verschiedenen Varianten zu nutzen, ohne den EEG Förderanspruch vollständig zu verlieren (§ 19 Abs(3) EEG): entweder ausschließlich für die Speicherung von Solarstrom, oder zusätzlich zur Zwischenspeicherung von Graustrom aus dem Stromnetz (Pauschaloption oder Abgrenzungsoption). Für die Mischoptionen muss jedoch die Bundesnetzagentur noch definieren, wie Speicher und Ladepunkte in hybriden Anlagen (z.B. PV plus Batterie plus Netzanschluss) am Markt teilnehmen können, wie gemessen und abgerechnet werden muss.  Diese Regelung heißt MiSpeL (Marktintegration von Speichern und Ladepunkten) und ist zur Zeit im Festlegungsverfahren soll in der ersten Jahreshälfte 2026 finalisiert werden.  

Für bidirektionale Anwendungen bedeutet das: Solarstrom kann zunächst im E-Auto zwischengespeichert und später ins Netz oder in das eigene Gebäude zurückfließen, ohne dass automatisch alle Förderansprüche entfallen.​ Zusammen mit den neuen Änderungen des EnWG und EnFG wird es zudem wirtschaftlich attraktiver, die bestehenden Potenziale auch zu nutzen, da Abgaben und Umlagen für den nur zwischengespeicherten Strom entfallen. 

 

Kontakt

Dr. Sarah Kajari-Schröder

0160 947 173 46
sarah.kajari-schroeder [at] klimaschutz-niedersachsen.de

Newsletter
abonnieren