§ 22 EnFG, § 14a EnWG & Co

Stromkosten bei Wärmepumpen: Die neue Umlagenbefreiung und weitere Entlastungen im Überblick

Besitzer:innen von elektrisch betriebenen Wärmepumpen können sich für das Jahr 2025 unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Stromkosten für ihre Wärmepumpe zurückerstatten lassen – dank der Umlagenbefreiung nach § 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG). Wer bereits über einen separaten Stromzähler für die Wärmepumpe verfügt, kann mit einer Erstattung von rund 40 bis 100 Euro pro Jahr rechnen. Allerdings profitieren viele Haushalte mit Wärmepumpe eher von anderen Regelungen, z. B. speziellen WP-Stromtarifen oder Entlastungen nach § 14a EnWG. Unser Überblick zeigt die wichtigsten Optionen zur Senkung der Stromkosten für Wärmepumpen auf.

Was ist die Umlagenbefreiung nach § 22 EnFG?

Die Umlagenbefreiung nach § 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) richtet sich an Wärmepumpen-Betreiber:innen. Um den Betrieb finanziell attraktiver zu machen, wird der Heizstrom für die Wärmepumpe von der KWKG-Abgabe (2025: 0,330 ct/kWh brutto) und der Offshore-Netzumlage (2025: 0,971 ct/kWh brutto) befreit.

Voraussetzungen:

  • Die Wärmepumpe verfügt über einen eigenen geeichten Zähler vom Netzbetreiber (separater Messpunkt).

Interne Zähler oder andere nicht geeichte Zähler sind nicht zulässig.

  • Für die Erstattung ist ein Antrag beim Stromlieferanten bzw. Netzbetreiber erforderlich.
  • Nicht berechtigt sind Unternehmen in Schwierigkeiten oder Personen mit offenen Rückforderungsansprüchen

Antrag stellen: Endkund:innen müssen sich an ihren Stromlieferanten (Energieversorgungsunternehmen) wenden, um die Umlagenbefreiung zu beanspruchen. Dafür kann das Musterformular des Bundesverbands Wärmepumpe genutzt werden. Manche Anbieter haben eigene Formulare und Fristen – hier lohnt es, aktiv nachzufragen!

Der Stromlieferant meldet die Berechtigung an den Netzbetreiber. Stichtag ist der 28. Februar – die Meldung an den Stromlieferanten sollte entsprechend früher erfolgen. Die Befreiung muss jährlich neu beantragt werden.

Wie hoch ist die mögliche Erstattung für 2025?

  • KWKG-Abgabe 0,330 ct/kWh (brutto) +
  • Offshore-Netzumlage 0,971 ct/kWh (brutto)
    = 1,301 ct/kWh

Bei einem Stromverbrauch der Wärmepumpe von 3.000 kWh/a ergibt das eine Erstattung von ca. 39 Euro bei 6.000 kWh/a ca. 78 Euro.

Da die Entlastung gemäß § 22 EnFG allein häufig nicht so hoch ist und sich der Aufwand für einen separaten Zähler ggf. nicht lohnt, richten wir den Blick auf weitere Optionen mit höherem Einsparpotenzial.

Stromkosten senken mit Wärmepumpe: Die wichtigsten Optionen  im Überblick

1. Umlagenbefreiung nach § 22 EnFG

Die oben beschriebene Umlagenbefreiung ist möglich, sofern ein separater Stromzähler für die Wärmepumpe vorhanden ist.

2. Entlastungen nach § 14a EnWG

§ 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gilt für Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen ab einer (elektrischen) Nennleistung von 4,2 kW. Diese müssen seit 2024 „steuerbar“ sein, also über eine Kommunikationsschnittstelle zum Netzbetreiber verfügen. Dadurch kann der Netzbetreiber die Leistung der Wärmepumpe per Fernsteuerung auf 4,2 kW begrenzen, um das Netz zu stabilisieren. Dies geschieht erfahrungsgemäß nur ein paar Mal im Jahr und ist meist kein relevanter Komfortverlust.

§ 14a EnWG bietet drei Varianten („Module“) zur Reduzierung der Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen:

  • Modul 1: Pauschaler Rabatt des Netzentgelts. Die Höhe hängt vom Netzbetreiber ab und liegt etwa zwischen 120 und  200 Euro pro Jahr. Ein separater Stromzähler ist nicht notwendig.
  • Modul 2: Reduzierung des Netzentgelts um 60 Prozent reduziert, was 4 bis 6 ct/kWh Einsparung entspricht (Höhe variiert je nach Netz). Voraussetzung ist ein separater Stromzähler für die Wärmepumpe.
  • Modul 3: Zeitvariable Netzentgelte, die Verbraucher motivieren sollen, ihren Stromverbrauch in netzfreundliche Zeiten zu verlagern. Die „Dimmung“ erfolgt in gleicher Weise wie in Modul 1 und Modul 2. Die optimierte Betriebsweise zugunsten der netzfreundlichen Zeiten muss durch eine eigene Regelung erfolgen. Hierfür ist in der Regel ein Smart Meter Gateway nötig („intelligentes Messsystem“). Diese Variante ist mit Modul 1 kombinierbar. 

Modul 1 wird in der Regel automatisch aktiviert, wenn die Anlage >4,2 kW beim Netzbetreiber angemeldet wird. Modul 2 und 3 müssen aktiv beim Lieferanten beantragt werden. Die Gutschrift erscheint auf der Stromrechnung.

3. Spezielle Wärmepumpen-Stromtarife

Viele Stromanbieter bieten vergünstigte Tarife für Wärmepumpen. Dies ist individuell zwischen dem Kunden und dem Stromanbieter vereinbart. Für die meisten WP-Tarife muss die Wärmepumpe „steuerbar“ sein – dies ist jedoch keine gesetzliche Voraussetzung. Ein WP-Stromtarif kann zu zusätzlichen Einsparungen von ca. 1-4 ct/kWh führen.

Im Einzelfall sollte geprüft werden, ob die Entlastung gemäß § 14a EnWG bereits berücksichtigt ist oder zusätzlich wirksam wird.

 

Fazit: Wann sich ein separater Stromzähler wirklich lohnt

Die meisten der genannten Vergünstigungen erfordern einen eigenen Zähler für die Wärmepumpe. Ein eigener Zähler inklusive Abrechnung bedeutet ca. 20 bis 50 Euro Mehrkosten pro Jahr, abhängig vom Stromanbieter. Die Installation des Zählers kostet einmalig zwischen 200 und 500 Euro. Wenn aufgrund der Platzverhältnisse ein neuer Zählerschrank benötigt wird, können die Kosten sogar bis zu 1.500 Euro betragen.

Nur § 14a EnWG, Modul 1, erfordert aufgrund der Pauschale keinen separaten Zähler.

Für kleine Wärmepumpen mit geringem Stromverbrauch ist oft keine der genannten Optionen umsetzbar oder wirtschaftlich.

Ab ca. 4.500 kWh/a sind § 14a EnWG (Modul 2, ggf. Modul 3) wirtschaftlich (inkl. der Mehrkosten für den Zähler). Dann ist auch die Umlagenbefreiung nach § 22 EnFG ohne Mehraufwand möglich. Spezielle WP-Stromtarife sind bei diesem Verbrauch meist sinnvoll, sollten aber immer im Einzelfall geprüft werden.

Kontakt

Gunnar Harhausen

0171 818 20 22
gunnar.harhausen [at] klimaschutz-niedersachsen.de

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