Bundestag billigt Gesetzentwurf

Strompreisbremse: Obergrenze für Wärmepumpen-Strom beschlossen

Der Bundestag hat am Freitag, 23. Juni 2023, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes und zur Änderung des Strompreisbremsengesetzes" gebilligt. Darin wurde auch eine Obergrenze für Wärmepumpen-Strom beschlossen.

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Aktueller Hinweis: Die Preisgrenze von 28Cent/kWh gilt nur für Entnahmestellen mit Zweitarifzählern, nicht aber für Wärmepumpen mit separatem Eintarifzähler. Im letzten FAQ vom BMWK wurde hierzu klargestellt „Das Gesetz enthält keinen niedrigeren Referenzpreis für Heizstromkunden ohne zeitvariablen Tarif oder Nutzerinnen und Nutzer von Wärmepumpen.“

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Sollte eine Wärmepumpe oder eine Stromheizung einen eigenen Zähler bzw. Anschluss mit einem Zeitvariablen Tarif haben (HT+NT /  Hochtarif+Niedertarif), wird für diese Netzentnahmestelle der Strompreis auf 28ct /kWh für den NT begrenzt. Eingeschlossen sind sämtliche Nebenkosten, wie z.B. Netzentgelte oder Steuern. Dieses gilt, sofern hier die Stromabnahme 30.000kWh pro Jahr nicht übersteigt.

Bei dem Zweitarifmodell wird ein Referenzpreis aufgrund der Zeitanteile (bezogen auf eine Woche) ermittelt. Beispiel: Hochtarif (Tagstrom) 40ct/kWh von 06:00 bis 22:00 und Niedertarif (Nachtstrom) 28ct/kWh: 22:00 bis 06:00. Hieraus ergibt sich ein Referenzpreis von 36ct/kWh für den Anschluss.

Die Obergrenze gilt, nach heutigem Stand,  ab dem 01.08.2023 für den Zeitraum der Strompreisbremse, d.h. bis Ende 2023. Weitere Informationen auch unter BMWK - Häufig gestellte Fragen: Strompreisbremse

Für Haushalte, die sich aktuell eine Wärmepumpe anschaffen, ist zu prüfen, ob ein separater Wärmepumpenstromzähler lohnenswert ist. Dies ist im Einzelfall zu berechnen, da ein weiterer Stromzähler ca. 150 Euro Miete pro Jahr kostet.

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