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Am 01. November 2024 tritt die überarbeitete Kommunalrichtlinie (KRL) in Kraft, die bürokratische Hürden abbauen soll. Eine Antragstellung im Rahmen der neuen Richtlinie ist ab dem 1. Februar 2025 möglich. Aufgrund von Überschneidungen mit dem Energieeffizienzgesetz wird die Förderung der „Implementierung und Erweiterung eines Energiemanagements“ gestrichen.
Veröffentlicht am: 17. Oktober 2024Die Änderungen sollen laut NKI bürokratische Hürden abbauen und kommunale Akteure noch besser bei der Durchführung von Klimaschutzprojekten unterstützen. Ein zentrales Element der neuen Richtlinie ist die Einführung der Festbetragsförderung für Zuwendungen bis zu 6 Millionen Euro an Kommunen. Für sie wird die Förderung damit wesentlich einfacher gestaltet und entbürokratisiert.
Auch die Antragstellung für die Personalförderung soll durch die Einführung pauschalisierter Ansätze vereinfacht werden: So ist die bisher erforderliche detaillierte Ausgabenplanung nicht mehr nötig und wird durch eine übersichtliche Gesamtdarstellung ersetzt. Kommunen und andere Akteure sollen durch diese Änderungen von einer beschleunigten Bearbeitung profitieren. Um verstärkt mittlere und größere Vorhaben anzureizen, wird zudem die Mindestzuwendungshöhe auf 10.000 Euro angehoben.
Im Kontext des kommunalen Energiemanagements schafft eine Änderung bei den Förderschwerpunkten nun Klarheit: So wird der Förderschwerpunkt 4.1.2 „Implementierung und Erweiterung eines Energiemanagements“ aufgrund von Überschneidungen mit dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) gestrichen.
Mehr gibt es auf der Seite der NKI