Kommunale Wärmeplanung

Verlängerung der Förderdauer im Zusammenhang mit der Verlängerung der WPG-Fristen 

Ende 2025 haben sich die Rahmenbedingungen für geförderte Vorhaben der Kommunalen Wärmeplanung geändert. Dazu hat die Zukunft-Umwelt-Gesellschaft (ZUG) entsprechend aktuelle Informationen bereitgestellt. Wir haben eine Kurzinformation für die betroffenen Kommunen verfasst. 

Kurzinformation - Änderungen zur KWP-ZUG-Förderung (Wärmeplanung)

Fristverlängerung Bestandsschutz:
Für geförderte Kommunen bis 100.000 Einwohner:innen wurde die Frist gemäß § 5 Abs. 2 WPG vom 30.06.2026 auf den 31.12.2026 verlängert. Inkrafttreten der Gesetzesänderung: 23.12.2025 (BGBl. I Nr. 347, Art. 26).

Laufzeitverlängerung möglich:
In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag eine kostenneutrale Laufzeitverlängerung gewährt werden. Eine pauschale Verlängerung ist nicht möglich.

Antragstellung Online-Formular: https://www.krl-online.de/krl_aenderung_im_vorhaben

Haushaltsvorbehalt:
Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn ausreichende Haushaltsmittel vorhanden sind.

  • Verlängerung bis 31.08.2026 (oder früher): möglich, wenn der Verwendungsnachweis bis 31.10.2026 vorliegt.
  • Verlängerungen mit Mittelbedarf in 2027: derzeit keine Zusage möglich.
    → Empfehlung: Vorhaben möglichst wie geplant abschließen.

Einzelfallentscheidung:
Über Anträge entscheidet die Projektträgerin nach pflichtgemäßem Ermessen.

Zusätzliche Auflagen bei Verlängerung über 30.06.2026 hinaus:

  • Verkürzte Frist für Verwendungsnachweis (2 Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums)
  • Verpflichtende Veröffentlichung des Wärmeplans bis 31.12.2026
  • Widerrufsvorbehalt bei fehlender fristgerechter Veröffentlichung (Wegfall Bestandsschutz).

Kontakt

Klara Pietsch

0151 191 020 92
klara.pietsch [at] klimaschutz-niedersachsen.de

Newsletter
abonnieren