Kurzinformation - Änderungen zur KWP-ZUG-Förderung (Wärmeplanung)
Fristverlängerung Bestandsschutz:
Für geförderte Kommunen bis 100.000 Einwohner:innen wurde die Frist gemäß § 5 Abs. 2 WPG vom 30.06.2026 auf den 31.12.2026 verlängert. Inkrafttreten der Gesetzesänderung: 23.12.2025 (BGBl. I Nr. 347, Art. 26).
Laufzeitverlängerung möglich:
In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag eine kostenneutrale Laufzeitverlängerung gewährt werden. Eine pauschale Verlängerung ist nicht möglich.
Antragstellung Online-Formular: https://www.krl-online.de/krl_aenderung_im_vorhaben
Haushaltsvorbehalt:
Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn ausreichende Haushaltsmittel vorhanden sind.
- Verlängerung bis 31.08.2026 (oder früher): möglich, wenn der Verwendungsnachweis bis 31.10.2026 vorliegt.
- Verlängerungen mit Mittelbedarf in 2027: derzeit keine Zusage möglich.
→ Empfehlung: Vorhaben möglichst wie geplant abschließen.
Einzelfallentscheidung:
Über Anträge entscheidet die Projektträgerin nach pflichtgemäßem Ermessen.
Zusätzliche Auflagen bei Verlängerung über 30.06.2026 hinaus:
- Verkürzte Frist für Verwendungsnachweis (2 Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums)
- Verpflichtende Veröffentlichung des Wärmeplans bis 31.12.2026
- Widerrufsvorbehalt bei fehlender fristgerechter Veröffentlichung (Wegfall Bestandsschutz).