Zum Jahresbeginn 2025

Verpflichtung zur Gebäudeautomation in Nichtwohngebäuden (§ 71a GEG)

Systeme zur Gebäudeautomation haben das Potenzial, viel Energie und erhebliche Kosten einzusparen. Aus diesem Grund regelt der §71a des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), dass seit Anfang des Jahres 2025 alle Nichtwohngebäude mit großen Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen von mehr als 290 kW Nennleistung mit einem solchen Gebäudeautomatisierungssystem ausgestattet sein müssen. Das gilt sowohl für Bestandsgebäude als auch für Neubauten.

Seit Jahresanfang 2025 müssen Nichtwohngebäude ein System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung vorhalten, so regelt es das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Neben Heizungs- und Klimaanlagen mit mehr als 290 kW Nennleistung sind auch kombinierte Heizungs- und Lüftungsanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen von der Regelung betroffen. Durch das Monitoring des Energieverbrauchs mittels einer automatischen Steuerung und Optimierung der Gebäudetechnik können erhebliche Energieeinsparungen erzielt werden. Nähere Informationen zur Gebäudeautomation finden Sie in unserem Faktenblatt (PDF).

Für Bestandsgebäude und Neubauten gelten unterschiedliche Regelungen. Als Neubauten gelten alle Gebäude, für die ab dem 01.01.2024 der Bauantrag bzw. die Bauanzeige gestellt wurden (§ 111 Absatz 1 GEG).

Bestandsgebäude

Die Anforderungen an die Gebäudeautomation für Bestandsgebäude beziehen sich insbesondere auf das Energie- und Anlagenmonitoring. Die Gebäude müssen mit einer digitalen Energieüberwachungstechnik ausgestattet sein, mit der die Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie alle gebäudetechnischen Systeme kontinuierlich überwacht, protokolliert und analysiert werden. Die dort erhobenen Daten müssen über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich gemacht werden, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können. Letzteres gilt insbesondere für bereits automatisierte Gebäude.

Mit der Gebäudeautomation sollen Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen identifiziert werden, sie soll aber auch die Möglichkeit bieten, realistische Anforderungen an die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen. Darüber hinaus ist eine für das Energiemanagement zuständige Person bzw. ein Unternehmen zu beauftragen, um kontinuierlich den energetischen Gebäudebetrieb zu analysieren, mögliche Maßnahmen zur Verbesserungen der Energieeffizienz umzusetzen und Gebäudeverantwortliche darüber zu informieren.

Neubauten

In Neubauten muss die Gebäudeautomation bereits seit dem 01.01.2024 mindestens über den Automatisierungsgrad B nach DIN V 18599-11: 2018-09 verfügen. Für die Wärmeerzeugung beispielsweise muss demnach entweder eine witterungsgeführte Regelung einschließlich Raumtemperaturaufschaltung oder eine bedarfsgeführte Regelung mit Kommunikation eingebaut sein.

Auch bei Neubauten ist bei der Gebäudeautomation eine Zugänglichkeit über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle (Interoperabilität) zu gewährleisten, so  dass die unterschiedlichen gebäudetechnischen Systeme und Anwendungen miteinander kommunizieren können.

Darüber hinaus muss ein technisches Inbetriebnahme-Management für die Einregelung der gebäudetechnischen Anlagen durchgeführt werden. Für Anlagen der Wärmeerzeugung muss dieses mindestens eine Heizperiode umfassen; für Anlagen der Kälteerzeugnisse gilt hierbei eine Kühlperiode.

Konsequenzen und zukünftige Erweiterungen

Sofern die Verpflichtung gemäß § 71a GEG vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig umgesetzt wird, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden (§ 108 GEG). Sofern der Vorsatz oder die Leichtfertigkeit nicht gegeben sind, sollten nach Einschätzungen des Kompetenzzentrum Energieeffizienz durch Digitalisierung (KEDI) der Deutschen Energie-Agentur (dena) zum jetzigen Zeitpunkt durch die kurze Umsetzungsfrist noch keine Ordnungswidrigkeit vorliegen.

Die Verpflichtung zur Gebäudeautomation wird im Laufe der nächsten Jahre gemäß Europäischer Gebäuderichtlinie (EPBD) noch erweitert. So müssen bis Ende 2029 auch Nichtwohngebäude mit Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen von mehr als 70 kW Nennleistung eine Gebäudeautomation installiert haben.

Weitere Informationen

Das Kompetenzzentrum Energieeffizienz durch Digitalisierung (KEDI) hat zur Verpflichtung der Gebäudeautomation aktuell zwei Dossiers herausgegeben, die ausführliche Informationen zum Thema bieten Verpflichtende Gebäudeautomation in Nichtwohngebäuden | § 71a GEG.

Kontakt

Gerhard Krenz

0511-89 70 39-22
gerhard.krenz [at] klimaschutz-niedersachsen.de

Newsletter
abonnieren