Wärmeplanung im Bund
Die Bundesregierung plant mit dem „Bundesgesetz zur Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze“ (WPG, Gesetzentwurf Vorabfassung, Stand 26.10.2023) die bundesweite Einführung des Instruments der Wärmeplanung. In diesem Zuge sollen alle Kommunen flächendeckend zur Wärmeplanung verpflichtet werden. Nach aktuellem Stand des Gesetzesentwurfs sollen hierbei folgende Fristen gelten:
- Für Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohner:innen sind Wärmepläne bis zum 30.06.2026 zu erstellen.
- Für Kommunen mit weniger oder gleich 100.000 Einwohner:innen sind Wärmepläne bis zum 30.06.2028 zu erstellen.
Da das NKlimaG nicht alle Kommunen in Niedersachsen erfasst, bedarf es einer Übernahme der Bundesvorgaben im Zuge einer weiteren Novellierung des NKlimaG, welche bereits für Anfang 2024 angekündigt ist. Grundsätzlich muss das Land Niedersachsen sicherstellen, dass spätestens bis zum Fristende gemäß Bundesvorgabe (30.06.2028) in allen niedersächsischen Kommunen eine Wärmeplanung durchgeführt wird.
Welche Fristen gelten für bereits erstellte, in der Durchführung befindliche oder geplante Wärmepläne?
Grundsätzlich regelt die Länderöffnungsklausel im geplanten Wärmeplanungsgesetz (§ 5 Absatz 1 WPG), wie mit bestehenden, geplanten oder in der Durchführung befindlichen Kommunalen Wärmeplanungen, die gemäß Landesrecht erstellt werden oder wurden, umzugehen ist. So soll die „Wirksamkeit eines nach Landesrecht erstellten Wärmeplans“ eingeräumt werden, wenn dieser mit den Umsetzungsfristen des Bundes im Einklang steht. Da der Bund teils strengere Fristen als das Landesrecht vorsieht, werden nach aktuellem Kenntnisstand für die Erstellung von Wärmeplänen der nach NKlimaG verpflichteten Kommunen nachfolgende Fristen gelten:
- Für NKlimaG-Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohner:innen sind Wärmepläne bis zum 30.06.2026 zu erstellen, da hier die Bundesfrist strenger als die Landesfrist ist.
- Für NKlimaG- Kommunen mit weniger oder gleich 100.000 Einwohner:innen sind Wärmepläne bis zum 31.12.2026 zu erstellen, da hier die Landesfrist strenger als die Bundesfrist (30.06.2028) ist.

Kommunale Wärmeplanung und Gebäudeenergiegesetz
Um im Anschluss an die Kommunale Wärmeplanung die Umsetzung der erarbeiteten Strategie für die Wärmewende sicherzustellen, bedarf es weiterer Vorgaben und Konkretisierungen. Diese Vorgaben finden sich innerhalb des GEG und betreffen konkret Bürger:innen als auch Betreiber:innen von Wärme- und (zukünftigen) Wasserstoffnetzen.
Zu Aspekten wie dem Umgang mit erstellten Wärmeplänen, Pflichten aus dem GEG, besonderen Übergangsfristen bei Etagenheizungen und Wohnungseigentümergemeinschaften, sowie Verpflichtungen für Wärme- und Wasserstoffnetzbetreiber folgen zukünftig weitere Beiträge zur Information.