Rechtliche Grundlagen

Wärmeplanungsgesetz und Kommunale Wärmeplanung

Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) und das Gebäudeenergiegesetz (GEG) bilden die zentralen bundesrechtlichen Bausteine einer klimaneutralen Wärmeversorgung der Zukunft. Das GEG ist verabschiedet, das WPG befindet sich aktuell noch im Abstimmungsverfahren des Deutschen Bundestages. Die wesentlichen Pflichten und Fristen, insbesondere für Kommunen bezüglich der Erstellung der Kommunalen Wärmeplanung, sind bereits bekannt. Die Verzahnung der beiden Gesetze ist hingegen komplex und die Antworten auf Detailfragen sind zurzeit noch offen. 

In einer kleinen Artikelserie möchten wir zukünftig die wichtigsten Bestandteile der Gesetze erläutern, häufig gestellte Fragen aufgreifen und Zusammenhänge zwischen den beiden Gesetzen und der Landesgesetzgebung aufzeigen.

Hintergrund

Mehr als die Hälfte des jährlichen Endenergieverbrauchs in der Bundesrepublik entfällt auf Wärmeanwendungen. Knapp 90 Prozent dieser Wärme werden dabei aus fossilen Brennstoffen erzeugt. Um die Wärmewende gezielt voranzutreiben und so einen zentralen Beitrag zum Erreichen der deutschen und niedersächsischen Klimaschutzziele zu leisten, werden mit dem Wärmeplanungsgesetz zum einen die Kommunale Wärmeplanung als neue Pflichtaufgabe für Kommunen eingeführt sowie die Vorgaben für den Einbau und Weiterbetrieb von Heizungen im GEG für Gebäudeeigentümer:innen verschärft. Im Folgenden konzentrieren wir uns auf das WPG und die Kommunale Wärmeplanung.

Kommunale Wärmeplanung in Niedersachsen

Kommunen sind die entscheidenden  Akteure für die Wärmewende. Mit der Wärmeplanung haben sie ein strategisches Instrument zur Hand, die Transformation hin zu einer treibhausgasneutralen und zukunftsfähigen Wärmeversorgung aktiv zu gestalten und zu steuern.

Mit dem Ziel, bis zum Jahr 2040 eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung der Gebäude zu erreichen, hat die niedersächsische Landesregierung die Pflicht zur Kommunalen Wärmeplanung im Sommer 2022 im Niedersächsischen Klimagesetz verankert (§ 20 NKlimaG). Da der Bund Pflichtaufgaben nicht direkt an Kommunen übertragen darf, ist das NKlimaG die derzeit einzig gültige Rechtsgrundlage für die Durchführung einer Kommunalen Wärmeplanung in Niedersachsen.

Aktuell gilt in Niedersachsen, dass gemäß § 20 NKlimaG jede Gemeinde, die nicht Mitglied einer Samtgemeinde ist, sowie jede Samtgemeinde verpflichtet ist, bis zum 31.12.2026 einen Wärmeplan zu erstellen, sofern in der Gemeinde oder der Samtgemeinde gemäß dem Landes-Raumordnungs-programm Niedersachsen ein Ober- oder Mittelzentrum liegt. Insgesamt sind gemäß dieser Regelung 95 Kommunen in Niedersachsen zu dieser neuen Aufgabe verpflichtet.

Für alle nicht von der Gesetzespflicht betroffenen Kommunen besteht die Möglichkeit, sich freiwillig mit dem Thema im Rahmen ihrer kommunalen Aktivitäten und Daseinsvorsorge auseinander zu setzen und die Wärmewende lokal voranzutreiben.

Eine Übersicht der von der Gesetzespflicht betroffenen Kommunen in Niedersachsen finden Sie hier.

Wärmeplanung im Bund

Die Bundesregierung plant mit dem „Bundesgesetz zur Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze“ (WPG, Gesetzentwurf Vorabfassung, Stand 26.10.2023) die bundesweite Einführung des Instruments der Wärmeplanung. In diesem Zuge sollen alle Kommunen flächendeckend zur Wärmeplanung verpflichtet werden. Nach aktuellem Stand des Gesetzesentwurfs sollen hierbei folgende Fristen gelten:

  • Für Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohner:innen sind Wärmepläne bis zum 30.06.2026 zu erstellen.
  • Für Kommunen mit weniger oder gleich 100.000 Einwohner:innen sind Wärmepläne bis zum 30.06.2028 zu erstellen.

Da das NKlimaG nicht alle Kommunen in Niedersachsen erfasst, bedarf es einer Übernahme der Bundesvorgaben im Zuge einer weiteren Novellierung des NKlimaG, welche bereits für Anfang 2024 angekündigt ist. Grundsätzlich muss das Land Niedersachsen sicherstellen, dass spätestens bis zum Fristende gemäß Bundesvorgabe (30.06.2028) in allen niedersächsischen Kommunen eine Wärmeplanung durchgeführt wird.

Welche Fristen gelten für bereits erstellte, in der Durchführung befindliche oder geplante Wärmepläne?

Grundsätzlich regelt die Länderöffnungsklausel im geplanten Wärmeplanungsgesetz (§ 5 Absatz 1 WPG), wie mit bestehenden, geplanten oder in der Durchführung befindlichen Kommunalen Wärmeplanungen, die gemäß Landesrecht erstellt werden oder wurden, umzugehen ist. So soll die „Wirksamkeit eines nach Landesrecht erstellten Wärmeplans“ eingeräumt werden, wenn dieser mit den Umsetzungsfristen des Bundes im Einklang steht. Da der Bund teils strengere Fristen als das Landesrecht vorsieht, werden nach aktuellem Kenntnisstand für die Erstellung von Wärmeplänen der nach NKlimaG verpflichteten Kommunen nachfolgende Fristen gelten:

  • Für NKlimaG-Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohner:innen sind Wärmepläne bis zum 30.06.2026 zu erstellen, da hier die Bundesfrist strenger als die Landesfrist ist.
  • Für NKlimaG- Kommunen mit weniger oder gleich 100.000 Einwohner:innen sind Wärmepläne bis zum 31.12.2026 zu erstellen, da hier die Landesfrist strenger als die Bundesfrist (30.06.2028) ist.

 

 

Kommunale Wärmeplanung und Gebäudeenergiegesetz

Um im Anschluss an die Kommunale Wärmeplanung die Umsetzung der erarbeiteten Strategie für die Wärmewende sicherzustellen, bedarf es weiterer Vorgaben und Konkretisierungen. Diese Vorgaben finden sich innerhalb des GEG und betreffen konkret Bürger:innen als auch Betreiber:innen von Wärme- und (zukünftigen) Wasserstoffnetzen.

Zu Aspekten wie dem Umgang mit erstellten Wärmeplänen, Pflichten aus dem GEG, besonderen Übergangsfristen bei Etagenheizungen und Wohnungseigentümergemeinschaften, sowie Verpflichtungen für Wärme- und Wasserstoffnetzbetreiber folgen zukünftig weitere Beiträge zur Information.

Kontakt

Patrick Nestler

0511 89 70 39-27
patrick.nestler [at] klimaschutz-niedersachsen.de

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