Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht

Bundes-Klimaschutzgesetz ist teilweise verfassungswidrig

Am 29. April verkündete das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine weitreichende Entscheidung. Das Klimaschutzgesetz, das die Bundesregierung im Jahr 2019 verabschiedet hat, ist in Teilen verfassungswidrig. In der Erklärung weist das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass im Klimagesetz ausreichende Vorgaben für die Emissionsminderung ab 2031 fehlten und Gefahren des Klimawandels auf jüngere Generationen verschoben würden. Neben ambitionierteren Zielvorgaben bedarf es nun konkreter Maßnahmen, mit denen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen werden soll. 

Bundes-Klimaschutzgesetz greift zu kurz

Um das Pariser Klimaabkommen zu erfüllen, muss der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur gegenüber dem vorindustriellen Niveau auf unter 2 Grad, möglichst auf 1,5 Grad Celsius, begrenzt werden. Die im Bundes-Klimagesetz festgelegten Zielpfade reichen hierfür jedoch nicht aus – das hat nun das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. 

Da im deutschen Klimagesetz bislang nur Maßnahmen für den Zeitraum bis 2030 festgelegt sind, würden die Gefahren des Klimawandels laut der Karlsruher Richter auf Zeiträume nach 2030 und damit auf jüngere Generationen verschoben. In der Erklärung zum Urteil heißt es: „Zu dem [...] gebotenen rechtzeitigen Übergang zu Klimaneutralität reichen die gesetzlichen Maßgaben für die Fortschreibung des Reduktionspfads der Treibhausgasemissionen ab dem Jahr 2031 nicht aus." Der Gesetzgeber ist nun dazu verpflichtet, die Fortschreibung der Minderungsziele für den Zeitraum nach 2030 bis zum 31. Dezember 2022 näher zu regeln. Hierdurch sollen laut Urteil „frühzeitig transparente Maßgaben für die weitere Ausgestaltung der Treibhausgasreduktion formuliert werden [...] und ein hinreichendes Maß an Entwicklungsdruck und Planungssicherheit" vermittelt werden.

Die bis zum Jahr 2030 festgelegten Maßnahmen sind von diesem Beschluss zwar nicht direkt betroffen, doch dürfte das Urteil den Druck erhöhen, bereits vor 2030 Klimaschutzmaßnahmen zu verschärfen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des zuletzt beschlossenen verschärften EU-Klimaziels, das auch für Deutschland höhere Klimaziele erfordert.

Bundesregierung reagiert – Reform des Gesetzes soll beschlossen werden

Am 05. Mai verkündeten Umweltministerin Svenja Schulze und Vizekanzler Olaf Scholz dann, dass schon in der folgenden Woche eine Reform des Klimagesetzes im Bundeskabinett beschlossen werden soll. Bis 2030 sollen die Treibhausgasemissionen demnach bereits um 65% statt wie bisher um 55% gegenüber dem Referenzjahr 1990 gesenkt werden. Darüber hinaus soll Deutschland schon im Jahr 2045 klimaneutral werden. Zusätzlich soll für das Jahr 2040 ein Zwischenziel von 88% Treibhausgas-Minderung eingeführt werden. 

 

Erfolgreicher Klimaschutz braucht mehr als Zielvorgaben

Anspruchsvollere Zielvorgaben geben Orientierung und sind zu begrüßen, doch führt nur die konkrete Umsetzung von Maßnahmen zum Erfolg. Zahlen zum Ausbau der Photovoltaik in Niedersachsen machen beispielhaft deutlich, dass trotz erheblicher Fortschritte in den letzten Jahren noch viel zu tun bleibt. 

Mit dem Niedersächsischen Klimagesetz hat sich das Land Niedersachsen das Ziel gesetzt, den Energiebedarf im Jahr 2040 bilanziell komplett über erneuerbare Energien zu decken. Dieses Ziel ist nur zu erreichen, wenn der Ausbau deutlich beschleunigt wird, wozu auf der Bundesebene die entsprechenden Rahmenbedingungen zu setzen sind. Das Bundeskabinett hatte sich zuletzt zwar auf die Erhöhung der Ausschreibungsvolumina für erneuerbare Energien im Jahr 2022 geeinigt und das Volumen im Fall der PV von 1,9 Gigawatt (GW) auf 6 GW erhöht. Doch zeigt sich für Niedersachsen, dass ein deutlich stärkerer Ausbaubedarf vorliegt.

Laut Niedersächsischem Umweltministerium sind für das Erreichen der niedersächsischen Klimaziele bis 2040 alleine in Niedersachsen rund 65 Gigawatt installierter PV-Leistung nötig. Bei einer aktuell installierten Leistung von rund 4,6 GW müssten demnach bis 2040 rund 3 GW jährlich hinzukommen. Das entspricht etwa dem Achtfachen des derzeitigen jährlichen PV-Zubaus in Niedersachsen und verdeutlicht den Handlungsbedarf. Es gilt daher, die Begrenzung der Ausschreibungsvolumina zu überdenken und insbesondere auch die Komplexität der bestehenden Regelungen für die Anwender zu reduzieren und die notwenidgen Anreize zu schaffen, damit der notwendige Ausbau der Erneuerbaren das notwendige Tempo aufnimmt. 

Der Ausbau der Erneuerbaren muss beschleunigt werden

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