Das Energieeffizienzgesetz und seine Pflichten für Unternehmen
Zunächst informierten die Rechtsanwältinnen Jacqueline Anni Rothkopf und Lena Ziska der Energierechtskanzlei RITTER GENT COLLEGEN über die Pflichten und Fristen des Energieeffizienzgesetzes (➥ Präsentationsfolien; ➥ Mitschnitt des Vortrags).
Die Pflichten gemäß EnEfG wurden dabei wie folgt zusammengefasst (Folie 7, RGC):

Neu ist, dass all diese Pflichten erstmals an den Gesamtendenergieverbrauch (EEV) geknüpft sind. Diese Information führte zu Nachfragen aus dem Teilnehmer-Kreis, da die Energieaudit-Pflicht gemäß Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) bislang vom KMU-Status abhängig ist. Die Referentinnen klärten auf: Das EDL-G gilt auch weiterhin, so dass Nicht-KMU nach wie vor alle vier Jahre ein Energieaudit durchführen müssen, das den Anforderungen der DIN EN 16247-1 entspricht. Die Rechtsanwältinnen stellten jedoch eine geplante Novellierung des EDL-G in Aussicht, wonach die Energieaudit-Pflicht zukünftig ebenfalls vom EEV abhängig werden könnte.
Kleine und mittlere Unternehmen mit einem EEV größer 2,77 GWh müssen nach Aussage des BAFA hingegen keine konkreten durchführbaren Umsetzungspläne für Endenergieeinsparmaßnahmen nach § 9 EnEfG veröffentlichen, da ihnen die Grundlage für die Identifikation von Energieeffizienzmaßnahmen fehle (vgl. Folie 14 RGC). Ein Energie- oder Umweltmanagementsystem (EnMS/UMS) oder auch Energieaudits werden hierfür als Voraussetzungen angesehen.

Die Bedeutung des Energiemanagements wächst mit dem Energieeffizienzgesetz. Bildquelle: AdobeStock_478338227
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Für betroffene/verpflichtete Unternehmen gilt: Die nach § 9 EnEfG binnen drei Jahren zu erstellenden konkreten und durchführbaren Umsetzungspläne sind zu veröffentlichen, z. B. auf der Internetseite des Unternehmens. Es gilt allerdings keine Umsetzungspflicht jener mithilfe der VALERI-Norm identifizierten wirtschaftlichen Endenergieeinsparmaßnahmen. Das EnEfG führt die Umsetzungspflicht der EnSimiMaV also nicht fort.
Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh sind ferner zur Einrichtung eines EnMS oder UMS verpflichtet. Bei den nach § 8 EnEfG einzuführenden Managementsystemen muss es sich um ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder um das Umweltmanagementsystem EMAS handeln. Ein UMS nach DIN EN 14001 wird nicht anerkannt. § 8 Abs. 3 EnEfG formuliert zudem Mindestanforderungen an die Managementsysteme, die sicherstellen sollen, dass Unternehmen zum Beispiel in der Lage sind, ihre Abwärmepotenziale kontinuierlich zu erfassen. Betroffene Unternehmen sollten also ihre genutzten EnMS und UMS dahingehend überprüfen und ggf. Anpassungen vornehmen.
Im weiteren Verlauf der Veranstaltung wurden die Auskunfts- und Meldepflichten zur Abwärme vorgestellt (§ 16 f. EnEfG). Die erstmalige Übermittelung der Informationen für Unternehmen ab einem EEV von mehr als 2,77 GWh zum 01.01.2024 wurde durch das BMWK bis zum 01.01.2025 ausgesetzt. Im Anschluss erfolgt die jährliche Übermittlung der Informationen bis zum 31.03.
Der Beitrag der Rechtsanwältinnen endete mit einem kurzen Exkurs zu den ökologischen Gegenleistungen für Privilegien. Bislang war die Einführung von Energiemanagementsystemen an jene Nutzung von Privilegien geknüpft. Gewährte Beihilfen müssen zusätzlich in Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bzw. des Klimaschutzes eingesetzt werden (vgl. Folie 32 RGC).
Hilfestellungen wie die zugrunde liegenden Gesetzestexte und diverse Merkblätter sind Folie 30 zu entnehmen: