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Welche Neuerungen und Pflichten kommen mit dem zum 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Gebäudeenergiegesetz (GEG) auf Unternehmen zu? Und welche Fördermöglichkeiten werden im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) von Seiten der KfW geboten? Zu diesen Fragen informierten sich im Rahmen einer gemeinsamen Online-Veranstaltung der Landesenergieagenturen aus Thüringen, Hessen und Niedersachsen am 10.04.2024 rund 210 Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
Dr. Franziska Lietz und Jaqueline Rothkopf von der Kanzlei RITTER GENT COLLEGEN informierten zunächst über die rechtlichen Neuerungen und Pflichten, die sich aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) für Unternehmen ergeben. Einen Überblick der Neuerungen, die zum 01.01.2024 in Kraft getreten sind, zeigt Folie 12:
Besonders interessant, da in der öffentlichen Berichterstattung kaum erwähnt, ist die Pflicht zur Ausstattung von bestimmten Nichtwohngebäuden mit einem System zur Gebäudeautomation und -steuerung bis zum 31.12.2024 (§ 71a GEG). Die Referentinnen klärten auf, dass Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungs- und Klimaanlagen, kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlagen und/oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen von mehr als 290 kW mit einem System zur Gebäudeautomation und -steuerung ausgestattet werden müssen. Auch die konkreten Anforderungen legten Frau Dr. Lietz und Frau Rothkopf dar. Gemäß § 71a GEG ist in diesem Fall die Ausstattung mit digitaler Energieüberwachungstechnik (§ 71a Abs. 2 GEG) unter Benennung oder Beauftragung einer zuständigen Person für das Gebäudeenergiemanagement erforderlich. Folie 29 zeigt auch die weiteren Anforderungen, die in diesem Zusammenhang vorgeschrieben werden.
Zum Schluss beantwortete Dr. Franziska Lietz noch eine „Klassikerfrage“, die auch von den Mandanten der Kanzlei immer wieder gestellt wird: Wie wird ein Heizkessel, der sowohl für Prozess- als auch für Raumwärme genutzt wird, abgegrenzt? Antwort: Es gibt keine gesetzliche Abgrenzungsregel. Lege man den Sachverhalt streng aus, würde alles, was für Nicht-Produktionsprozesse genutzt wird darunterfallen. Hier müsse man nochmal konkret bei den zuständigen Stellen nachfragen, um Klarheit zu schaffen, erläutert Dr. Lietz.
> Zur GEG- Infoseite der KEAN
> Präsentation RITTER GENT COLLEGEN
Fördermöglichkeiten für Unternehmen: Die BEG-Novelle
Das zentrale Förderinstrument für energieeffiziente Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) - deren novellierte Fassung ebenfalls zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Gefördert werden unter bestimmten Voraussetzungen etwa die Optimierung von Heizungsanlagen, Maßnahmen an der Gebäudehülle oder der Leuchtentausch. Über die Neuerungen und Fördermöglichkeiten der BEG für Nichtwohngebäude (die über die KfW beantragt werden können) informierte Eckard von Schwerin, Prokurist der KfW Bankengruppe.
Herr von Schwerin stellte insbesondere die neue Heizungsförderung unter den BEG-Einzelmaßnahmen (EM) vor. Der Investitionszuschuss könne von Unternehmen voraussichtlich ab August 2024 beantragt werden, so der Referent. Der Förderhöchstbetrag ist degressiv und abhängig von der Nettogrundfläche, ein entsprechendes Beispiel zeigt Folie 26. Auf die Frage, ob es bald einen separaten Fördertopf für die Fachplanung und Baubegleitung gebe, antwortete Herr von Schwerin, dass es einen solchen so aktuell nicht gibt und noch nicht absehbar sei, wie damit zukünftig umgegangen werde. Hier gelte es, abzuwarten.
> Präsentation Eckard von Schwerin (KfW Bankengruppe)
> FAQ BEG
Neele Birnbaum
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neele.birnbaum [at] klimaschutz-niedersachsen.de