GMG-Eckpunktepapier: Grüne Gase und Fernwärme

Das Eckpunktepapier zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) streicht die bisherige 65%-Erneuerbare-Energien-Quote (EE-Quote) für neue Heizungen vollständig. Stattdessen werden eine Grüngas-Quote und Grünheizöl-Quote eingeführt, die ab 2028 mit 1% beginnen und schrittweise ansteigen, um CO₂-Einsparungen zu fördern. Wie dieser Anstieg regulatorisch ausgestaltet wird ist noch unklar.

Die Quote gilt für Inverkehrbringer von Erdgas und Heizöl im Gebäudebereich (Haushalte, öffentliche Einrichtungen, Handel/Dienstleistungen) und kann bilanziell erfüllt werden. Sie umfasst technologieoffene Optionen wie Biomethan oder Wasserstoff und wird auf die "Bio-Treppe" (10% Biomethan ab 2029) angerechnet.

Diese Punkte gehören u.a. zu den großen Schwachstellen der im Eckpunktepapier geplanten Änderungen des aktuell noch gültigen GEG.

Fangen wir mit der Verfügbarkeit an:

Die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Grüngasen und -öl wird durch andere, nicht nur deutsche Akteure maßgeblich beeinflusst. Damit liegt die zukünftige Preisentwicklung stark außerhalb der Einfluss-Sphäre Deutschlands oder gar der EU, erst recht aber außerhalb des Kunden.

Und auch heimisches Biomethan wird in der Verfügbarkeit begrenzt sein, zum einen aufgrund der begrenzten Biomasse und zum anderen wegen des prioritären und notwendigen Einsatzes für Hochtemperaturprozesse. Hier entsteht eine starke Nutzungskonkurrenz. Gleiches gilt auch für die Nutzung von grünem Wasserstoff.

Insgesamt herrscht in den Segmenten Öl, Wasserstoff und Gas eine hohe Abhängigkeit von Importen vor, was die eigene Resilienz schwächt und zudem massive Risiken bei geopolitischen Spannungen birgt. 

All dies wird auch kaum durch den vom BMWE geplanten Hochlauf der einheimischen Gasförderung gemildert, da diese Anlagen erst errichtet werden müssen. Geopolitische Verwerfungen, wie z.B. im Iran, werden daher auch weiterhin die deutsche Wirtschaft belasten. Und dies unabhängig von der Frage, ob und wann die innerdeutsche Gasförderung überhaupt die o.g. Probleme in gebotenem Umfang mildern kann.

Wirksamkeit

Die „Inverkehrbringer“ sollen zum anteiligen Einsatz von klimafreundlichen Gasen bzw. klimafreundlichem Heizöl verpflichtet werden. Dazu sollen insbesondere Biomethan, grüner, blauer, orangener und türkiser Wasserstoff, Wasserstoffderivate sowie synthetisches Methan und Bioöl zählen. Anteilig heißt, dass für alle Öl- und Gasheizungen im Gebäudebestand eine "moderate Quote" für erneuerbare Brennstoffe von „bis zu einem Prozent im Jahre 2028 und dann aufwachsend“ eingeführt werden soll. Der Biomethananteil im deutschen Erdgasnetz liegt laut Fachverband Biogas e.V. derzeit bereits bei 1,6 Prozent. Die Klimawirkung der "Grüngasquote" (1 Prozent ab 2028) dürfte also bis 2030 sehr gering ausfallen. Die Quote soll auf die „Bio-Treppe“ angerechnet werden.

Schwierig ist an der Stelle der bilanzielle Ansatz. Das heißt, die Quote von 1 Prozent Beimischung ist bilanziell – die Kriterien für die Bilanzierung müssen jedoch noch abgewartet werden und müssen nach Ansicht der KEAN und vieler anderer Verbände hinreichend gegen „Green-Washing“ schützen.

"Bio-Treppe" für neu eingebaute Heizungen

Laut den vorgeschlagenen Änderungen sollen also künftig neben der Wärmepumpe, Fernwärme, hybriden Heizungsmodellen und Biomasseheizung weiterhin auch Gas- und Ölheizungen eingebaut werden dürfen. Voraussetzung ist, dass diese ab 1.1.2029 einen zunehmenden Anteil CO2-neutraler Brennstoffe nutzen („Bio-Treppe“). Diese soll mit einem Anteil von 10 Prozent starten, der weitere Anstieg bis 2040 ist in drei Schritten geplant, die jedoch noch nicht definiert sind.

Auch im alten GEG durften diese Heizungen übrigens weiter eingebaut werden. Hier waren die bestehenden Regelungen deutlich ambitionierter! Die bisherige Beimischungspflicht aus § 71 Absatz 9 GEG sieht hingegen vor: (i) Bei Einbau vor dem Inkrafttreten der Wärmeplanung - verbindliche „Treppen“-Stufen von 15 % ab 2029, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040 und (ii) Bei Einbau nach dem Inkrafttreten der Wärmeplanung  ebenjene 65%.  Die nur vorgeschlagene Regelung bietet somit weniger Anhaltspunkte für den notwendigen Umstieg auf erneuerbare Wärme als das GEG.

Da das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die nötigen Eckpunkte zur konkreten Umsetzung erst bis zum Sommer 2026 vorstellen will, können wir diesen Aspekt noch nicht abschließend bewerten. Klar ist aber, dass es hier ebenso wie bei allen anderen relevanten Energieträgern eigentlich klare Signale aus der Politik braucht, damit Gebäudeeigentümer:innen tatsächlich eine fundierte Entscheidung für oder wider dem Einbau des ein oder anderen Heizsystems treffen können.

Fernwärme

Das Eckpunktepapier zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) nimmt auch Bezug auf zentrale Aspekte der Fernwärmeversorgung. So ist eine Novellierung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) und der Wärmelieferverordnung geplant, um Investitionen in Netzinfrastruktur zu erleichtern.

Positiv zu bewerten ist hierbei, dass so eine größere Planungssicherheit für die Netzbetreiber gewährleistet ist. Dies darf andererseits aber nicht zu Lasten der Kunden gehen, so diese ihre Leistung z.B. in Folge von Sanierungsmaßnahmen anpassen können. Letzteres scheint allerdings im Eckpunktepapier vorgedacht. Dort heißt es, dass Korrekturen oder „Anpassungen an den realistischen Verbrauch für Kunden zu ermöglichen“ sind. Auch die Preistransparenzplattform sowie daran gekoppelte Einrichtung einer Preisaufsicht und Schlichtungsstelle scheint in eine ähnliche verbraucherschützende Richtung zu zielen.

Förderung

Die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) wird gesetzlich verankert und aufgestockt, um den klimafreundlichen Ausbau zu fördern. Fairness und Bezahlbarkeit der Wärmepreise für Kunden und Mieter stehen im Fokus, inklusive Anpassungen am Kostenneutralitätsgebot (§ 556c BGB).

Grundsätzlich ist die Aufstockung positiv zu sehen. Dies kann in Kombination mit Verpflichtungen zur Bereitstellung treibhausgasneutraler Fernwärme die Wärmewende unterstützen. Andererseits bleibt festzuhalten: Gerade in ländlichen Räumen scheint die Bereitstellung von Fernwärme nur mit höheren Fördersummen zusätzlich zur BEW wirtschaftlich tragbar und sozialverträglich umsetzbar.

Die für die Einführung der o.g. Maßnahmen erforderlichen gesetzlichen Grundlagen sollen – zusätzlich zu Änderungen in der AVBFernwärmeV und der WärmeLV – nach Möglichkeit in einem neuen Wärmegesetz geregelt werden. Dies wäre grundsätzlich zu begrüßen. Wichtig wäre dann aber, dass dieses neue „Wärmegesetz“ die Schnittstellen zu anderen relevanten Gesetzen (z.B. EnWG, WPG) und Förderinstrumenten (z.B. BEG und BEW) mitdenkt und harmonisiert sowie zeitnah umgesetzt wird.

Kontakt

Yvonne Bönner

0170 207 216 7
yvonne.boenner [at] klimaschutz-niedersachsen.de

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