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Am 02.12.2022 hat der Bundestag das Jahressteuergesetz 2022 verabschiedet. Es vereinfacht den steuerlichen und bürokratischen Aufwand bei der Anschaffung und dem Betrieb von kleineren PV-Anlagen. So entfällt für Kauf und Installation einer Anlage bis 30 kWp die Umsatzsteuer. Einnahmen von PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern und Gewerbegebäuden mit einer Leistung bis zu 30 Kilowatt werden rückwirkend ab dem 01. Januar 2022 von der Einkommenssteuer befreit. Anlagen auf Gebäuden mit Mischnutzung sowie Mehrfamilienhäusern werden bis zu einer Leistung von 15 kW pro Wohn- oder Gewerbeeinheit ebenfalls von der Einkommenssteuer befreit.
Veröffentlicht am: 06. Dezember 2022Bisher konnten sich nur Betreiber von PV-Anlagen bis 10 kWp von der Ertragssteuer (Einkommenssteuer) befreien lassen - indem sie mittels eines Antrags ihre Tätigkeit als "Liebhaberei" einstufen ließen. Mit dem neuen Gesetz werden Einnahmen von PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern und Gewerbegebäuden nun bis zu einer Bruttonennleistung (laut Marktstammdatenregister) bis 30 Kilowatt (peak) von der Ertragssteuer (Einkommenssteuer) befreit. Diese Änderung betrifft sowohl bestehende, als auch neue Anlagen und soll rückwirkend bereits ab dem 01. Januar 2022 gelten.
Auch Anlagen auf Gebäuden mit Mischnutzung sowie auf Mehrfamilienhäusern werden von der Steuer befreit, sofern die Anlage eine Leistung von 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht übersteigt. Die Steuerbefreiung gilt dabei für Steuerpflichtige bzw. Mitunternehmerschaften, die PV-Anlagen bis zu einer maximalen Leistung von 100 kWp betreiben.
Nullsteuersatz auf die Lieferung und Installation von PV-Anlagen
Auch im Falle der Umsatzsteuer gibt es grundlegende Änderungen. So wird auf die Lieferung und die Installation von PV-Anlagen und notwendigem Zubehör sowie Speichern ein Nullsteuersatz angewendet. Formal handelt es sich also um keine Umsatzsteuerbefreiung beim Verkauf, sondern der Kunde erhält eine Rechnung zuzüglich 0 Prozent Umsatzsteuer. Hierdurch kann weiterhin die übliche Vorsteuererstattung in der gesamten Lieferkette beibehalten werden – erst in der Rechnung an den Endkunden wird der Nullsteuersatz angewendet.
Voraussetzung für die Anwendung des Nullsteuersatzes ist, dass die PV-Anlage sich auf und in der Nähe von Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden oder Gebäuden befindet, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Hinsichtlich der Größe der Anlagen gibt es eine Vereinfachungsregel, da die Voraussetzungen als erfüllt gelten, sofern die Leistung der PV-Anlage nicht mehr als 30 kWp beträgt.
Der Nullsteuersatz soll ab 01. Januar 2023 gelten – im Zweifel kann es also sinnvoll sein, die Lieferung / Installation erst ab dem 01.01.2023 abzuschließen.
Fragen und Antworten
Eine Auflistung und Beantwortung von ersten Fragen, insbesondere zu den Fristen und der Handhabung von Sonderfällen hat PV-Magazine in dem folgenden Artikel geliefert.
In einem FAQ zum Thema "Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen" hat das Bundesfinanzministerium zudem wichtige Fragen beantwortet.