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In der vergangenen Woche konnten sich Energiepolitiker der Regierungsfraktionen auf Verbesserungen zum EEG einigen, das Bundeskabinett hat sie nun beschlossen. So soll das Ausschreibungsvolumen für erneuerbare Energien für das Jahr 2022 angehoben werden und die EEG-Umlage soll ab 2023 auf unter 5 Cent pro Kilowattstunde sinken. Doch reicht das?
Veröffentlicht am: 30. April 2021Ausschreibungsvolumen für das Jahr 2022 erhöht
Sollen die Klimaziele erreicht werden, so ist ein deutlich schnellerer Zubau von Wind- und Solarleistung nötig. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der zuletzt beschlossenen verschärften Klimaziele der EU, die auch in Deutschland mehr Tempo bei der Energiewende erforderlich machen. Die Koalitionsparteien konnten sich in diesem Zusammenhang nun auf eine Erhöhung der Ausschreibungsvolumina für das Jahr 2022 einigen. So soll die Ausschreibungsmenge für PV-Anlagen im Jahr 2022 von 1,9 Gigawatt auf 6 GW erhöht werden. Auch für die Windkraft wurde das Ausschreibungsvolumen 2022 von 2,9 auf 4 Gigawatt angehoben. Die Erhöhung des Ausschreibungsvolumens für das Jahr 2022 ist erfreulich, jedoch bleibt bislang offen, wie im Anschluss an das Jahr 2022 verfahren wird.
Am Beispiel des Landes Niedersachsen wird zudem deutlich, dass höhere Ambitionen beim Ausbau der erneuerbaren Energien nötig sind. So hat sich das Land Niedersachsen im Rahmen des Niedersächsischen Klimagesetzes das Ziel gesetzt, den Energiebedarf im Jahr 2040 bilanziell komplett über erneuerbare Energien zu decken. Allein in Niedersachsen sind für das Erreichen der Klimaziele laut dem Niedersächsischen Umweltministerium 65 Gigawatt (GW) installierter PV-Leistung nötig. Bei einer aktuell installierten Leistung von 4,6 GW in Niedersachsen müssten demnach bis 2040 durchschnittlich rund 3 GW PV-Leistung jährlich zugebaut werden, um die Energieversorgung bis 2040 vollständig auf erneuerbare Energien umzustellen. Das entspricht etwa dem Achtfachen des derzeitigen jährlichen PV-Zubaus in Niedersachsen.
Bedingungen für Mieterstrom verbessert – wesentliche Hürden bleiben jedoch bestehen
Auch im Bereich des Mieterstroms wurden Schritte in die richtige Richtung beschlossen. So sollen Einnahmen aus der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen künftig die Gewerbesteuerbefreiung der Mieteinnahmen nicht gefährden – sofern diese 10 Prozent der Einnahmen aus Vermietung nicht übersteigen. Das Risiko aus der Gewerbesteuerbefreiung zu fallen war bis dato ein wesentlicher Hinderungsgrund für Wohnungsunternehmen. Allerdings bleiben Mieterstrommodelle zu umständlich und sind wirtschaftlich weniger attraktiv als Eigenversorgungsmodelle. Während Eigenheimbesitzer bis 30 kW keine EEG-Umlage zahlen müssen, muss bei der Versorgung von Mietern die volle EEG-Umlage abgeführt werden – in 2021 6,5 Cent/kWh, ab 2023 immerhin noch 5,0 Cent/kWh. Durch Beantragung des Mieterstromzuschlags können max. 3,79 Cent/kWh davon kompensiert werden, allerdings nur, wenn vom Betreiber der PV-Anlage eine Vielzahl von weiteren Verpflichtungen (bspw. bei Meldung und Messung) eingehalten werden. Mieter haben also gegenüber Eigenheimbesitzern weiterhin das Nachsehen.
EEG-Umlage soll gesenkt werden
Die beschlossene Absenkung der Umlage für die Jahre 2023 und 2024 soll die EEG-Umlage auf unter 5 Cent pro Kilowattstunde senken, was sehr zu begrüßen ist, da die Senkung der Stromkosten eine entscheidende Voraussetzung für die Sektorenkopplung ist und z. B. die Wettbewerbsfähigkeit der für die Wärmewende unerlässlichen Wärmepumpen fördert. Finanziert werden soll dies durch die Einnahmen aus dem nationalen Emissionshandel für Wärme und Verkehr und durch Mittel aus dem Energie- und Klimafonds. Wenngleich die beschlossene Absenkung der EEG-Umlage ein begrüßenswerter Schritt ist, werden weitere folgen müssen. Neben der Senkung der EEG-Umlage gilt es, eine Vielzahl von bürokratischen Hürden abzubauen, die den dringend notwendigen Ausbau der Erneuerbaren behindern.
Die Änderungen wurden bereits vom Bundeskabinett beschlossen und müssen jetzt noch im Bundestag verabschiedet werden.