Gesetzliche Neuerung

PV-Pflicht in Niedersachsen ab 2025

Ab dem 01.01.2025 gilt in Niedersachsen eine umfassende PV-Pflicht für alle neuen Gebäude und bei Veränderungen an Dächern. In Ausnahmefällen kann die Pflicht reduziert werden oder entfallen - etwa, wenn die Installation technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder wenn das Dach bereits mit solarthermischen Anlagen belegt ist.

Am 01.01.2025 tritt eine Neuerung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) aus dem Dezember 2023 in Kraft, die eine umfassende PV-Pflicht in Niedersachsen vorsieht.

Die PV-Pflicht aus § 32a NBauO gilt für sämtliche Gebäude, die ab 2025 errichtet werden und eine Dachfläche von mindestens 50 m² haben. Hier müssen mindestens 50 % der Fläche mit einer Anlage zur Stromerzeugung belegt werden. Ebenfalls betroffen sind Veränderungen am Dach, wie geplante Erneuerungen oder Anbauten. Auch hier müssen mindestens 50 % der neuen bzw. erneuerten Dachfläche belegt werden.

Ausnahmen von der Pflicht gelten, wenn die Erfüllung

  • anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,
  • technisch unmöglich ist,
  • wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder
  • das Dach bereits mit solarthermischen Anlagen belegt ist.

Die Ausnahmen befreien im Zweifelsfall nicht komplett, sondern schränken evtl. nur die Größe der Anlage ein. Wenn von einem Dach weniger als 50 % für PV geeignet sind, entfällt die PV-Pflicht nicht vollständig: Auf der geeigneten Teilfläche PV installiert werden.

Beispiele für Ausnahmen

Technisch unmöglich wären beispielsweise Reet- oder Glasdächer oder Bestandsgebäude, bei denen die Traglast auch für sehr leichte PV-Module nicht ausreicht.

Wirtschaftlich nicht vertretbar wären zum Beispiel PV-Anlagen, die sich in der üblichen Nutzungsdauer nicht rechnen oder Anlagen, die einen größeren Netzanschlusspunkt erfordern. Wenn der Netzanschlusspunkt nur 30kWp zulässt, für das Dach aber 40kWp erforderlich wären, dann wäre es wahrscheinlich wirtschaftlich nicht vertretbar (Amortisationszeit ist >20Jahre), den Netzanschlusspunkt zu vergrößern, um die 40kWp Anlage zu installieren. Eine 30kWp Anlage muss dann aber trotzdem installiert werden. Auch massive Verschattung oder ungewöhnlich niedrige Sonneneinstrahlung können eine Unwirtschaftlichkeit begründen. So dürfe es unwirtschaftlich sein, drei Module Richtung Norden zu installieren, wenn auf die Südseite des Dachs nur 46% der Fläche belegt werden konnten. Aber auch hier wäre es erforderlich, die Südseite so gut es geht zu belegen.

Wenn bereits eine Solarthermische Anlage vorhanden ist, reduziert sich die Pflichtfläche entsprechend: Wenn auf einem 100 m²-Dach bereits 12 m² durch eine solarthermische Anlage belegt sind, müssten weitere 38 m² mit PV belegt werden.

Für die Einhaltung der PV-Plicht ist der Bauherr verantwortlich. Eine eventuelle Unwirtschaftlichkeit muss nachvollziehbar dargelegt werden können. Entsprechende Nachweise sollten zusammen mit der Fachunternehmererklärung gut aufbewahrt werden.

Weitere Informationen:
Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung bietet ein umfassendes FAQ zum Download an (Stand 12.09.2024).

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