Brandschutzabstand nur noch bei bestimmten Gebäuden nötig
Ein Brandschutzabstand ist damit nunmehr lediglich bei Gebäuden der Klassen 4 oder 5 nötig – Gebäude also, die höher als 7 Meter sind. Hier muss weiterhin ein Abstand von 50 cm zur Brandwand eingehalten werden.
Im Gesetzestext heißt es dazu genauer: „Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie müssen auf und in Dächern von Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 von einer Brandwand und einer Wand nach §8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder Satz 3 mindestens 50 cm entfernt sein, wenn sie nicht durch die Brandwand oder die Wand nach §8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder Satz 3 gegen Brandübertragung geschützt sind. …“
Auch bei Sonderbauten – also z.B. Hochhäuser, Krankenhäuser, Schulen etc. können nach §51 NBauO weiterhin als besondere Anforderung Abstände von Solarenergieanlagen zu Brandwänden oder auch zu Rauchableitungsöffnungen gefordert werden.
Gebäude unter 7 Metern Höhe: Was bedeutet das konkret?
Die Höhe eines Gebäudes - und damit die Gebäudeklasse ergibt sich typischerweise aus der Entfernung zwischen der mittleren Geländeoberfläche und der Oberkannte des Fußbodens des höchsten Aufenthaltsraumes. Das Schaubild unten soll einen Überblick geben, was das konkret bedeutet: In dem Beispiel beträgt die Distanz zwischen der Bodenoberfläche und dem Obergeschoss 2,75 Meter, bis zum Dachboden sind es weitere 2,75 Meter und bis zum höchsten Punkt der Dachkonstruktion weitere 3 Meter. Zusammen käme man also auf eine Gebäudehöhe von 8,50 Metern - mehr also als die "zulässigen" 7 Meter.
Relevant ist jedoch die Oberkante des Fußbodens des höchsten Aufenthaltsraumes - in diesem Fall also des Dachgeschosses. Da Erd- und Obergeschoss jeweils nur 2,75 Meter hoch sind, liegt die relevante Messhöhe also bei gut 5,50 Metern, weshalb das Gebäude in eine der Kategorien 1-3 zugeordnet werden kann.
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Keine Abstände: Bessere Wirtschaftlichkeit
Die Gesetzesänderung wird dadurch begründet, dass die zuvor geltenden Abstände von 50 cm bzw. 1,25 Metern mitunter dazu geführt haben, dass ein wirtschaftlicher Betrieb von PV-Anlagen auf diesen Gebäuden erschwert war: Durch die Begrenzung mussten die Anlagen kleiner ausfallen, wodurch eine Deckung des Eigenbedarfs erschwert war. Aufgrund der Änderungen können Anlagen nun auch auf Reihenhäusern größer ausfallen, wodurch die Wirtschaftlichkeit schneller gegeben ist. Die Änderung sei zudem möglich, da die Gefahr des Brandübertrags auf benachbarte Gebäude durch Solaranlagen bei einer ordnungsgemäßen Installation nicht mit der von Dachgauben oder ähnlichen Dachaufbauten vergleichbar ist.
Zur Erklärung: Grundstücksgrenze, Brandwände und Co.
In dem untenstehenden Modell wird dargestellt, dass PV-Anlagen auf Gebäuden unter 7 Metern Höhe nun ohne Abstand direkt an die Brandwand gebaut werden dürfen. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Grundstücksgrenze und Brandwand: Die Abstände beziehen sich grundsätzlich auf die Brandwand, die nicht überbaut werden darf – wenngleich sich ein Teil dieser Brandwand noch auf dem eigenen Grundstück befindet. Bei Gebäuden über 7 Metern Höhe muss zur Brandwand ein Abstand von 50cm eingehalten werden.

Weitere Informationen
➥ Zur aktuellen Fassung der NBauO