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Seit dem 1.11.2022 wird die Erstellung kommunaler Wärmepläne durch externe Dienstleister im Rahmen der Kommunalrichtlinie unter veränderten Förderkonditionen bezuschusst. Niedersächsiche Kommunen ohne Funktion als Mittel- und Oberzentrum sowie Landkreise erhalten bis zu 90 Prozent, bei Finanzschwäche besteht die Möglichkeit einer Vollfinanzierung. Das Förderangebot gilt befristet bis zum 31.12.2023.
Veröffentlicht am: 21. November 2022Aktualisierte Meldung vom 2.11.2022
Die Förderung der kommunalen Wärmeplanung erfolgt im Rahmen der „Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld", kurz „Kommunalrichtlinie". Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat die novellierte Richtlinie zum 1. November 2022 in Kraft gesetzt. Bis zum 31.12.2023 gelten erhöhte Förderquoten von bis zu 90 Prozent im Regelfördersatz und bis zu 100 Prozent für finanzschwache Kommunen.
Die Zuschüsse werden für den Einsatz externer Dienstleister gewährt. Förderanträge können ganzjährig beim Projektträger Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gestellt werden. Alle notwendigen Informationen und Formulare sind online hier verfügbar.
Laut Information des ZUG sind niedersächsische Kommunen mit Mittel- und Oberzentrumsfunktion von der Fördermöglichkeit ausgeschlossen, da diese Kommunen mit dem NKlimaG zur Erstellung von kommunalen Wärmeplänen verpflichtet werden. Damit einhergehend erfolgt eine Mittelzuwendung des Landes an die Kommunen ab 01. Januar 2024.
Veranstaltungshinweis
Am 8. Dezember 2022 widmet sich das SK:KK mit Partnern mit einem Fokus der Impulsförderung in einem Webinar zur kommunalen Wärmeplanung. Eine Anmeldung ist über diesen Link möglich.
Hintergrundinformationen zur Kommunalen Wärmeplanung:
Vor dem Hintergrund der aktuellen energiepolitischen Situation kommt der Wärmeversorgung eine besondere Rolle zu. Erneuerbare Energien fördern den Klimaschutz und machen unabhängiger von fossilen Energieimporten.
Die kommunale Wärmeplanung, als integraler und eigenständiger Teil der kommunalen Energieleitplanung, ist ein langfristiger und strategischer Prozess mit dem Ziel, eine weitgehend klimaneutralen Wärmeversorgung bis zum Jahr 2045 zu erreichen. Grundsätzlich sollte die Wärmeplanung das gesamte Gemeindegebiet umfassen: die privaten Wohngebäude, die kommunalen Liegenschaften und die gewerblichen Gebäude. Die Kommune ist zuständig für die räumliche Planung. Sie verfügt über die relevanten Kenntnisse und Daten zum Gebäudebestand und ist vielfach Inhaberin der Wegerechte und Eigentümerin der Infrastruktureinrichtungen. Mehr erfahren.
Für die Förderung von kommunalen Wärmeplänen im Rahmen der Kommunalrichtlinie gelten folgende Vorgaben: Der Wärmeplan muss neben einer Bestandsanalyse auch eine Energie- und Treibhausgasbilanz inklusive einer räumlichen Darstellung enthalten. Dazu gehört außerdem eine Potenzialanalyse zur Ermittlung von Energieeinsparpotenzialen beziehungsweise lokalen Potenzialen von Erneuerbaren Energien. Für zwei bis drei Fokusgebiete, die kurz- und mittelfristig prioritär zu behandeln sind, sind zusätzlich konkrete, räumlich verortete Umsetzungspläne zu erarbeiten. Auch die Beteiligung relevanter Verwaltungseinheiten, ein passendes Controlling und eine Verstetigungs- sowie Kommunikationsstrategie sollen in die Planung integriert werden.
Hintergrundinfos zur Kommunalrichtlinie:
Mit dem Breitenprogramm fördert das Bundesumweltministerium seit 2008 erfolgreich den Klimaschutz in Städten, Gemeinden und Landkreisen. Sie ist somit das wichtigste Förderprogramm für Klimaschutz in Kommunen. Von 2008 bis Ende 2021 wurden bundesweit rund 21.500 Projekte in mehr als 4.450 Kommunen mit rund 965 Millionen Euro unterstützt. Mit den eingesetzten Fördermitteln wurden insgesamt 2,5 Mrd. Euro Investitionen ausgelöst.
Die Richtlinie bietet strategisch-konzeptionelle Fördermöglichkeiten wie Einstiegs- und Orientierungsberatungen, Machbarkeitsstudien, Fokusberatungen und die Einstellung von Fachpersonal in Verwaltungen. Des Weiteren gewährt das BMWK Fördermittel für investive Maßnahmen, z.B. in den Bereichen Abfall und Abwasser, Beleuchtung und Mobilität. Anträge können ganzjährig gestellt werden.
Patrick Nestler
0511 89 70 39-27
patrick.nestler [at] klimaschutz-niedersachsen.de