Rechtliche Grundlagen

Verzahnung von Wärmeplanungsgesetz und Gebäudeenergiegesetz

Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) und das Gebäudeenergiegesetz (GEG) bilden die zentralen Bausteine einer klimaneutralen Wärmeversorgung der Zukunft. Beide Gesetze sind nun verabschiedet und verpflichten Kommunen und Privatpersonen zur Umsetzung der Wärmewende. Die Verzahnung dieser Gesetze ist Gegenstand dieses Artikels. 

In einer kleinen Artikelserie möchten wir die wichtigsten Bestandteile des WPG und GEG erläutern, häufig gestellte Fragen aufgreifen und Zusammenhänge zwischen den beiden Gesetzen und der niedersächsischen Landesgesetzgebung aufzeigen. Im Beitrag vom 9. November wurde die Wärmeplanung in Niedersachsen im Verhältnis zum Bundesgesetz zur Wärmeplanung näher beleuchtet. Gegenstand dieses Artikels ist nun, wie GEG und WPG ineinandergreifen.

Mehr als die Hälfte des deutschen Endenergieverbrauchs entfällt auf Wärmeanwendungen. Laut Energiewendebericht des Landes Niedersachsen werden in Wärmeanwendungen ca. 8 Prozent aus erneuerbaren Quellen (größtenteils biogene Brennstoffe) und gut 90 Prozent aus fossilen Brennstoffen erzeugt – einhergehend mit Treibhausgasemissionen. WPG und GEG sollen daher für eine schnellere Umsetzung der Wärmewende sorgen, um so einen zentralen Beitrag zum Erreichen der deutschen und niedersächsischen Klimaschutzziele zu leisten.

Kommunale Wärmeplanung und Gebäudeenergiegesetz – ein Überblick

Die Wärmeplanung gibt Kommunen die Möglichkeit, eine Strategie für die Transformation der Wärmeversorgung zu entwickeln. So soll eine treibhausgasneutrale und zukunftsfähige Wärmeversorgung aufgebaut und die Wärmewende aktiv gestaltet werden. Einhergehende Pflichten und Fristen rund um die Durchführung einer Wärmeplanung betreffen dabei nur Kommunen. Für Privatpersonen ergeben sich hingegen keine direkten Verpflichtungen aus dem WPG!

 

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Info-Box: Wärmeplanung in Niedersachsen und im Bund


1. Einzig gültige Rechtsgrundlage für die Durchführung einer Wärmeplanung war bisher das NKlimaG (Lesefassung), welches ab dem 01.01.2024 insgesamt 95 niedersächsische Kommunen zur Durchführung einer Wärmeplanung verpflichtet (Übersicht).

2. Das am 17.11.2023 verabschiedete „Wärmeplanungsgesetz“ des Bundes legt u. a. fest, dass auch alle anderen Kommunen (und somit auch in Niedersachsen) zur Durchführung einer Wärmeplanung verpflichtet sind. Die dadurch notwendige Novellierung des NKlimaG ist für Anfang 2024 angekündigt.

3. Unter Berücksichtigung der „Länderöffnungsklausel“ des Bundesgesetzes sind alle nach NKlimaG verpflichteten Kommunen in Niedersachsen mit mehr als 100.000 Einwohnern dazu verpflichtet, bis 30.06.2026 eine Wärmeplanung durchzuführen, nach NKlimaG verpflichtete Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern, bis 31.12.2026, siehe hier.

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Während das WPG der „Strategieentwicklung“ dient, mit der die Umsetzung der Wärmewende planerisch eingeleitet wird, beinhaltet das GEG weitere Vorgaben und Konkretisierungen. Diese Pflichten und Vorgaben des GEG betreffen sowohl Privatpersonen als auch Energieversorger!

Allerdings sind diese Fristen und Pflichten des GEG wiederum abhängig von den Ergebnissen der Kommunalen Wärmeplanung. Daher konzentrieren wir uns zunächst auf den Umgang mit einem von der Kommune erstellten Wärmeplan.

Rechtsverbindlichkeit von Wärmeplänen nach WPG

Die wesentlichen Ergebnisse der Wärmeplanung werden in einem Wärmeplan räumlich aufgelöst dargestellt. Dabei werden unter anderem potenzielle Gebiete für eine Wärmenetz-, Wasserstoffnetz- oder dezentrale Wärmeversorgung ausgewiesen. Eine wesentliche Hilfestellung zur Identifikation zukünftig dezentral oder zentral versorgter Teilbereiche kann dabei die Wärmebedarfskarte des Landes Niedersachsen sein. Allerdings ist diese Ausweisung im Wärmeplan rein informell und hat keine rechtliche Außenwirkung oder einklagbaren Rechte oder Pflichten zur Folge (§ 3 Absatz 1, Nr. 6 und § 23 WPG Absatz 4).

Damit können Kommunen einzelne Teilbereiche des Gemeindegebiets auf Basis des Wärmeplans grundstücksscharf ausweisen, in denen Wärme- oder Wasserstoffnetze zukünftig die klimaneutrale Wärmeversorgung gewährleisten  (§ 26 WPG Absatz 1 und § 27 WPG Absatz 1). Wichtig: Erst durch diese gesonderte Ausweisung (z. B. durch einen Ratsbeschluss) werden die Ergebnisse der Wärmeplanung rechtskräftig! Ein Ergebnis dieser Ausweisung ist, dass in diesen Teilbereichen des Gemeindegebietes die Pflichten und Fristen des GEG früher greifen und nicht erst ab dem 30.06.2026 (in Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern) oder ab dem 30.06.2028 (in Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern). Zu diesen Fristen und Pflichten kommen wir im nächsten Newsletter.

Das bedeutet aber auch: Nur durch die frühzeitige Erstellung und Fertigstellung eines Wärmeplans entstehen Kommunen, Privatpersonen und Energieversorgern keine Nachteile. Die Befürchtung, dass Vorreiterkommunen benachteiligt werden, ist aufgrund des zunächst rein informellen, nicht verbindlichen Charakters des Wärmeplans unbegründet. Im Gegenteil: Durch die frühe Bereithaltung eines Wärmeplans liegen Privatpersonen und Energieversorgern wichtige Informationen vor, wie die Zukunft ihrer Wärmeversorgung aussehen könnte. Je früher diese Informationen vorliegen, desto schneller kann es auch an die Umsetzung der Wärmewende gehen und Fehlinvestitionen durch Privatpersonen und Energieversorger vermieden werden. Maßgeblich ist, schnellstmöglich zu einer Entscheidung über die verbindliche Ausweisung eines Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzgebiets zu kommen. Angesichts der damit verbundenen Pflichten für Privatpersonen und Energieversorger stellt dies eine drängende Aufgabe dar, die schnellstmöglich in Angriff genommen werden sollte.

 

 

Im Rahmen des 2. Niedersächsischen Wärmepumpentages referierte Dr. Georg K. Schuchardt von der KEAN über die Rolle von Wärmepumpen in der Wärmeplanung und ist dabei detailliert auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen eingegangen (Vortragsfolien). Das Video können Sie über einen Klick auf das Bild unten ansehen. 

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Kontakt

Patrick Nestler

0511 89 70 39-27
patrick.nestler [at] klimaschutz-niedersachsen.de

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