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Wer fördert: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Wer wird gefördert? Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse. Landkreise sind von einer Förderung ausgeschlossen. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass noch kein Fokus- oder Klimaschutzteilkonzept für das Handlungsfeld Wärme- und Kältenutzung vorliegt bzw. eine kreisangehörige Kommune noch nicht an entsprechenden Konzepten des Landkreises beteiligt war. Über die Kommunalrichtlinie kann die Erstellung eines Wärmeplans gefördert werden, nicht aber die Koordinierung von Kommunen, zum Beispiel durch einen Landkreis.
Was wird gefördert?
Erstellung von kommunalen Wärmeplänen durch fachkundige externe Dienstleister*innen: Wärmepläne bestehen in der Regel aus einer Bestandsanalyse (Gebäudewärmebedarfe, Wärmversorgungsinfrastruktur, Energie- und THG-Bilanz des Ist-Zustands) und einer Potenzialanalyse (Energieeinsparpotenzialen bei Wärmesenken, Nutzungs- und Ausbaupotenzialen für Abwärme und erneuerbare Wärmequellen). Anhand der Analysen werden unter Betrachtung der Versorgungskosten Szenarien entwickelt. Auf Basis dieser Szenarien wird eine Strategie mit Maßnahmenkatalog, Prioritäten und einem Zeitplan erstellt. Zusätzlich werden für zwei bis drei prioritäre Fokusgebiete räumlich verortete Umsetzungspläne erarbeitet. Mithilfe des kommunalen Wärmeplans wird der langfristig zu erwartende Wärmebedarf einer Kommune mit einer auf erneuerbaren Quellen beruhenden Wärmeversorgungsinfrastruktur abgestimmt und damit Planungs- und Investitionssicherheit für alle Akteur*innen geschaffen.
Bezuschusst werden Ausgaben für externe Dienstleister*innen zur Planerstellung, Akteursbeteiligung sowie Öffentlichkeitsarbeit.
Wie wird gefördert? Zuschuss i.H.v. 60 % der förderfähigen Gesamtausgaben. Bei Antragsstellung bis 31.12.2023 gilt eine erhöhte Förderquote von 90 %. Finanzschwache Kommunen können 80 % der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten. Bei Antragsstellung bis 31.12.2023 profitieren sie von einer erhöhten Förderquote von 100 %.
Wer fördert: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Wer wird gefördert? Kommunen (soweit wirtschaftlich tätig), kommunale Eigenbetriebe, kommunale Unternehmen, kommunale Zweckverbände, eingetragene Vereine, eingetragene Genossenschaften, Unternehmen iSd. § 14 BGB. Daneben sind Contractoren antragsberechtigt, sofern sie die Voraussetzungen und Verpflichtungen gem. Anhang 2 der Richtlinie erfüllen.
Was wird gefördert?
Transformationspläne und Machbarkeitsstudien; Neubau von Wärmenetzen, die zu mindestens 75 % mit erneuerbaren Energien und Abwärme gespeist werden, sowie die Transformation von Bestandsinfrastrukturen zu treibhausgasneutralen Wärmenetzen, sofern sie sich auf Wärmnetzsysteme zur Wärmeversorgung von mehr als 16 Gebäuden oder mehr als 100 Wohneinheiten beziehen; Einzelmaßnahmen (Solarthermieanlagen, Wärmepumpen, Biomassekessel, Wärmespeicher, Rohrleitungen für den Anschluss von EE-Erzeugern und die Integration von Abwärme sowie für die Erweiterung von Wärmenetzen sowie Wärmeübergabestationen) und die Betriebskosten aus geförderten Solarthermieanlagen sowie aus geförderten strombetriebenen Wärmepumpen .
Wie wird gefördert? Zuwendungen erfolgen als nicht rückzahlbarer Zuschuss, weitere Infos siehe Hinweise.
Sandra Dietrich
0511 89 70 39-21
sandra.dietrich [at] klimaschutz-niedersachsen.de