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***Aufgrund der starken Nachfrage werden für das Zuschuss-Programm NKK – Natürlicher Klimaschutz in Kommunen (444) von der KfW ab sofort bis auf weiteres keine Anträge mehr entgegengenommen. Die bisher eingegangenen vollständigen Anträge werden bearbeitet und bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen sowie in Abhängigkeit der noch zur Verfügung stehenden Bundesmittel zugesagt. Weitere Informationen gibt es hier. ***
Wer fördert: KfW
Wer wird gefördert? Kommunale Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände, weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern sie nicht dem Bund oder den Ländern zuzuordnen sind.
Was wird gefördert? Freiwillige Maßnahmen, zur naturnahen (Um-) Gestaltung von Grünflächen, Pflanzung von Stadtbäumen und Schaffung von Naturoasen in innerörtlicher oder Ortsrandlage von Siedlungsgebieten . Gefördert werden Anschaffungen, Dienstleistungen Dritter sowie Planungsleistungen und Personalkosten. Auch begleitende Öffentlichkeitsarbeit und die Zertifizierung der Grünflächenpflegepläne bzw. -konzepte werden gefördert.
Wie wird gefördert? Zuwendungen erfolgen als nicht rückzahlbarer Zuschuss, weitere Infos siehe Hinweise.
Wer fördert: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)
Wer wird gefördert? Gebietskörperschaften und ihre Einrichtungen (unter anderem Landesverwaltungen und Kommunen wie Landkreise, Gemeinden, Bezirke der Stadtstaaten), Verwaltungsgemeinschaften, Ämter, Zweckverbände und Wasser- und Bodenverbände als Körperschaften des öffentlichen Rechts, Anstalten und Stiftungen der Länder.
Was wird gefördert? Die Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie umfasst folgende Förderschwerpunkte (FSP):
Wie wird gefördert?
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt. Sie werden als Teilfinanzierung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Eigenmittel sind in Abhängigkeit des finanziellen Leistungsvermögens und als Ausdruck des Eigeninteresses in angemessener Höhe einzubringen. Für die Förderschwerpunkte 1, 2 und 3 beträgt die Obergrenze der Förderquote 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Mindestfördersumme pro Vorhaben beträgt für alle Förderschwerpunkte 10.000 Euro. Die Mindestlaufzeit der Vorhaben beträgt neun Monate.
Wer fördert: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)
Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie Personenvereinigungen (wie zum Beispiel Privateigentümer*innen, Kommunen, Verbände, Vereine, Stiftungen und Unternehmen).
Es werden ausschließlich Einzelprojekte gefördert. Verbundprojekte von mehreren Antragsberechtigten werden nicht gefördert.
Was wird gefördert? Die Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie umfasst folgende Förderschwerpunkte (FSP):
Wie wird gefördert? Die Zuwendungen werden als Projektförderungen auf Ausgabenbasis gewährt und als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt. Sie werden als Teilfinanzierung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
Fördermöglichkeiten im Bereich der Klimafolgenanpassung finden Sie auf der Seite des Niedersächsischen Kompetenzzentrum Klimawandel (NIKO). Das NIKO informiert und berät zu Fragestellungen rund um den Klimawandel, dessen Folgen und zur Klimaanpassung.
Klara Pietsch
0511 89 70 39-21
klara.pietsch [at] klimaschutz-niedersachsen.de