Wer fördert: Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)
Wer wird gefördert? Gebietskörperschaften und ihre Einrichtungen (unter anderem Landesverwaltungen und Kommunen wie Landkreise, Gemeinden, Bezirke der Stadtstaaten), Verwaltungsgemeinschaften, Ämter, Zweckverbände und Wasser- und Bodenverbände als Körperschaften des öffentlichen Rechts, Anstalten und Stiftungen der Länder.
Was wird gefördert? Die Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie umfasst folgende Förderschwerpunkte (FSP):
- FSP 1: Information und Aktivierung in den Moorregionen
- FSP 2: Moorbodenschutz-Konzepte
- FSP 3: Moorbodenschutzmanagement
Wie wird gefördert?
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt. Sie werden als Teilfinanzierung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Eigenmittel sind in Abhängigkeit des finanziellen Leistungsvermögens und als Ausdruck des Eigeninteresses in angemessener Höhe einzubringen. Für die Förderschwerpunkte 1, 2 und 3 beträgt die Obergrenze der Förderquote 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Mindestfördersumme pro Vorhaben beträgt für alle Förderschwerpunkte 10.000 Euro. Die Mindestlaufzeit der Vorhaben beträgt neun Monate.
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