Die Kommunalrichtlinie

Mit der „Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld", kurz als „Kommunalrichtlinie" bezeichnet, fördert das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erfolgreich den Klimaschutz in Städten, Gemeinden und Landkreisen. Mit bundesweit rund 24.000 Projekten in mehr als 4.830 Kommunen mit rund 1,13 Milliarden Euro und insgesamt 2,8 Mrd. Euro ausgelösten Investitionen (bis Ende 2022) ist die Kommunalrichtlinie seit 2008 das wichtigste Förderprogramm für den kommunalen Klimaschutz.

Die Richtlinie gilt in ihrer derzeitigen Form vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2027. Fördermöglichkeiten gibt es für zahlreiche und unterschiedliche strategische und investive Klimaschutzmaßnahmen. Vor allem finanzschwache Kommunen profitieren von erhöhten Förderquoten. Darüber hinaus gibt es einen erweiterten Kreis der Antragsberechtigten. Sozial- und Wohlfahrtsverbände, gemeinnützige Vereine sowie Contractoren, die Klimaschutzprojekte im Auftrag für Kommunen umsetzen, sind ebenso wie Kommunen antragsberechtigt. 

Bei allen Vorteilen - was fehlt?

  • Die Erstellung von Klimaschutzkonzepten für „Mobilität" sowie „Kälte/Wärmenutzung" sind nicht mit eigenem Personal förderfähig, sie können nun im Rahmen der Fokuskonzepte durch fachkundige externe Dienstleister gefördert werden.
  • Für investive Klimaschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel für den Bau von Radwegen oder Fahrrad-Parkhäusern, werden keine Ingenieursleistungen nach Leistungsphase 8 HOAI gefördert. Dafür sind jedoch Machbarkeitsstudien mit den Leistungsphasen 1-4 förderfähig.

Bundesförderung vs. Landesgesetz

Mit dem niedersächsischen Klimagesetz sind bestimmte kommunale Pflichtaufgaben vorgesehen, wie Klimaschutzkonzepte für die eigene Verwaltung der Landkreise, Beratung der angehörigen Gemeinden zu Klimaschutzfördermitteln, eine Pflicht zur Erstellung von Entsiegelungskatastern zur Klimafolgenanpassung oder auch die Pflicht für Mittel- und Oberzentren, bis zum 31.12.2026 eine kommunale Wärmeplanung zu erstellen. Im Rahmen der Kommunalrichtlinie sind gesetzliche verpflichtend durchzuführende Maßnahmen von der Förderung ausgeschlossen – dazu zählen Verpflichtungen durch Landes- und Bundesgesetze.

Beispiel Klimaschutzkonzepte für Landkreise

Mit § 18 NKlimaG sind Landkreise ab 2024 verpflichtet für ihre Verwaltungen Klimaschutzkonzepte zu erstellen und ihre Mitgliedskommunen hinsichtlich Fördermittel für Klimaschutzvorhaben zu beraten. Zwei Stellenäquivalente werden dafür vom Land Niedersachsen finanziert. Förderungen durch die Kommunalrichtlinie sind daher nicht (mehr) möglich. 

Der Projektträger

Die Antragstellung für die Kommunalrichtlinie erfolgt über die Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH . Die ZUG ist eine bundeseigene Gesellschaft, die vom Bundesumweltministerium gegründet wurde.

Die Agentur für kommunalen Klimaschutz ist bundesweite Ansprechpartnerin in allen Fragen des kommunalen Klimaschutzes und als Lotsenstelle des Bundes für die Energie- und Klimaschutzberatung von Kommunen tätig. Sie unterstützt kommunale Akteurinnen und Akteure beim Know-How- und Kapazitätsaufbau, damit sie Klimaschutzmaßnahmen schneller und gezielter umsetzen können. Zum Leistungsspektrum der Agentur gehört außerdem die Sicherung von Verfahrens- und Qualitätsstandards sowie der Aufbau eines verbesserten Klimaschutz-Monitoring für die kommunale Ebene.

Bei Fragen rund um die Förderung bietet die Agentur für kommunalen Klimaschutz im Auftrag des Bundesumweltministeriums kostenfreie Info-Veranstaltungen (u.a. zu einzelnen Förderschwerpunkten) und Beratung an

https://www.klimaschutz.de/de/service/veranstaltungen

030/39001-170, E-Mail: agentur@klimaschutz.de

Kontakt

Klara Pietsch

0511 89 70 39-21
klara.pietsch [at] klimaschutz-niedersachsen.de

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