Neue Kommunalrichtlinie ab 1. Januar 2022

Zum Anfang des Jahres 2022 gibt es wesentliche Änderungen an der Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld, kurz „Kommunalrichtlinie". Die Richtlinie soll vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2027 gelten. Drei neue Fördermöglichkeiten sind aus Sicht der KEAN für niedersächsische Kommunen besonders attraktiv:

1. Die Förderung für das kommunale Energiemanagement wird deutlich verbessert. So ist eine Förderung der Personalkosten für eine Energiemanagerin oder einen Energiemanager in der Kommunalverwaltung für die Dauer von 3 Jahren vorgesehen. Außerdem enthält die Richtlinie jetzt auch eine Förderung der Zertifizierung des kommunalen Energiemanagements nach Kom.EMS. Für beide Bausteine beträgt der nicht-rückzahlbare Zuschuss bis zu 70 Prozent, finanzschwache Kommunen erhalten sogar bis zu 90 Prozent Zuschuss. (Nummer 4.1.2)

2. Die neue Richtlinie fördert außerdem erstmals Personal für „Klimaschutzkoordination" in Organisationen, die Aufgaben für weitere Organisationseinheiten übernehmen. In Niedersachsen sind das vor allem die 36 Landkreise, die Region Hannover und der Regionalverband Großraum Braunschweig. Sie können für vier Jahre eine Förderung für eine zusätzliche Personalstelle beantragen, um Klimaschutz in denjenigen Kommunen zu ermöglichen, für die aufgrund ihrer Größe kein eigenes Klimaschutzmanagement in Frage kommt. (Nummer 4.1.7)

3. Neu ist auch eine Förderung für „integrierte Vorreiterkonzepte" – ein Update für integrierte Klimaschutzkonzepte. Damit können alle Kommunen, die vor 2017 ein integriertes Klimaschutzkonzept erstellt haben, ihre Konzepte aktualisieren, konkretisieren und ambitionierte Maßnahmen definieren – mit dem Ziel, bis spätestens zum Jahr 2040 Treibhausgasneutral zu werden. (Nummer 4.1.9)


Die gemäß Richtlinie einzubringenden Eigenmittelanteile sind noch bis Ende 2022 abgesenkt. Zudem profitieren finanzschwache Kommunen weiterhin von erhöhten Förderquoten – bis hin zur Vollfinanzierung für ein Erstvorhaben zur Erstellung von Klimaschutzkonzepten und Einsatz eines Klimaschutzmanagements. Darüber hinaus wurde der Kreis der Antragsberechtigten erweitert. Antragsberechtigt für die neue Kommunalrichtlinie sind künftig auch Sozial- und Wohlfahrtsverbände, gemeinnützige Vereine sowie Contractoren, die Klimaschutzprojekte im Auftrag für Kommunen umsetzen. 

Bei allen Verbesserungen - was entfällt?

  • Die Erstellung von Klimaschutzkonzepten für „Mobilität" sowie „Kälte/Wärmenutzung" sind nicht mehr mit eigenem Personal förderfähig, sie können nun im Rahmen der Fokuskonzepte durch fachkundige externe Dienstleister gefördert werden.
  • Für investive Klimaschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel für den Bau von Radwegen oder Fahrrad-Parkhäusern, werden keine Ingenieursleistungen nach Leistungsphase 8 HOAI mehr gefördert. Dafür sind jedoch Machbarkeitsstudien mit den Leistungsphasen 1-4 förderfähig.
  • Kleinere Anpassungen wie Wegfall der Potenzialstudie „Digitalisierung", Investitionen in intelligente Verkehrssteuerung und außenliegende Verschattungsvorrichtungen (> Zuordnung in den Bereich Klimawandelanpassung)

Informationsveranstaltungen des Service- und Kompetenzzentrums: Kommunaler Klimaschutz (SK:KK)

Im Januar bietet das SK:KK jeweils ein Online-Seminar zu den strategischen Förderschwerpunkten (20.01.) und den investiven Förderschwerpunkten (27.01.) der Novelle an.

Änderung des Projektträgers

Die Antragstellung für die Kommunalrichtlinie erfolgt ab 2022 über die Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH und nicht mehr über den Projektträger Jülich. Die ZUG ist eine bundeseigene Gesellschaft, die vom Bundesumweltministerium (BMU) gegründet wurde.

Kontakt

Anke Kicker

0511 89 70 39-28
anke.kicker [at] klimaschutz-niedersachsen.de

Kontakt

Sandra Dietrich

0511 89 70 39-21
sandra.dietrich [at] klimaschutz-niedersachsen.de