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Zwei neue EFRE-Förderrichtlinien unterstützen niedersächsische kleine und mittlere Unternehmen bei Vorhaben zur Steigerung der betrieblichen Energie- und Ressourceneffizienz. Für die aktuelle Förderperiode stehen im Förderprogramm „Betriebliche Ressourceneffizienz“ rund 39 Mio. EUR und im Förderprogramm „Klimaschutz und Energieeffizienz“ circa 90 Mio. EUR aus EFRE- und Landesmitteln zur Verfügung.
Ende Januar 2023 wurden die beiden Richtlinien als auch Inhalte und Berechnungsgrundlagen des Sachverständigengutachtens im Rahmen einer Informationsveranstaltung vorgestellt. Die Präsentationen der Veranstaltung finden Sie in dem nachfolgenden Ausklapper.
In einer gemeinsamen Infoveranstaltung der KEAN, NBank, Klimaschutzagentur Region Hannover und Wirtschaftsförderungsgesellschaft Osnabrücker Land (WIGOS) wurden am 31. Januar 2023 die Richtlinien und Voraussetzungen zur Inanspruchnahme näher vorgestellt. Nachfolgend finden Sie die Präsentationen.
• Vorstellung der EFRE-Richtlinie „Betriebliche Ressourceneffizienz" und „Klimaschutz und Energieeffizienz"; Berücksichtigung von sog. Qualitätskriterien im Rahmen des Scorings; Gute und gängige Beispiele der letzten Förderperiode. (Präsentation der NBank durch Jakob Cholewa sowie Andreas Goergens, PDF)
• Sachverständigengutachten als Voraussetzung zur Beantragung: Nachweispflicht über die Einsparung an fossiler Energie / CO2-Äquivalenten (Präsentation von Ernst Grund, RKW Nord GmbH, PDF)
Auf den NBank-Produktseiten werden alle Informationen zu den Förderrichtlinien und zur Antragstellung zur Verfügung gestellt.
Anhand einer von der NBank bereitgestellten Checkliste für die RL „Klimaschutz- und Energieeffizienz" sollten die Antragsteller vor Einreichung des Antrags prüfen, ob alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Nur vollständige Anträge werden bearbeitet und im Rahmen des Scorings berücksichtigt. Die Antragsunterlagen müssen digital und teilweise auch postalisch bis zum Tag des jeweiligen Antragstichtages bei der NBank eingereicht werden. Der Poststempel der NBank ist maßgeblich für den fristgerechten Eingang. Generell können Antragsteller mehrere Anträge für einen Standort zum gleichen Stichtag stellen.
Für beide Förderprogramme wird ein Nachweis (Expertise bzw. Prognose) benötigt. Bei der Richtlinie „Betriebliche Ressourceneffizienz" muss eine Material-/ Energieeinsparung dargestellt als Menge vermiedener Abfälle (Umrechnung in CO2-Äquivalente) nachweislich erzielt werden – hierfür hat ein Beratungsunternehmen mit besonderer Sachkunde zu Fragen der Ressourceneffizienz eine Expertise zu erstellen. Gemäß Richtlinie „Klimaschutz und Energieeffizienz" muss eine fossile Energieeinsparung / CO2-Einsparung nachweislich erzielt werden. Hierfür hat ein autorisierter Sachkundiger eine Prognose zu erstellen. Leitfäden bzw. Merkblätter zur Erstellung der Expertise bzw. der Prognose befinden sich im Downloadbereich der NBank. Antragsteller sollten frühzeitig einen Sachverständigen einbeziehen. Der Sachverständige darf jedoch in keinem weiteren Zusammenhang mit dem Antragsteller oder Projekt stehen, um die Unabhängigkeit zu gewährleisten. So darf er bspw. für den Antragsteller vorher nicht ein Energieaudit durchgeführt haben oder im Nachgang die Projektumsetzung begleiten.
Die Liste der Sachverständigen sind folgend aufgeführt:
Beide Förderrichtlinien haben jeweils zwei Antragsstichtage. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn wird dabei generell nur im Ausnahmefall (z. B. technisch nicht zur Verfügung stehende Haushaltsmittel zum Jahresbeginn) genehmigt.
Um im Scoringverfahren berücksichtigt zu werden, müssen die Anträge eine Mindestpunktzahl aufweisen – davon mindestens 40 Punkte für richtlinienspezifische fachliche Bewertungskomponenten und 20 Punkte im Bereich der Querschnittsziele (wie Gleichstellung und Gute Arbeit). Antragsteller haben zu allen aufgeführten Bewertungskriterien Stellung zu nehmen. Anträge mit den höchsten Scoringwerten erhalten positive Zuwendungsbescheide. Wenn ein Antrag beim ersten Stichtag nicht berücksichtigt worden ist (wegen des Scoring-Ergebnisses), kann der Antrag bei einem zukünftigen Antragsstichtag noch einmal eingereicht werden.
Für Fragen zur Antragstellung steht die NBank gerne zur Verfügung: beratung@nbank.de, 0511-30031-9333
- Entscheidend für die Definition von Nichtwohngebäuden ist der Signierschlüssel für Nichtwohngebäude des Statistischen Bundesamtes. Die überwiegende Gesamtnutzfläche muss für Nichtwohnzwecke bestimmt sein bzw. genutzt werden. Bei einer Mischnutzung wird die Förderung entsprechend anteilig berechnet.
- Ersatzneubau ist in der RL Klimaschutz und Energieeffizienz explizit nach Nr. 2.2 ausgeschlossen.
- In der RL „Klimaschutz und Energieeffizienz" werden nur hochwertige Verbundprojekte gefördert. Eine Förderung von singulären Maßnahmen – wie die alleinige Installation einer Photovoltaikanlage oder einer Wärmepumpe – ist nicht möglich. Jedoch können beispielsweise eine Photovoltaikanlage oder eine Wärmepumpe in Verbund mit energetischen Maßnahmen an dem NWG oder im Verbund mit der energieeffizienten Ertüchtigung eines Produktionsprozesses mitgefördert werden.
- Sollte die Installation einer PV-Anlage angedacht sein, darf keine Einspeisung in das öffentliche Netz erfolgen. Es muss technisch gewährleistet werden, dass nicht eingespeist wird. Ein reiner Verzicht auf die Einspeisevergütung wäre nicht zulässig, da auf die Einspeisevergütung ein Rechtsanspruch besteht, der gegenüber der Zuwendung Vorrang hat.
- Muss bei der Beschaffung einer energieeffizienten Produktionsanlage (Nr. 2.1.2 der Richtlinie Klimaschutz und Energieeffizienz) zwingend auch in eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus nachwachsenden Ressourcen investiert werden?
- Sind Neuanschaffungen von Anlagen, die effizienter sind als eine mögliche Referenzanlage, auch förderfähig?
- Wachstum vs. Rebound: Wie wird ein Antrag betrachtet, bei dem eine effizientere Produktionsanlage installiert wird, die gleichzeitig die Produktionskapazität erhöht?
- Ist der Ersatz einer Hotelküche, die durch Eigenstrom -PV +und Speicher betrieben wird denkbar?
Nein, eine Hotelküche ist keine Produktionsanlage.
- Die Kumulation mit Mitteln aus anderen Förderprogrammen des Landes und des Bundes ist zulässig, wenn die anderen Förderprogramme die Kumulierung zulassen und durch die Kumulierung beihilferechtliche Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden. Antragsteller sind verpflichtet, im Antrag diesbezügliche Auskünfte zu erteilen.
- Ausnahme RL „Betriebliche Ressourceneffizienz: Eine Kumulierung mit Fördermitteln nach dem Förderprogramm für einzelbetriebliche Investitionsförderung des Landes Niedersachsen (GRW) ist ausgeschlossen.
- RL Betriebliche Ressourceneffizienz: Die Zweckbindung beträgt für Fördertatbestände nach 2.1.1. und 2.1.2 fünf Jahre. Die Zweckbindungsfrist beginnt am Tag nach der Abschlusszahlung.
- RL Klimaschutz und Energieeffizienz: Die Zweckbindung beträgt für Bauten und bauliche Anlagen 12 Jahre, für technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte fünf Jahre und beginnt mit dem Ende des Bewilligungszeitraums.
Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen mit Eintrag in das Handelsregister oder Handwerksrolle (bei Handwerksunternehmen). Freiberufler und landwirtschaftliche Urproduktion ist ausgeschlossen.
Neele Birnbaum
0511 89 70 39-19
neele.birnbaum [at] klimaschutz-niedersachsen.de
Ann Kruse
0511 89 70 39-41
ann.kruse [at] klimaschutz-niedersachsen.de