Gemäß § 30 UVgO sind nach Durchführung einer beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb vom Auftraggeber Mindestangaben im Sinne einer nachträglichen Transparenz für die Dauer von drei Monaten zu veröffentlichen, sofern das jeweilige Auftragsvolumen einen Wert von 25.000 € (ohne Umsatzsteuer) überschreitet.
Die Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen hat in den letzten drei Monaten keine solchen Aufträge vergeben.