Das Klimaschutzgesetz der Bundesregierung legt fest, dass Deutschland bis 2045 treibhausgasneutral werden soll. Das gilt auch für den Gebäudebestand.

In Wohngebäuden werden rund 84 Prozent des Energieverbrauchs für Heizung und Warmwasser benötigt. Der Endenergieverbrauch für Heizung und Warmwasser der niedersächsischen Wohngebäude ist in den vergangenen Jahren zwar kontinuierlich gesunken, bis zur Klimaneutralität müssen die Wohngebäude aber noch deutlich energieeffizienter werden und verstärkt erneuerbare Energien eingesetzt werden.

Die Sanierung

Wenn es um die Sanierung des alten Gebäudebestands geht, wird oftmals von der so genannten Sanierungsrate oder -quote gesprochen, die zu niedrig sei und deutlich erhöht werden müsse. Letzteres ist wohl unstrittig, doch was ist oder besagt diese Sanierungsrate eigentlich? Die KEAN hat dazu eine Begriffsklärung vorgenommen "Stichwort: Sanierungsquote".

Eine Ersteinschätzung, welche Sanierungsmaßnahmen im Gebäude sinnvoll sind und mit welchen Schritten am meisten Energie gespart werden kann, bietet unser neuer digitaler ModernisierungsCheck.

Regelwerk

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das Gebäudeenergiegesetz wurde im Juni 2020 verabschiedet und gilt für Wohngebäude und für Nichtwohngebäude. Es definiert Anforderungen an die energetische Gebäudequalität, den Einsatz erneuerbarer Energien und Vorgaben zur Erstellung und Verwendung des Energieausweises. Es ist seit August 2020 in Kraft und vereint die bis zu dem Zeitpunkt geltenden Regelungen der Energieeinsparverordnung (EnEV), des Energieeinspargesetzes (EnEG), und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG).

Zum 1. Januar 2023 sind neue Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes in Kraft getreten:

  • Reduzierung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs für Neubauten von bisher 75 Prozent des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes auf 55 Prozent. Damit wurden seit 2016 erstmal wieder die Anforderungen an Neubauten verschärft. Diese Verschärfung betrifft jedoch nur den Jahres-Primärenergiebedarf, die Anforderungen an die Gebäudehülle bleiben unverändert.
  • Anpassung des in Anlage 5 des GEG geregelten vereinfachten Nachweisverfahrens für Wohngebäude. Anlagenoptionen, die im vereinfachten Nachweisverfahren nicht aufgeführt werden, sind weiterhin im Rahmen des Referenzgebäudeverfahrens umsetzbar, so dass das Referenzgebäudeverfahren technologieoffen ist. Das vereinfachte Verfahren nach § 31 und Anlage 5 des GEG wurde so angepasst, dass es in etwa dem früheren Nachweisverfahren eines KfW Effizienzhauses 55 nach Referenzwerten entspricht. Lediglich bei Lichtkuppeln und speziellen Fenstertüren gibt es im GEG gesonderte Regelungen für diese Bauteile. Da in Anlage 5 zum GEG jedoch vordefinierte Anlagenoptionen zum Heizen festgelegt sind, sind hierüber beispielsweise keine Gasheizungen mehr möglich. Im Referenzgebäudeverfahren ist diese jedoch noch möglich.
  • Einführung eines Primärenergiefaktors für Strom zum Betrieb von wärmenetzgebundenen Großwärmepumpen für den nicht erneuerbaren Anteil von 1,2 eingeführt (statt 1,8): Ziel: Behebung einer bestehenden systematischen Benachteiligung von Fernwärme aus Großwärmepumpen gegenüber Fernwärme aus KWK-Anlagen oder Wärmeerzeugern mit fossilen Energien. Der günstigere Primärenergiefaktor verbessert die rechnerische Bilanz von Fernwärme aus Großwärmepumpen.
  • Streichung der Absätze 2 und 3 des § 23 GEG, da sich in der Praxis erwiesen hat, dass das dort vorgeschriebene Bewertungsverfahren zu widersprüchlichen Ergebnissen führen kann.
  • Einführung einer bis Ende 2024 befristeten Erleichterung für bestimmte Gebäude, die der Unterbringung geflüchteter Menschen durch die öffentliche Hand oder im öffentlichen Auftrag dienen. Inkrafttreten dieser Regelung: Am Tag nach der Verkündung, also am 29. Juli 2022.“ Quelle BMWSB - Gebäudeenergiegesetz (bund.de)

AKTUELL: Die 2. Novellierung des GEG, um den verbindlichen Umstieg auf erneuerbares Heizen und den Austausch von Gasheizungen festzulegen, wurde im April 2023 im Bundeskabinett beschlossen und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWBS) kürzlich auf einer Pressekonferenz (Pressemitteilung) vorgestellt. Nach der Stellungnahme des Bundesrates ist nun der Bundestag am Zug. Hier erfahren Sie mehr.