- Arbeitsfelder
- Themen
- Energieberatung
- Förderprogramme
- Gesetze + Normen
- Aus der Praxis
- Aktuelles
- Veranstaltungen
- Über uns
Gebäude tragen erheblich zum Energieverbrauch und zum Ausstoß von klimaschädlichen Treibhausgasen in Deutschland bei. Den Energiebedarf der Gebäude zu verringern, dient nicht nur dem Klimaschutz, sondern senkt auch die Betriebskosten. Wer heute ein Gebäude saniert oder neu baut, trifft Entscheidungen, die über viele Jahre Bestand haben werden.
In Wohngebäuden wird der allergrößte Teil der Energie für Heizung und Warmwasser benötigt: über 80 Prozent. Hier ist also besonders viel Einsparung möglich. Die erreicht man insbesondere durch eine gute Dämmung und effiziente Heizungen. Die Nutzung erneuerbarer Energien senkt darüber hinaus den Ausstoß von Treibhausgasen und die Energiekosten. Sowohl bei Neubauten als auch in Bestandsgebäuden gibt es verschiedene Möglichkeiten, Energie zu sparen und erneuerbare Energien einzusetzen. Auf den folgenden Seiten informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen, Beratungsangebote und Fördermittel.
Am 8. September 2023 wurde eine Neufassung des GEG im Bundestag beschlossen, die zum 1. Januar 2024 in Kraft tritt. Im Fokus steht der technologieoffene Umstieg auf erneuerbare Wärme – mit langen Übergangsfristen.
Die wichtigsten Änderungen in Kürze:
Die Pflicht, bei neu errichteten Heizungen 65 % erneuerbare Energien einzubinden (65 %-EE-Pflicht), greift zu diesem Zeitpunkt zunächst nur bei Neubauten in Neubaugebieten. Für alle übrigen Gebäude, Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten, gilt Folgendes:
Es wird eine Pflicht zur Erstellung eines kommunalen Wärmeplans eingeführt. In Gebieten/ Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohner:innen muss dieser bis zum 30.6.2026 vorliegen, bei Gebieten/ Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohner:innen bis zum 30.6.2028. Das bedeutet, dass ab dem 01.07.2026 bzw. ab dem 01.07.2028 in den jeweiligen Gebieten die 65 %-EE-Pflicht in Kraft tritt. Diese Fristen sind mit dem Wärmeplanungsgesetz verknüpft, das ebenfalls zum 01.01.2024 in Kraft treten soll.
Liegt keine Wärmeplanung vor, werden die betreffenden Gebiete entsprechend Ihrer Einwohnerzahl ab dem jeweiligen Datum so eingestuft, als läge eine Wärmeplanung vor (GEG §71 Abs. 8).
Liegt eine Wärmeplanung vor den jeweiligen Stichtagen vor, so treten die Verpflichtungen nach GEG einen Monat nach Bekanntgabe „über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet“ in Kraft. Hier bestehen besondere Übergangsfristen/-zeiten, falls der Anschluss an ein Wärmenetz absehbar, aber noch nicht vorhanden ist. Diese Frist beträgt maximal 10 Jahre nach Vertragsabschluss für den Netzanschluss (GEG §71 Abs. 8 und §71j).
In den Teilgebieten, in denen eine Wärmeplanung vorliegt, aber kein Netzanschluss möglich ist, erfolgt die Wärmeversorgung dezentral. Das bedeutet, dass hier die die 65%-EE-Pflicht ab der entsprechenden Frist je nach Gebietsgröße greift. Anders als in den Gebieten mit möglichem Netzanschluss, gilt hier gem. GEG § 71i eine fünfjährige Übergangsfrist zur 65 %-EE-Pflicht. Wird innerhalb dieses Zeitraumes von fünf Jahren ein weiteres Mal die Heizung erneuert, ohne die 65 %-EE-Pflicht einzuhalten, so gilt als Stichtag der Zeitpunkt des ersten Heizungstausches. Die fünfjährige Übergangsfrist verlängert sich dadurch also nicht.
Für beide Übergangsfristen gilt: Es handelt sich hier um Zeiträume, in denen Heizungen betrieben werden dürfen, die die 65 %-EE-Pflicht nicht erfüllen. Nach Ablauf dieser Zeiträume gilt die Vorgabe zur Nutzung erneuerbaren Energien nach GEG vollumfänglich. Nach Ablauf der Fristen muss die 65 %-EE-Pflicht also eingehalten werden.
Ziel des GEG ist es, den Energieverbrauch zu reduzieren.
Ist der Anschluss an ein Wärmenetz nach Ablauf der Fristen nicht möglich, müssen Gebäudeeigentümer:innen dafür Sorge tragen, dass innerhalb von drei Jahren die 65 %-EE-Pflicht bei der Heizungsanlage eingehalten wird. Liegt die Verantwortung dafür beim Wärmenetzbetreiber, so haben die Gebäudeeigentümer:innen Anspruch auf Erstattung der daraus entstandenen Mehrkosten gegenüber dem Netzbetreiber. Diese Regelung greift nicht nur bei Wärmenetzen, sondern auch bei der Umstellung auf ein Wasserstoffnetz. Hier hat der Netzbetreiber jedoch unter Berücksichtigung verschiedener Vorgaben bis zum 31.12.2044 Zeit auf 100 % Wasserstoff umzustellen.
Für bestehende Heizungen gelten vorerst keine Verpflichtungen hinsichtlich eines Austauschs und Reparaturen sind ebenfalls möglich. Auch beim Heizungstausch gibt es zudem verschiedene Übergangsfristen. Um es den Eigentümer:innen zu ermöglichen, eine passende Lösung zu finden, kann für eine Übergangsfrist von fünf Jahren noch eine Heizung eingebaut werden, die die 65 %-EE-Vorgabe nicht erfüllt.
Der Einbau von Öl- und Gasheizungen ist grundsätzlich weiterhin möglich. Dies gilt jedoch nur, bis eine Wärmeplanung vorliegt. Entsprechende Anlagen, die ab dem 01.01.2024 eingebaut werden, müssen dann ab 2029 schrittweise höhere Anteile von Wärme aus Biomasse oder Wasserstoff enthalten. Vorgesehen sind ab dem 01.01.2029 15 %, ab dem 01.01.2035 30 % und ab dem 01.01.2040 60 %. Bis 2044 dürfen Heizungen mit fossilen Energieträgern maximal noch betrieben werden.
Anforderungen an Heizungsanlagen
Der Anteil erneuerbarer Energien kann bei Heizungsanlagen rechnerisch (gem. DIN 18599) erfolgen oder aber über eine der folgenden Erfüllungsoptionen:
Die obenstehenden Erfüllungsoptionen gelten sowohl für Neubauten als auch für Bestandsgebäude. Wird eine Heizungsanlage bei einer bestehenden Anlage ergänzt, muss kein Nachweis des Deckungsanteils von 65 % erfolgen, sofern die neu eingebaute Anlage einer der o. g. Anlagenformen entspricht.
Die Vorgabe zur schrittweisen Reduzierung des fossilen Anteils an der Wärmeerzeugung greift im Übrigen nicht, wenn Anlagenbetreiber:innen auf den Anschluss auf eine Wärmenetz warten oder ein Wasserstoffnetz warten.
Aufgenommen in das Gesetz wurde zudem eine Beratungspflicht vor dem Einbau neuer Heizungen, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.
Auch die Förderung von Heizungsanlagen wurde resultierend aus der GEG-Novelle zum Jahresende 2023 angepasst. Bei Zuschüssen gibt es eine Grundförderung von 30 %, die mit verschiedenen Boni ergänzt werden kann. Hierbei handelt es sich um einen einkommensabhängigen Bonus, einen Klima-Geschwindigkeitsbonus sowie einen Effizienzbonus für Wärmepumpen. Möglich sind dann maximal 70 % der förderfähigen Kosten. Zusätzlich gibt es einen Ergänzungskredit für den Heizungstausch. Zu unseren ausführlichen Informationen zu den Förderprogrammen
Mieter:innen sollen von den Förderungen profitieren, denn die Fördersumme muss von den Modernisierungskosten, die auf Mieter:innen umgelegt werden kann, abgezogen werden. Ergänzend gibt es eine Kappungsgrenze von 50 Cent pro Quadratmeter für Heizungsmodernisierungen.
Quelle: BMWK, Beschlussempfehlung und Bericht zum Gesetzentwurf
Hintergrund:
Das Gebäudeenergiegesetz wurde erstmals im Juni 2020 verabschiedet und gilt für Wohngebäude und für Nichtwohngebäude. Es definiert Anforderungen an die energetische Gebäudequalität, den Einsatz erneuerbarer Energien und Vorgaben zur Erstellung und Verwendung des Energieausweises. Es ist seit August 2020 in Kraft und vereint die bis zu dem Zeitpunkt geltenden Regelungen der Energieeinsparverordnung (EnEV), des Energieeinspargesetzes (EnEG), und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Zu Beginn des Jahres 2023 wurde eine Novellierung des Gesetzes in den Bundestag eingebracht - nach einem längeren Abstimmungsprozess trat die Novellierung zum 01.01.2024 in Kraft.