Bauleitplanung

Die Bauleitplanung steuert die räumliche Entwicklung auf gemeindlicher Ebene und legt fest, wie Flächen genutzt und bebaut werden. Klimaschutz ist dabei ein zentraler Bestandteil der Planungsprozesse - etwa durch flächensparendes Bauen, die Förderung erneuerbarer Energien und die Schaffung klimaresilienter Städte und Gemeinden.

Gemeinden tragen als Planungsträger die Eigenverantwortung für ihre städtebauliche Entwicklung und die Aufstellung von Bauleitplänen. Diese Pläne müssen mit den Zielen der Landes- und Regionalplanung im Einklang stehen. Zudem hat die Bauleitplanung die Aufgabe, bauliche und sonstige Nutzungen von Grundstücken in der Gemeinde nach Verordnung des Baugesetzbuches (BauGB) vorzubereiten und zu leiten. In diesem Prozess müssen Gemeinden verschiedene Interessen abwägen, um eine sozialgerechte und nachhaltige Bodennutzung zu gewährleisten. Dabei müssen Mitwirkungsrechte der Bürger:innen berücksichtigt werden.

Instrumente der Bauleitplanung

Flächennutzungs- und Bebauungspläne

Der Flächennutzungsplan dient als vorbereitender Bauleitplan für das gesamte Gemeindegebiet, die Bebauungspläne sind verbindliche Bauleitplane für einzelne Baugebiete. Das Internetportal des Landes zu Bauleitplanverfahren finden Sie hier

Im Flächennutzungsplan hält die planende Gemeinde die flächenbezogenen, städtebaulichen Nutzungen in Grundzügen fest. Er gibt somit die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung wieder, ist jedoch nur behördenverbindlich. Der Flächennutzungsplan, der von der Gemeinde aufgestellt wurde, muss von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt werden und kann jederzeit geändert werden.

Der Bebauungsplan ist entscheidend für die Zulässigkeit von Bauvorhaben auf den Baugrundstücken. Er enthält allgemein rechtsverbindliche Festsetzungen, wie die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die Verkehrs- und Grünflächen. Der Bebauungsplan stellt die Grundlage für weitere zum Vollzug des BauGB erforderliche Maßnahmen dar und ist aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans zu entwickeln.

Klimaschutz in der Bauleitplanung

Städte sind für rund 80 % des weltweiten Energieverbrauchs und 70 % der CO2-Emissionen verantwortlich. Gleichzeitig sind sie besonders anfällig für die Folgen des Klimawandels. Durch gezielte raumbezogene Planungsentscheidungen können Gemeinden ihre Siedlungs- und Verkehrsentwicklung, die Freiraumnutzung sowie die Wärme- und Energieversorgung nachhaltig steuern und so aktiv zur Reduzierung von Treibhausgasen beitragen.

Zu den klimarelevanten Maßnahmen in der Bauleitplanung gehören unter anderem:

  • Allgemeine Flächensicherung für (private oder öffentliche) Grünflächen, Gehölzstrukturen, siedlungsnahen Wald und Naturschutzflächen (Senkenschutz),
  • Ausweisung von Flächen für Freiflächen-Photovoltaik, Wärme- und Energie-Speicherstandorte, klimafreundliche (virtuelle) Kraftwerke, usw. 
  • Trassenbau für den Anschluss von Erneuerbaren an das allgemeine Netz,
  • Gestaltung von Straßen- und Parkplatzflächen (eine klimafreundliche Gestaltung bedingt eine klimafreundliche Nutzung), 
  • Klimafreundliche Festsetzungen in Bebauungsplänen (mit Blick auf Energieeffizienz, Erneuerbare, nachhaltige Mobilität, natürlichen Klimaschutz und Klimaanpassung), 
  • Innenentwicklung vor Außenentwicklung (§ 1 Abs. 5 S. 3 BauGB), um lange Versorgungswege zu vermeiden, vorhandene Bausubstanzen zu verbessern und einen flächensparenden Umgang mit der Kohlenstoffsenke Boden zu sichern. 

Flächenplanung für erneuerbare Energien

Die Planung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen fällt gemäß BauGB in die Zuständigkeit der Bauleitplanung. Das Niedersächsische Klimagesetz (NKlimaG) gibt vor, dass bis 2033 0,5% der Landesfläche für die Nutzung von Freiflächenanlagen zur Sonnenenergiegewinnung ausgewiesen werden sollen. Dies erfolgt durch die Gemeinden im Zuge der Änderung bzw. Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen

Ergänzend zu diesen bauleitplanerischen Festsetzungen benötigen Projektierer eine Baugenehmigung des örtlichen Bauamtes über ihr konkretes Projekt. 

Sofern es sich um eine Freiflächenanlage im privilegierten Außenbereich handelt, wechselt die Zuständigkeit der Genehmigung an die Träger der Regionalplanung und es gilt § 35 Abs. 1 Nr. 8b BauGB in Verbindung mit § 2 EEG). 

Downloads

Vorträge zum Thema Klimaschutz in der Bauleitplanung

Sie können sich hier die folgenden Vorträge als PDF downloaden, auf Nachfrage stellen wir Ihnen auch gerne die Datei als anpassbare Power Point Präsentation zur Verfügung (kai.wittke@klimaschutz-niedersachsen.de).

 

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