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Die Raumplanung in Niedersachsen ist ein mehrstufiges System, das eine geordnete und nachhaltige Entwicklung des Landes sicherstellt. Sie koordiniert die Nutzung von Flächen, um wirtschaftliche, ökologische und soziale Interessen in Einklang zu bringen. Dabei werden durch die Regional- und Bauleitplanung übergeordnete Leitlinien mit regionalen und lokalen Anforderungen abgestimmt, um eine langfristig ausgewogene Entwicklung zu ermöglichen.
Die Raumplanung in Niedersachsen folgt einer klaren Hierarchie. Ein wesentliches Prinzip ist das Anpassungsgebot (§ 1 Abs. 4 BauGB), das vorschreibt, dass untergeordnete Planungsträger die Vorgaben der höheren Ebenen berücksichtigen müssen. Gleichzeitig ermöglicht das Gegenstromprinzip (§ 1 Abs. 3 ROG), Planungs- und Entwicklungsabsichten an höhere Ebenen zu kommunizieren.
Die oberste Planungsbehörde in Niedersachsen ist das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML). Dieses ist für die Aufstellung und Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms (LROP) in Niedersachsen zuständig. Im LROP werden die Grundzüge der räumlichen Entwicklung für den Gesamtraum Niedersachsens festgelegt.
Die vier Ämter für regionale Landesentwicklung (Leine-Weser, Lüneburg, Weser-Ems und Braunschweig) sind die oberen Planungsbehörden. Sie fungieren als Schnittstelle zwischen der Landesregierung und kommunalen Akteur:innen und übernehmen die Genehmigungen der Regionale Raumordnungsprogramme (RROP) ihres Bezirks.
Die untere Planungsebene bilden die Landkreise, kreisfreien Städte, die Region Hannover und der Regionalverband Großraum Braunschweig. Als Träger der Regionalplanung erstellen sie Regionalen Raumordnungsprogramme (RROP), führen eventuelle Zielabweichungsverfahren und projektbezogen Raumverträglichkeitsprüfungen durch. Letztere sind auch beim Ausbau der Erneuerbaren Energien von großer Wichtigkeit, da sie z.B. beim Bau neuer Trassen durchgeführt werden müssen.
Für kreisfreie Städte ist die Aufstellung eines RROP nicht verpflichtend, sie nutzen den Flächennutzungsplan (F-Plan) als äquivalentes Planungsinstrument.
Die unterste Planungsbehörde bilden die Gemeinden und Samtgemeinden, die eine kommunale Planungshoheit innehaben (Art. 28 II GG). Sie ist der wesentliche Gegenstand der Selbstverwaltungsgarantie von Gemeinden und sichert ihnen hoheitliche Aufgaben. Im Rahmen der Bauleitplanung stellen sie Flächennutzungspläne (F-Pläne) auf, auf deren Grundlage Bebauungspläne (B-Pläne) verfasst werden.
Christina Scharun
0511 89 70 39-48
christina.scharun [at] klimaschutz-niedersachsen.de
Katharina Brüntgens
0511 89 70 39-55
katharina.bruentgens [at] klimaschutz-niedersachsen.de