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Die Regionalplanung in Niedersachsen regelt die räumliche Entwicklung auf Landkreisebene und berücksichtigt dabei wichtige Aspekte wie Klimaschutz und den Ausbau erneuerbarer Energien. Auch die Planung von Flächen und Infrastrukturen für erneuerbare Energien wird gezielt in die Regionalentwicklung integriert, um nachhaltige und zukunftsfähige Lösungen zu schaffen.
Die Regionalplanung bildet die Verbindung zwischen der übergeordneten Landesplanung und den Planungen auf gemeindlicher Ebene. Sie konkretisiert die Vorgaben des Landes-Raumordnungsprogramms (LROP) und führt sie mit den Interessen der Gemeinden zusammen. In Niedersachsen sind die Landkreise, kreisfreien Städte, die Region Hannover und der Regionalverband Großraum Braunschweig für die Regionalplanung zuständig. Die Träger der Regionalplanung erstellen Regionale Raumordnungsprogramme (RROP). Die gesetzliche Grundlage ist das Niedersächsische Raumordnungsgesetz (NROG).
In den Regionalen Raumordnungsprogrammen (RROP) wird die räumliche Entwicklung für die jeweilige Region unter Berücksichtigung von ökologischen, wirtschaftlichen, sozialen und infrastrukturellen Anforderungen konkretisiert. Dafür überprüfen die Träger der Regionalplanung verschiedene raumbedeutsame Fachplanungen und Maßnahmen auf ihre Raumverträglichkeit und führen u.U. sogenannte Zielabweichungsverfahren durch, sofern von Zielen der übergeordneten Planung abgewichen werden soll. Ein RROP enthält Ziele und Grundsätze der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 & 3 ROG), die die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Siedlungs- und Versorgungsstrukturen, von Freiraumnutzungen und -funktionen sowie von technischen Infrastrukturen definieren. Die Regionalen Raumordnungsprogramme Niedersachsens sind über das Raumordnungsportal des Landes (FIS-RO) einsehbar. Bei Neuaufstellung und Änderung besteht eine Pflicht zur Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung.
Das Aufstellungsverfahren eines RROPs beginnt mit der öffentlichen Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsicht durch den Träger der Regionalplanung.
Anschließend wird ein Vorentwurf erarbeitet, der Hinweise zur allgemeinen Planungsabsicht der betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit enthält. Dieser Vorentwurf (sowie auch der spätere Entwurf) beinhaltet eine zeichnerische Darstellung, eine textliche Begründung, die Ergebnisse des Scoping-Prozesses (Untersuchungsrahmen) und einen Umweltbericht im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung (SUP). Eine SUP dient der frühzeitigen, systematischen Ermittlung, Beschreibung und Bewertung möglicher Auswirkungen einer Planung und planerischer Alternativen auf die Schutzgüter Mensch (menschliche Gesundheit), Tiere und Pflanzen (biologische Vielfalt), Boden, Fläche, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie deren Wechselwirkungen untereinander.
Innerhalb von zwölf Monaten nach der Bekanntmachung über die allgemeine Planungsabsicht muss eine formelle Beteiligung der Öffentlichkeit und der betroffenen Behörden und die anschließende Überarbeitung des Vorentwurfs stattfinden. In der Folge wird erneut eine formelle Beteiligung über den Entwurf eingeleitet. Dazu gehört der öffentliche Erörterungstermin, zu dem die Träger der Regionalplanung laden.
Nach Auswertung aller mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen, dem Abwägen aller Belange (Abwägungsprozess), eventuellen Änderungen und erneuten Beteiligungsschleifen steht der Satzungsbeschluss über den Entwurf. Dieser wird von dem zuständigen Amt für regionale Landesentwicklung i.d.R. innerhalb von drei Monaten auf seine Rechtmäßigkeit geprüft und genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird vom Träger der Regionalplanung öffentlich bekannt gegeben, ebenso die Information wo die endgültige Fassung und dazugehörige Unterlagen einsehbar sind.
Klimaschutz spielt eine zentrale Rolle in der Regionalplanung, beispielsweise durch die Sicherung von Flächen als Kohlenstoffsenken oder durch Einbindung erneuerbarer Energien in die Regionalplanung.
Beiträge der Regionalplanung zum Klimaschutz sind beispielsweise
Insbesondere der Flächenbedarf für Windenergie bringt neue Herausforderungen für die Regionalplanung, da unterschiedliche Raumnutzungsansprüche zu Akzeptanzproblemen führen können. In Niedersachsen muss die Regionalplanung entsprechend dem NWindG Vorranggebiete für Windenergie ausweisen. Dies kann als Kapitel im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) oder als „sachliches Teilprogramm Windenergie“ erfolgen. Wenn die Teilflächenziele im Planungsraum erreicht wurden, muss die Bekanntmachung die Feststellung enthalten, dass der Plan mit den Teilflächenzielen im Einklang steht. Sobald das Regionale Raumordnungsprogramm als Satzung erlassen wurde, gelten die Windvorranggebiete als Entwicklungsflächen für Windparks.
Windparks sind dann unter zwei Bedingungen genehmigungsfähig (nach § 35 Abs.1 Nr. 5 BauGB in Verbindung mit § 2 EEG):
Christina Scharun
0511 89 70 39-48
christina.scharun [at] klimaschutz-niedersachsen.de
Katharina Brüntgens
0511 89 70 39-55
katharina.bruentgens [at] klimaschutz-niedersachsen.de