Das Land Niedersachsen hat in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Initiativen auf den Weg gebracht, um den Klimaschutz zu stärken und den Ausbau der erneuerbaren Energien voranzubringen. Letztlich war auch die Gründung der Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen im Jahr 2014 einer dieser Schritte, festgelegt in der Klimapolitischen Strategie des Landes von 2012, aber auch das im Jahr 2016 beschlossene "Leitbild einer nachhaltigen Energie- und Klimaschutzpolitik für Niedersachsen" markiert einen gewissen Meilenstein.

Drei Initiativen stehen im Vordergrund: Das Maßnahmenprogramm für Klimaschutz, die Novelle des Niedersächsischen Klimagesetzes sowie die Effizienzstrategie für den Gebäudesektor.

Sie alle verfolgen das Ziel, die Treibhausgasemissionen zu senken, den Klimawandel zu bremsen und die Folgen für Mensch und Umwelt so gering wie möglich zu halten - durch die Gestaltung der Energiewende sowie eine nötige Klimafolgenanpassung.

November 2020

Maßnahmenprogramm für Klimaschutz

Die niedersächsische Landesregierung hat am 25.11.2020 ein umfangreiches Maßnahmenprogramm zum Klimaschutz mit einem Finanzvolumen von über 1 Milliarde Euro beschlossen. Im Zentrum stehen eine Vielzahl neuer Förderschwerpunkte etwa für den Ausbau der erneuerbaren Energien, die Gebäudesanierung und eine klimafreundliche Mobilität. Das Programm enthält aber auch ordnungsrechtliche und regulatorische Maßnahmen. 

An dem Maßnahmenprogramm haben alle Ressorts der Landesregierung mitgearbeitet. Zur Finanzierung der Maßnahmen stehen unter anderem 162,5 Millionen aus dem Haushaltsüberschuss 2019 sowie fast 550 Millionen aus dem Corona-Sondervermögen zur Verfügung.

Die Maßnahmen im Überblick - mit einem Fokus auf jenen, die das Niedersächsische Umweltministerium sowie die Arbeit der KEAN betreffen. Zum Teil sind die Maßnahmen und Förderprogramme bereits gestartet, dann sind sie hier nachfolgend verlinkt, andere werden in den kommenden Wochen umgesetzt und hier entsprechend aktualisiert.

Erneuerbare Energie Offensive

Ende 2020 wurde ein umfassendes Förderprogramm für Batteriespeicher aufgelegt, das den Ausbau der Photovoltaik in Niedersachsen massiv forcieren sollte. Das Programm stieß mit rund 19.000 Anträgen auf große Resonanz; seit dem 07.09.2021 ist jedoch keine Antragstellung mehr möglich. Die bis dahin eingegangenen Anträge werden weiterhin chronologisch abgearbeitet. Weitere Informationen gibt es beim Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz.

Darüber hinaus sollen die Rahmenbedingungen für den Ausbau erneuerbarer Energien in Niedersachsen durch den Abbau regulatorischer Hemmnisse verbessert werden und eine PV-Pflicht auf Gewerbedächern eingeführt werden.

Die KEAN hat den Ausbau der Solarenergie seit langem als einen Arbeitsschwerpunkt gesetzt, hat dazu ein umfangreiches Internetangebot für PrivateKommunen und Unternehmen geschaffen, bietet Energieberatungen in Kooperation mit regionalen Partnern und beteiligt sich am Niedersächsischen Forum Solarenergie.

Wasserstoffnutzung voranbringen

Im Zentrum der Wasserstoffstrategie des Landes steht ebenfalls ein großes Förderprogramm für Pilot- und Demonstrationsvorhaben. Über ein Wasserstoff-Netzwerk sollen die Aktivitäten in Niedersachsen gebündelt und ein Austausch zentraler Akteure ermöglicht werden.

Die KEAN hat eine eigene Seite für das Thema "Wasserstoff" aufgebaut, die kontinuierlich erweitert wird.

Maßnahmen im Bereich Gebäude und Quartiere

Die Maßnahmen im Sektor Bauen reichen vom einzelnen Gebäude bis hin zur Stadt- und Quartiersentwicklung. Die neu aufgelegten Förderprogramme adressieren entsprechend breit die Zielgruppen Private, Immobilienwirtschaft, Wohnungsbaugenossenschaften, gemeinnützige Organisationen und Kommunen.

Maßnahme Nr. 8: Für den Schwerpunktbereich „Sanieren im Bestand – Maßnahmenprogramm Gebäude und Quartiere" sind 20 Mio. Euro vorgesehen. Hierbei sind zwei Maßnahmenprogramme zu unterscheiden: 

Aufstockung des Förderprogramms KfW 432 „Energetische Stadtsanierung" mit Landesmitteln

Das Förderprogramm der KfW 432 „Energetische Stadtsanierung" wurde 2011 gestartet mit dem Ziel, bestehende Quartiere energetisch zu analysieren und Möglichkeiten der Aufwertung durch energetische Gebäudesanierung oder eine alternative Wärmeversorgung aufzuzeigen. Die Erstellung der energetischen Quartierskonzepte und deren Umsetzung durch Quartiersmanagerinnen und –manager wird mit 65 Prozent der anfallenden Kosten von der KfW gefördert. Das Land Niedersachsen ergänzt diese Förderung für die Erstellung von Quartierskonzepten seit 2016 um weitere 20 Prozent bzw. max. 10.000 Euro. 

Mit dem Maßnahmenprogramm soll nun ab 2021 auch die Einstellung von Quartiersmanagern zur Umsetzung der Konzepte mit zusätzlichen 20 Prozent durch das Land Niedersachsen gefördert werden. Erst mit der Umsetzung wird sichergestellt, dass die Konzepte nicht unbearbeitet in der Schublade verschwinden. Diese Maßnahme ist noch nicht umgesetzt, dies soll im Laufe des Jahres 2021 erfolgen.

Die KEAN widmet sich seit mehreren Jahren intensiv dem Thema "Energetische Quartierskonzepte". Dazu finden sich umfangreiche Informationen auf der Internetseite.

Förderung der energetischen Gebäudesanierung

Die Förderung der energetischen Gebäudesanierung beinhaltet zwei Komponenten:

1. Die Förderung „Dachdämmung und Solaranlage" soll dazu animieren, zusätzlich zu einer geplanten Solaranlage auch gleich das Dach zu dämmen und umgekehrt.
2. Die Förderung „Flächenheizung-Innendämmung" zielt auf eine sinnvolle Kombination, die letztlich den Einsatz von Wärmepumpen unterstützt. Auch diese beiden Förderansätze knüpfen an bestehende KfW-Förderprogramme (zukünftig Bundesförderung Effiziente Gebäude) an und werden deren Wirksamkeit deutlich steigern. Hierfür sollen 17 Mio. Euro eingesetzt werden.

Antragsberechtigt sind Eigenheimbesitzerinnen und –besitzer sowie Wohnungsbaugenossenschaften.

Auch eine Inanspruchnahme der Gebäudeförderung durch die Eigentümerinnen und Eigentümer in Quartieren, für die es energetische Sanierungskonzepte gibt, würde eine gute Kombination mit einem hohen Förderanreiz darstellen.

Zeitplan

Für beide Förderinstrumente werden in den kommenden Wochen Richtlinienentwürfe erarbeitet, die in dem dafür vorgesehenen Verfahren beraten und verabschiedet werden. Ziel ist es, die Förderung im zweiten Halbjahr 2021 zu starten.

Die KEAN hat in zurückliegenden Jahr im Bereich energetische Sanierung u.a. zwei Schwerpunkte gesetzt: Zum einen hat sie eine Wärmepumpen-Initiative gestartet, welche die Wärmepumpe in Wohngebäuden voranbringen soll. Dazu wurde auch ein Förderprojekt von Wärmepumpen-Quartieren in Kommunen aufgelegt, das auch als Nr. 7 Teil des vorgelegten Maßnahmenprogramms ist. Zum zweiten widmet sich die KEAN im Bereich "Bauen & Sanieren" der Kombination aus "Innendämmung und Wandflächenheizungen".

Maßnahme Nr. 9: Für den Bereich „Wohnen im Bestand des sozialen Wohnungsbaus" sind 50 Mio. Euro vorgesehen. Hier geht es um die energetische Sanierung insbesondere für studentisches Wohnen. Das Förderprogramm ist im Rahmen der Bewältigung der Folgen der Covid-19-Pandemie aufgelegt worden.

Klimaschutz in der Wirtschaft

Sonderprogramm „Zukunftsfähige, klimafreundliche und innovative Unternehmen" 

Das Ziel einer klimaneutralen Wirtschaft im Jahr 2050 will das Land durch entsprechende Förderprogramme unterstützen. Neben der betrieblichen Ressourcen- und Energieeffizienz soll jetzt eine klimaneutrale Produktion insbesondere in der energieintensiven Industrie stärker in den Blick genommen werden.

Die KEAN bietet hier u.a. Impulsberatungen für Energie- und Ressourceneffizienz an. Zudem existiert mit der Niedersachsen Allianz für Nachhaltigkeit eine zentrale Stelle für Vernetzung und Information für niedersächsische Unternehmen. Die Geschäftsstelle hat ihren Sitz bei der KEAN

Klimafreundliche Modernisierung des Verkehrs

Die klimafreundliche Modernisierung des Verkehrs bildet mit einem Volumen von fast 220 Millionen Euro einen der Schwerpunkte des Maßnahmenprogramms. Dabei wird ein multimodaler Ansatz verfolgt: Der Ausbau der Elektromobilität soll mit Förderprogrammen für Fahrzeuge und relevanter Infrastruktur forciert werden. Gleichzeitig wird der Ausbau des ÖPNV/SPNV gestärkt und es sollen Anreize im Bereich Radverkehr gesetzt werden. Zwei Förderprogramme aus dem Bereich Wasserstoff sind bereits veröffentlicht: Förderung zur Anschaffung von batterie- elektrischen und brennstoffzellen-elektrischen Pkw und leichten Nutzfahrzeugen durch Kommunen sowie das Förderprogramm zur Anschaffung von Wasserstoffspezialfahrzeugen, wie Kehrmaschinen und Müllwagen, durch Kommunen.

Die KEAN hat gerade für den kommunalen wie auch für den betrieblichen Bereich das Themenfeld Mobilität deutlich ausgebaut und mit konkreten Angeboten hinterlegt. 

Klimafreundliche Landesverwaltung

Mit der Initiative Klimafreundliche Landesverwaltung möchte die Landesregierung im Rahmen ihrer Vorbildfunktion ihre Klimaschutzziele auch innerhalb der eigenen Verwaltung umsetzen und setzt dafür Maßnahmen um, die Emissionen im landeseigenen Fuhrpark, bei den Dienstreisen, den Landesgebäude, den Hochschulen und auf landeseigenen Flächen reduzieren.

Novelle

Niedersächsisches Klimagesetz

„Wir haben hier heute eines der modernsten und weitestgehenden Klimagesetze bundesweit beschlossen.", so kommentierte Umweltminister Olaf Lies die Novelle, welche die niedersächsischen Klimaschutzziele weiter forciert und hierzu verschiedene Maßnahmen und Impulse gibt.

So wird der CO2-Reduktionspfad weiter verschärft; bis 2030 sollen die Treibhausgasemissionen um 65 Prozent gegenüber dem Referenzjahr 1990 gesenkt werden. Ziel ist es zudem, die Treibhausgasneutralität bereits 2045 zu erreichen – 5 Jahre früher als bislang geplant. Um die Umsetzung dieses Ziels sicherzustellen, werden weitere gesetzliche Zwischenziele implementiert, die eine Reduktion um 76 Prozent bis 2035 und um 86 Prozent bis 2040 vorsehen.

Ausbau der Erneuerbaren wird beschleunigt

Neben der Verschärfung der Klimaschutzziele geht es in der Novelle des Klimagesetzes jedoch auch um Maßnahmen, die zum Erreichen der Ziele führen sollen. So sieht das neue Klimagesetz eine Photovoltaikpflicht für alle Neubauten vor – bislang war diese Pflicht lediglich für gewerbliche Neubauten vorgesehen. Die Solarpflicht gilt bei der Errichtung neuer Gebäude mit einer Dachfläche von mindestens 50m. Bei Gewerbebauten gilt die Regelung für alle Neubauten, deren Bauanträge, Anträge auf bauaufsichtliche Zustimmung oder die Mitteilung nach § 62 Abs. 3 nach dem 31. Dezember 2022 übermittelt werden; bei Wohngebäuden ist der Stichtag der 31. Dezember 2024 und bei allen anderen Neubauten der 31. Dezember 2023.

Vorgesehen ist auch eine PV-Pflicht auf geeigneten offenen Parkplätzen oder Parkdecks mit mehr als 50 Parkplätzen. 

Um mehr Tempo in den Ausbau der Erneuerbaren zu bekommen, werden zudem Flächen- und Leistungsziele für Wind- und Solarenergie ausgewiesen. Mindestens 1,7 Prozent der Landesfläche soll demnach bis 2027 für die Windenergienutzung ausgewiesen werden; 2033 soll der Wert bei 2,2 Prozent der Landesfläche liegen. Bis 2033 soll zudem 0,47 Prozent der Landesfläche für die PV-Nutzung ausgewiesen werden. 

Bis Ende 2035 soll die PV-Leistung in Niedersachsen mindestens 65 Gigawatt betragen – ein ambitioniertes Ziel, das durch die genannte PV-Pflicht in neuen Gebäuden, aber auch durch vereinfachte Genehmigungsverfahren (z.B. in der Umgebung von Kulturdenkmälern) erreicht werden soll. Weitere hilfreiche Impulse zur Stärkung der Photovoltaik lieferten auch die Vorträge während des diesjährigen Forums Solarenergie. Die Vorträge können Sie hier noch einmal nachverfolgen.

Landesverwaltung mit Vorbildfunktion

Zu dem Erreichen der Klimaziele will auch das Land beitragen und hierzu eine stärkere Vorbildfunktion einnehmen. So soll die Landesverwaltung bereits zehn Jahre früher als bisher geplant, nämlich im Jahr 2040 klimaneutral sein. Hierzu ist eine PV-Pflicht für alle Landesliegenschaften vorgesehen. Ziel ist es, bis 2025 eine PV-Belegung von 30% auf geeigneten Dachflächen zu erreichen; 2040 sollen 100 Prozent dieser Flächen belegt sein.

Geplant sind auch ehrgeizigere Energie-Effizienzstandards bei Landesgebäuden, eine Umstellung des Fuhrparks des Landes auf emissionsfreie Antriebe bis 2030 und ein CO2-Schattenpreis im Vorfeld der Vergabe von Beschaffungsaufträgen. 

Kommunale Pflichtaufgaben sollen Klimaschutz vor Ort stärken

In niedersächsischen Kommunen ist vorgesehen, bestimmte kommunale Pflichtaufgaben wie Klimaschutzkonzepte für die eigene Verwaltung, Beratung der angehörigen Gemeinden zu Klimaschutzfördermitteln, eine Pflicht zur Erstellung von Entsiegelungskatastern zur Klimafolgenanpassung oder auch die Pflicht für Mittel- und Oberzentren, bis zum 31.12.2026 eine kommunale Wärmeplanung zu erstellen. Die Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen hat diesbezüglich eine Übersichtdatei mit den von der Gesetzespflicht betroffenen Kommunen in Niedersachsen erstellt, die Sie hier einsehen können. 

Weitere Informationen zur Novelle: 

Das Niedersächsische Klimaschutzgesetz finden Sie hier, die Änderungen im Zuge der letzten Novelle aus Juli 2022 finden Sie im "Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt 2022".

FAQ

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum NKlimaG

An dieser Stelle werden Erläuterungen und Auslegungen zu häufigen Fragen gegeben, die das Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz in Bezug auf Änderungen und Neuerungen im Zuge der Novelle des Niedersächsischen Klimagesetzes und der weiteren klimarelevanten Landes-Gesetzesänderungen vom Juni 2022 erreicht haben (Stand Januar 2023). Die nichtamtliche Lesefassung des Gesetzes finden Sie hier. Das gesamte FAQ können sie hier auch als PDF downloaden.

§ 17 Energieberichte

Auszug aus dem Gesetz 

§ 17 Energieberichte
(1) 1Jede Kommune erstellt einen Energiebericht und veröffentlicht diesen. 2Der Energiebericht soll dazu dienen, durch Offenlegung der Energieverbräuche Möglichkeiten zu deren Senkung und zur Einsparung von Energiekosten zu ermitteln.
(2) 1Der Energiebericht enthält mindestens folgende Angaben:
1.die je Kalenderjahr bei der Kommune anfallenden Kosten für Strom- und Heizenergie, die diesen Kosten zugrunde liegenden Verbräuche und die damit verbundenen Emissionen von Kohlendioxid sowie
2. die Verbräuche je Kalenderjahr an Strom- und Heizenergie derjenigen von der Kommune genutzten Gebäude, für die bei der Kommune Energiekosten anfallen und für die aufgrund von separaten Abnahmestellen Einzeldaten vorhanden sind, jeweils bezogen auf die Nutzfläche im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 26, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 10 oder 22, des Gebäudeenergiegesetzes.
2Der Verbrauch an Heizenergie ist einer Witterungsbereinigung auf Grundlage eines den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Verfahrens zu unterziehen.
(3) 1Der Energiebericht ist erstmalig für das Kalenderjahr 2022 zu erstellen und bis zum 31. Dezember 2023 zu veröffentlichen. 2Die folgenden Berichte umfassen jeweils einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (Berichtszeitraum), beginnend mit dem Kalenderjahr 2023, wobei die Angaben nach Absatz 2 für jedes Kalenderjahr in den Bericht aufgenommen werden müssen. 3Die Berichte sind jeweils bis zum 31. Dezember des auf den Berichtzeitraum folgenden Kalenderjahres zu veröffentlichen.

Fragen
Zu (1)
Schließt die Berichterstellung alle kommunalen Einheiten ein – sind also auch kommunale Eigenbetriebe, kommunale Eigengesellschaften und kommunale Beteiligungsgesellschaften in die Berichterstellung einzubeziehen?
Bezugsgröße sind allgemein die in der Kommunen anfallenden Kosten für alle ihre Liegenschaften. Eine Liegenschaft kann mehrere Gebäude umfassen. Eine Kommune ist dabei eine juristische Person in Gestalt einer Gebietskörperschaft.
Gründet die Kommune rechtlich verselbständigte Einrichtungen, sind Kommune und Einrichtung nicht rechtlich identisch, d. h., die selbständigen Einrichtungen gehören nicht zur Kommune.
Kommunale Eigenbetriebe weisen dagegen keine eigene Rechtspersönlichkeit auf. Diese zählen daher zur Kommune und unterliegen der Berichtspflicht.

Was ist mit Gebäuden, die von der Kommune nur angemietet sind?
Auch angemietete Gebäude sind im Energiebericht einzubeziehen. Die Berichterstattungspflicht umfasst alle Liegenschaften, deren Energiekosten von der Kommune getragen werden.
Sofern die Daten vorliegen, wird empfohlen, die Kosten, Verbräuche und CO2-Emissionen für angemietete Gebäude getrennt im Energiebericht auszuweisen.

Sind Gebäude, die von der Kommune vermietet werden, im Bericht darzustellen?
Sofern die Energiekosten für das Gebäude nicht von der Kommune getragen werden (somit der Regelfall für Vermietungen), besteht für vermietete Gebäude keine Berichtspflicht.
Sofern die Daten vorliegen, wird empfohlen, die Kosten, Verbräuche und CO2-Emissionen für vermietete Gebäude getrennt im Energiebericht auszuweisen, um auch dort Sanierungspotenziale zu erkennen.

Zu (2)
Muss der Bericht die geforderten Daten für jede Liegenschaft einzeln darstellen, oder geht es um die Darstellung der Summe der Verbräuche in den Liegenschaften?
Grundsätzlich sind die Kosten für Strom- und Heizenergie und die damit verbundenen Verbräuche und CO2-Emissionen in der Gesamtheit zu veröffentlichen.
Sofern darüber hinaus die entsprechenden Daten für einzelne Gebäude vorliegen, sind auch diese Einzeldaten an Strom- und Heizverbrauch zu veröffentlichen (jeweils bezogen auf die Nutzfläche).
Diese Daten liegen jedoch nicht immer gebäudescharf vor, dann reicht gemäß §17 (2) Nr. 2 die Veröffentlichung der Gesamtverbräuche.

Sind die Energiekosten brutto oder netto in dem Energiebericht auszuweisen?
Die Kostenanalyse ist neben der Verbrauchsdatenerfassung ein zentraler Bestandteil des Energieberichts. Aufgeteilt nach den verschiedenen Medien gibt sie Aufschluss über die tatsächlichen Jahreskosten inklusive aller Steuern, Abgaben und Umlagen (=brutto).
Es ist empfehlenswert, die Verbrauchskosten eines Gebäudes getrennt nach Strom bzw. Wärme in ct/kWh zu berechnen. Hierfür werden die Bruttokosten durch den Gesamtverbrauch des Gebäudes geteilt.
Für die Berechnung der Wärme werden die nicht witterungsbereinigten Verbräuche herangezogen.

Gilt der Energiebericht auch für die Straßenbeleuchtung?

Ja, auch die Straßenbeleuchtung ist in den Energiebericht einzubeziehen, sofern sie von der Kommune betrieben wird und ihr dafür Energiekosten entstehen.

Was sind die anerkannten Regeln der Technik und wie ist das Verfahren für die Witterungsbereinigung der verbrauchten Heizenergie?
Der Heizenergieverbrauch wird durch unterschiedliche klimatische Bedingungen beeinflusst. Um den Heizenergieverbrauch unterschiedlicher Jahre vergleichen zu können, müssen die Energieverbräuche witterungsbereinigt werden.
Zur Witterungsbereinigung wird der Heizenergieverbrauch eines Jahres in kWh mit einem Klimafaktor multipliziert. Die Klimafaktoren werden monatlich vom Deutschen Wetterdienst (DWD) für jeden Postleitzahlbereich berechnet und kostenlos im Internet zur Verfügung gestellt. Die Klimafaktoren finden Sie unter folgendem Link: www.dwd.de/klimafaktoren.
Viele Energiemanagement-Software-Produkte unterstützen bei der Witterungsbereinigung, da Wetterdaten für die Durchführung einer witterungsbereinigten Wärmeverbrauchsauswertung bereits hinterlegt sind. Die Klimaschutz- und Energieagentur bietet Hilfestellung zur Software-Auswahl: Kommunales Energiemanagement - Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen (klimaschutz-niedersachsen.de)

Müssen für den Energiebericht Kennwerte gebildet werden?
Ja, die Energieverbräuche sind bezogen auf die Nutzfläche im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes § 3 Abs. 1 Nr. 26, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 10 oder 22 darzustellen.
Bei einem Nichtwohngebäude entspricht die „Nutzfläche" der Nettogrundfläche (NGF), ermittelt nach DIN 277. Die NGF ist die Summe der Grundflächen aller Grundriss-Ebenen eines Bauwerks ohne die Konstruktionsflächen (also Grundflächen der Außen-, Innen- und Trennwände, Pfeiler, usw.).
Als Vereinfachung zur aufwendigen Ermittlung der Nettogrundfläche nach DIN 277 ist eine Ermittlung der Bruttogrundfläche (BGF) mit dem Faktor 0,85 zulässig (vgl. Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand). Formel: Energiebezugsfläche = BGF x 0,85
Erläuterung zur Bruttogrundfläche (BGF): Diese kann aus den Grundrissen, bzw. durch Aufmaß des Gebäudes von außen ermittelt werden. Bitte verwenden Sie in den Energieberichten den Begriff BruttoGRUNDfläche, da es sich hierbei um einen genormten Begriff handelt und nicht BruttoGESCHOSSfläche (ein Begriff ohne DIN-Norm).

Zu (3)

Wie und wo ist der Energiebericht zu veröffentlichen?

Die Form der Veröffentlichung gibt das NKlimaG nicht vor. Die ortsüblichen Bekanntmachungen der Kommune können genauso genutzt werden wie auch eine Veröffentlichung in digitaler Form auf der Internetseite der Kommune. Darüber hinaus sei auf die Energieeffizienzrichtlinie der Europäischen Union (EED) und die verpflichtenden Einsparziele der öffentlichen Hand verwiesen, so dass Kommunen perspektivisch dazu aufgefordert werden könnten, ihre Energieverbrauchsdaten digital zu erfassen.

Der erste Energiebericht ist bis zum 31.12.2023 zu veröffentlichen. Wann genau muss der folgende Bericht veröffentlicht werden?
Der erste Bericht ist bis zum 31.12.2023 zu veröffentlichen (für Berichtszeitraum vom 01.01.2022-31.12.2022).
Der nächsten Bericht ist erst bis zum 31.12.2026 zu veröffentlichen (für den Berichtszeitraum 2023/2024/2025).
Den 3. Bericht ist für die Jahre 2026-2028 bis zum 31.12.2029 zu veröffentlichen.
Da die Daten ohnehin jährlich erfasst werden müssen, empfehlen wir gleichwohl eine jährliche Veröffentlichung für eine bessere Transparenz der Entwicklung.

Zur Auswirkung auf Förderprogramme
Welche Auswirkung hat die Pflicht zur Energieberichterstellung durch das NKlimaG auf die Fördermöglichkeiten für die Implementierung oder Erweiterung eines Energiemanagement-Systems (EMS) im Rahmen der Kommunalrichtlinie des Bundes?
Die inhaltlichen und technischen Mindestanforderungen für die Einführung eines Energiemanagementsystems (vgl. Technischer Annex der Kommunalrichtlinie) gehen weit über die gesetzliche Forderung im NKlimaG hinaus. Somit können auch niedersächsische Kommunen weiterhin eine Förderung für ein EMS beantragen.

§ 18 Klimaschutzkonzepte, Fördermittelberatung

Auszug aus dem Gesetz

(1) 1Jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt sowie die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen und die Region Hannover ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2025 Klimaschutzkonzepte für die eigene Verwaltung zu erstellen, zu beschließen und bei Bedarf fortzuschreiben. 2Das Klimaschutzkonzept enthält mindestens:
1.eine Ausgangsbilanz der jährlichen Treibhausgasemissionen der Verwaltung,
2.eine Zielsetzung zur Minderung der Treibhausgasemissionen der Verwaltung, die sich im Mindestmaß an dem Ziel der Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045 (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) orientiert,
3.eine Festlegung von Zwischenzielen zur Erreichung des Ziels nach Nummer 2,
4.eine Darstellung geplanter Maßnahmen, deren Umsetzung einen Beitrag zur Erreichung der in den Nummern 2 und 3 genannten Ziele leisten soll, und
5.ein Verfahren, mit dem der Stand der Zielerreichung und der Maßnahmenumsetzung überprüft und anhand dessen Ergebnis über eine Fortschreibung des Klimaschutzkonzepts entschieden werden soll.
(2) Jeder Landkreis und die Region Hannover ist ab dem 1. Januar 2025 verpflichtet, die kreis- oder regionsangehörigen Gemeinden zur Inanspruchnahme von Klimaschutzfördermitteln zu beraten und bei deren Beantragung zu unterstützen.
(3) 1Das Land weist den Landkreisen und der Region Hannover zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 ab dem 1. Januar 2024 jährlich Mittel für zwei Vollzeitpersonalstellen der Entgeltgruppe 12 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 18 vom 18. Oktober 2020 in seiner jeweils geltenden Fassung (TVöD) zuzüglich eines Betrages von 30 000 Euro, zu. 2Das Land weist den kreisfreien Städten sowie der Landeshauptstadt Hannover und der Stadt Göttingen zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 ab dem 1. Januar 2024 jährlich Mittel für eineinhalb Vollzeitpersonalstellen der Entgeltgruppe 12 TVöD zuzüglich eines Betrages von 30 000 Euro zu. 3Die jährliche Berechnung der Höhe der Mittel erfolgt anhand der zum Zeitpunkt der Berechnung geltenden standardisierten Personalkostensätze.

Fragen
Zu (3)
Erfolgt die Zuweisung der jährlichen Mittel für zwei Vollzeitpersonalstellen (Landkreise, Region Hannover) bzw. eineinhalb Vollzeitpersonalstellen (kreisfr. Städte, Stadt Göttingen, Stadt Hannover) der Entgeltgruppe 12 des TvöD zuzüglich eines Betrages von 30 000 Euro unbefristet?
Ja, die Zuweisungen an die Kommunen für die künftigen Pflichtaufgaben zum Klimaschutz erfolgen ab 2024 dauerhaft.

Wie wird die Überweisung der Gelder erfolgen? Müssen wir die Mittel beantragen oder erfolgt die Überweisung automatisch?
Die Mittel werden vom Land ab 2024 automatisch zur Verfügung gestellt und zugewiesen.

Wie wird vom Land überprüft, ob und wenn ja wie die Mittel für den Klimaschutz verwendet werden?
Eine Überprüfung des Landes im Sinne einer Verwendungsnachweisprüfung, inwiefern die nach einem konnexitären Ausgleich gewährten Mittel für den vorgesehenen Zweck verwendet werden, findet regelmäßig nicht statt. Es ist Aufgabe der Kommunen, die pauschal durch den Kostenausgleich nach dem NKlimaG gewährten Mittel für die sachgemäße Erledigung der neuen Aufgaben einzusetzen.

§ 19 Entsiegelungskataster

Auszug aus dem Gesetz

§ 19 Entsiegelungskataster (Inkrafttreten: 01.01.2024)
(1) 1Jede Gemeinde, die nicht Mitglied einer Samtgemeinde ist, sowie jede Samtgemeinde ermittelt und erfasst bis zum 31. Dezember 2028, für welche Flächen ihres Gebietes die Möglichkeit zur Entsiegelung besteht. 2Die Erfassung erfolgt in einem vom Land zu diesem Zweck elektronisch bereitgestellten Entsiegelungskataster. 3Das Entsiegelungskataster ist fortlaufend zu ergänzen.
(2) 1Das Land stellt jeder Gemeinde nach Absatz 1 und jeder Samtgemeinde ab dem Jahr 2026 jährlich Mittel von bis zu einem Zwölftel einer Vollzeitpersonalstelle der Entgeltgruppe 8 TVöD zur Verfügung. 2Die jährliche Berechnung der Höhe der Mittel erfolgt anhand der zum Zeitpunkt der Berechnung geltenden standardisierten Personalkostensätze.

Fragen
Müssen die Kommunen jeweils ein eigenes Kataster programmieren?
Nein, das Entsiegelungskataster wird derzeit vom Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen zentral erstellt.
Die Kommunen müssen dann lediglich ihr jeweiliges Entsiegelungspotenzial erfassen und jährlich eintragen. Parallel erarbeitet das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie dazu einen Leitfaden.

 

§ 20 Wärmeplanung

Auszug aus dem Gesetz 

§ 20 Wärmeplanung (Inkrafttreten: 01.01.2024)
(1) 1Jede Gemeinde, die nicht Mitglied einer Samtgemeinde ist, sowie jede Samtgemeinde ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2026 einen Wärmeplan zu erstellen, sofern in der Gemeinde oder der Samtgemeinde gemäß dem Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (Anlage 1 der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen in der Fassung vom 26. September 2017, Nds. GVBl. S. 378) ein Ober- oder Mittelzentrum liegt. 2Der Wärmeplan ist spätestens alle fünf Jahre nach der jeweiligen Erstellung fortzuschreiben.
(2) 1Jede Kommune nach Absatz 1 Satz 1 hat den Wärmeplan innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung zu veröffentlichen und dem Land vorzulegen. 2Fortschreibungen nach Absatz 1 Satz 2 sind innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung zu veröffentlichen und dem Land vorzulegen. 3Soweit Wärmepläne bereits vor dem 1. Januar 2024 erstellt wurden und die Anforderungen nach den Absätzen 4 und 5 erfüllen, sind diese spätestens bis zum 31. März 2024 zu veröffentlichen und vorzulegen; sie sind spätestens bis zum 31. Dezember 2031 und anschließend spätestens alle fünf Jahre nach der jeweiligen Erstellung fortzuschreiben.
(3) Für die Veröffentlichung des Wärmeplans und seiner Fortschreibungen gilt im Übrigen § 21 Abs. 7.
(4) Im Wärmeplan sind für das Gebiet der Kommune räumlich aufgelöst darzustellen:
1. auf Grundlage einer systematischen und qualifizierten Datenerhebung der aktuelle Wärmebedarf und -verbrauch der Gebäude und die damit verbundenen Treibhausgasemissionen, einschließlich Informationen zu den vorhandenen Gebäudetypen und den Baualtersklassen sowie die aktuelle Wärmeversorgungsstruktur (Bestandsanalyse),
2. die Potenziale zur Senkung des Wärmebedarfs und zur treibhausgasneutralen Versorgung der Gebäude mit Wärme aus erneuerbaren Energien einschließlich Geothermie sowie zur Versorgung der Gebäude mit Wärme aus Abwärme und Kraft-Wärme-Kopplung (Potenzialanalyse) und
3. Berechnungen darüber, wie sich der Wärmebedarf der Gebäude und die Wärmeversorgungsstruktur bis zum Jahr 2030 und darüber hinaus entwickeln müssen, um bis zum Jahr 2040 eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung der Gebäude zu erreichen.
(5) 1Auf Grundlage der Darstellungen nach Absatz 4 sind im Wärmeplan Handlungsstrategien der Kommune zur Senkung und treibhausgasneutralen Deckung des Wärmebedarfs der Gebäude darzustellen sowie Maßnahmen zur Umsetzung der Handlungsstrategien zu benennen. 2Die Kommune soll mindestens fünf Maßnahmen nach Satz 1 benennen, mit deren Umsetzung innerhalb der auf die Veröffentlichung folgenden fünf Jahre begonnen werden soll.
(6) 1Das Land weist den Kommunen nach Absatz 1 für die Wärmeplanung folgende Mittel zu:
1.für die Erstaufstellung in den Jahren 2024 bis 2026 jährlich einen Betrag in Höhe von 16 000 Euro zuzüglich 0,25 Euro je Einwohnerin oder Einwohner und
2. für die Fortschreibung ab dem Jahr 2027 jährlich einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro zuzüglich 0,06 Euro je Einwohnerin oder Einwohner. 2Die genannten Beträge stehen allen Kommunen nach Absatz 1 zu, auch wenn sie am 1. Januar 2024 bereits über einen kommunalen Wärmeplan gemäß den Absätzen 4 und 5 verfügen. 3Für die Zuweisung maßgeblich ist die von der für Statistik zuständigen Landesbehörde jeweils zum 31. Dezember des Vorjahres ermittelte Einwohnerzahl.

Fragen
Zu (1)
Erhalten Kommunen, die kein Mittel- oder Oberzentrum sind, auch eine Mittelzuweisung?
Nein. Hier empfehlen wir, auf die Förderprogramme des Bundes zurückzugreifen.

Was passiert mit bereits laufenden Wärmeplan-Projekten, wenn ab 2024 die gesetzlichen Ansprüche greifen?
Sofern der begonnene oder bereits vorliegende kommunale Wärmeplan den Ansprüchen nach §20 Absätze 4 und 5 NKlimaG genügt, kann das Vorhaben wie geplant weiterlaufen. Ansonsten müsste die Wärmeplanung bis zum 31. Dezember 2026 entsprechend den gesetzlichen Vorgaben angepasst werden.

Zu (4)
„Im Wärmeplan sind für das Gebiet der Kommune räumlich aufgelöst darzustellen: 1. auf Grundlage einer systematischen und qualifizierten Datenerhebung der aktuelle Wärmebedarf UND -verbrauch der Gebäude und (...)". Hier bedarf es für die WärmePLANUNG zunächst doch nur die nach Modellierung ermittelbaren BEDARFE und noch nicht die der tatsächlichen VERBRÄUCHE?
Hier hat sich im Gesetz ein Übertragungsfehler eingeschlichen, der mit der nächsten Novelle korrigiert wird.
Zu erfassen sind der Wärmebedarf ODER -verbrauch; die Wärmebedarfsmodellierung ist für die Wärmeplanung ausreichend, da diese auch anhand von durchschnittlichen Verbräuchen kalibriert wurde. Die tatsächlichen Verbräuche – sofern sie vorliegen – können ergänzt werden, müssen aber nicht.

Warum soll die treibhausgasneutrale Wärmeversorgung der Gebäude im Szenario bis 2040 erreicht werden, wenn das Ziel der Treibhausgasneutralität 2045 ist?

Um letztlich die Treibhausgasneutralität bis 2045 in jeder Kommune zu erreichen, sind alle Sektoren gefordert. Die Wärmewende ist dabei ein Baustein, der von der kommunalen Seite proaktiv selbst gesteuert und beeinflusst werden kann. Die Wärmeplanung soll daher einen ambitionierten Pfad aufzeigen, wie die treibhausgasneutrale Wärmeversorgung der Gebäude bis 2040 zu erreichen ist. Andere Sektoren (z.B. der Verkehr) müssen in Teilen mit ausgeglichen werden. Zudem ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass sich Umsetzungsprozesse in der Praxis verzögern. Mit dem Zieljahr 2040 bestehen die Chancen, 2045 tatsächlich die Transformation erreicht zu haben.

Zu (6)
Wie erhalten die Kommunen die Gelder für die kommunalen Wärmeplanung (Erstaufstellung 2024-2026: 16.000 € zzgl. 0,25 € je Einwohner, Fortschreibung ab 2027: 3000 € zzgl. 0,03 € pro Einwohner)?
Die Gelder werden vom Land im Rahmen der Konnexität jährlich automatisch den Kommunen zugewiesen. Eine Beantragung der Mittel nicht erforderlich.
Es handelt sich hierbei explizit nicht um eine einmalige Förderung, sondern um eine dauerhafte Finanzierung der Aufgaben. Die Mittel sind so kalkuliert, dass sie zur Erstellung und Fortschreibung eines kommunalen Wärmeplans ausreichen sollten.

Werden auch schon vor 2024 Mittel zur Verfügung gestellt, wenn eine Kommune bereits früher mit der Kommunalen Wärmeplanung beginnt?
Die Mittel werden vom Land im Rahmen der Konnexität erst ab 2024 zur Verfügung gestellt. Ein früherer Beginn der Arbeiten ist jederzeit möglich und wird begrüßt. Die Kommune muss dann allerdings die anfallenden Kosten vorfinanzieren.

Bekommen Kommunen, die bereits über Wärmepläne verfügen oder damit schon begonnen haben, ebenfalls noch Mittel für die Erstaufstellung und Mittel für die Fortschreibung?
Der Fahrplan zur Finanzierung ist für alle Kommunen derselbe, ganz unabhängig vom jeweiligen Planungsstand.
Das Land weist allen Gemeinden, in der ein Ober- oder Mittelzentrum liegt, für die Erstaufstellung in den Jahren 2024 bis 2026 jährlich einen Betrag in Höhe von 16 000 Euro zuzüglich 0,25 Euro je Einwohnerin oder Einwohner und für die Fortschreibung ab dem Jahr 2027 jährlich einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro zuzüglich 0,06 Euro je Einwohnerin oder Einwohner.
Die Beträge stehen allen Kommunen zu, auch wenn sie am 1. Januar 2024 bereits über einen kommunalen Wärmeplan verfügen.

Ist es rechtlich möglich, dass ein Stadtwerk als Dienstleister für seine Kommune auftritt, um die Wärmeplanung zu machen?
Im Rahmen eines öffentlichen Vergabeprozesses könnte sich auch das lokale Stadtwerk als Dienstleister durchsetzen.

Zur Auswirkung auf Förderprogramme
Können Mittel- und Oberzentren für 2023 noch Bundesfördermittel aus der Kommunalrichtlinie für die kommunale Wärmeplanung beantragen?
Das zuständige BMWK hat mitgeteilt, dass Anträge auf Förderung der kommunalen Wärmplanung (auch Fokuskonzepte) von nds. Mittel- und Oberzentren aktuell nicht mehr angenommen werden. Aufgrund der aktuell langen Bearbeitungsdauer der Anträge wäre mit einem Förderstart durch die NKI nicht vor 2024. Eine Doppelförderung ist haushaltsrechtlich ausgeschlossen.

Bestehen Konflikte zur KfW 432 Förderung für Quartierskonzepte?
Bei dem KfW 432 Programm gehen MU und MW davon aus, dass die Förderwürdigkeit nicht eingeschränkt ist, da die Anforderungen des Programms sowohl in der inhaltlichen Bearbeitungstiefe als auch im räumlichen Zuschnitt (Quartiersebene) von den Vorgaben der kommunalen Wärmeplanung deutlich abweichen.

Sind die Mittel mit anderen Förderungen kumulierbar?
Die Mittel sind so kalkuliert, dass sie für die jeweilige Aufgaben (bspw. Erstellung eines kommunalen Wärmeplans) auskömmlich sein sollten. Prinzipiell wären die Mittel als Eigenmittel der Kommunen mit Förderprogrammen kumulierbar. Es wird aber darauf hinweisen, dass die meisten Förderprogramme des Bundes nicht vollumfänglich in Anspruch genommen werden können, wenn eine gesetzliche Pflicht für die Aufgabe besteht.

§ 21 Datenverarbeitung zur Erstellung von Wärmeplänen

Auszug aus dem Gesetz

(1) 1Jede Kommune darf die zur Erstellung ihres Wärmeplans erforderlichen Daten bei allen Personen und Stellen, bei denen solche Daten vorhanden sein könnten, erheben. 2Zu den Daten im Sinne des Satzes 1 können auch personenbezogene Daten, Daten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen (Unternehmensgeheimnisse), und Daten, deren öffentliche Bereitstellung nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, insbesondere kritische Infrastrukturen, hätte (sicherheitskritische Informationen), gehören. 3Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung dürfen nicht erhoben werden.
(2) 1Energieunternehmen gemäß § 2 Nr. 13 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen sind verpflichtet, den Kommunen auf Anforderung insbesondere zähler- oder gebäudescharfe Angaben zu Art, Umfang und Standorten des Energie- oder Brennstoffverbrauchs von Gebäuden oder Gebäudegruppen sowie des Stromverbrauchs zu Heizzwecken, insbesondere für Wärmepumpen und Direktheizungen, und Angaben zu Art, Alter, Nutzungsdauer, Lage und Leitungslänge von Wärme- und Gasnetzen, einschließlich des Temperaturniveaus, der Wärmeleistung und der jährlichen Wärmemenge zu übermitteln. 2Öffentliche Stellen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) sowie bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sind verpflichtet, den Kommunen auf Anforderung insbesondere gebäudescharfe Angaben zu Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter von Anlagen zur Wärmeerzeugung sowie Angaben über deren Betrieb, Standort und Zuweisung zur Abgasanlage und die für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben zu übermitteln. 3Für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger beschränkt sich die Verpflichtung zur Datenübermittlung auf die Daten, die nach § 19 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes im elektronischen Kehrbuch einzutragen sind.
(3) Die Inhaber von Betriebsstätten gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im Gebiet der Kommune sowie öffentliche Stellen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NDSG sind verpflichtet, den Kommunen auf Anforderung Angaben über die Höhe ihres Endenergieverbrauchs, Wärmeenergiebedarfs oder -verbrauchs, die Art der Wärmeenergiebedarfsdeckung einschließlich des Anteils erneuerbarer Energien und von Kraft-Wärme-Kopplung sowie der anfallenden Abwärme zu übermitteln.
(4) 1Unternehmensgeheimnisse und sicherheitskritische Informationen sind bei der Übermittlung als vertraulich zu kennzeichnen. 2Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung müssen nicht übermittelt werden.
(5) 1Jede Kommune darf auch innerhalb ihrer Verwaltung bereits vorhandene Daten wie insbesondere Gebäudeadresse, Gebäudenutzung, Wohnfläche oder Bruttogeschossfläche, Geschosszahl, Energieträger zur Wärmeerzeugung und Gebäudebaualter zur Erstellung ihres Wärmeplans verwenden, soweit dies zu diesem Zweck erforderlich ist; dies gilt vorbehaltlich des Satzes 4 auch, soweit es sich dabei um personenbezogene Daten handelt und diese für andere Zwecke erhoben wurden. 2Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung dürfen nicht verwendet werden. 3Soweit für die Daten nach anderen Rechtsvorschriften Verwendungsbeschränkungen bestehen, die der Verwendung der Daten zur Erstellung eines Wärmeplans entgegenstehen, bleiben diese unberührt. 4Im Übrigen darf die Kommune die bei ihr vorhandenen personenbezogenen Daten, die zu einem anderen Zweck erhoben wurden, zur Erstellung ihres Wärmeplans nur verwenden, soweit das öffentliche Interesse an der Erstellung des Wärmeplans das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person am Ausschluss der Verarbeitung überwiegt.
(6) 1Die Kommune darf personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 bis 5 zur Erstellung ihres Wärmeplans im Übrigen nur verarbeiten, solange und soweit dies für diesen Zweck erforderlich ist. 2Sobald dies nach dem Zweck der Verarbeitung, den Wärmeplan zu erstellen, möglich ist, sind personenbezogene Daten zu pseudonymisieren oder, wenn der Zweck der Verarbeitung dies zulässt, zu anonymisieren; sobald die Daten nicht mehr, auch nicht in pseudonymisierter oder anonymisierter Form, benötigt werden, sind sie zu löschen. 3Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung sowie Unternehmensgeheimnisse dürfen nicht verarbeitet werden. 4Die Kommune hat sicherzustellen, dass keine sicherheitskritischen Informationen öffentlich bereitgestellt werden.
(7) 1Die Wärmepläne und ihre Fortschreibungen sind nach Maßgabe des Absatzes 6 im Internet zu veröffentlichen. 2Dabei ist zu beachten, dass ein Wärmeplan bei der Veröffentlichung keine personenbezogenen Daten, keine Unternehmensgeheimnisse und keine sicherheitskritischen Informationen enthalten darf.
(8) Zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Personen haben die Kommunen die Informationen gemäß Artikel 13 Abs. 3 und Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Datenschutz-Grundverordnung ortsüblich bekannt zu machen.

Fragen
Zu (2)
Dürfen die EVUs oder Schornsteinfeger den Kommunen die Kosten in Rechnung stellen, die für die Herausgabe von Daten entstehen?
Im § 21 NKlimaG (sowie im gesamten NKlimaG) ist ein Kostenerstattungsanspruch nicht geregelt, somit gibt es auch keine rechtliche Grundlage für eine etwaige Kostenerstattung.
Letztendlich trifft die EVU und Bezirksschornsteinfeger eine (neue) gesetzliche Verpflichtung, die sie zu erfüllen und eine damit verbundene mögliche Kostenerstehung auch mitzutragen haben.
Ergänzend ist in dem Zuge zu beachten, dass sich für Bezirksschornsteinfeger nach § 21 Abs. 2 S. 3 NKlimaG die Verpflichtung zur Datenübermittlung ohnehin auf Daten beschränkt, die sie schon aufgrund anderer gesetzlicher Verpflichtung zu erheben haben. Der Kostenaufwand dürfte hier überschaubar sein.

Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz

§ 7 Abs. 2 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 30. Mai 1978 (Nds. GVBl. S. 517), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2021 (Nds. GVBl. S. 732), wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:„2. ein öffentliches Interesse anderer Art, zum Beispiel
a) die nachhaltige energetische Verbesserung des Kulturdenkmals,
b) eine Maßnahme zur Verbesserung des Hochwasserschutzes oder
c) die Berücksichtigung der Belange von alten Menschen und Menschen mit Behinderungen,
das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiegt und den Eingriff zwingend verlangt,".
b) Es wird die folgende neue Nummer 3 eingefügt:
„3. das öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiegt, oder".
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
2. Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
2Das öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien nach Satz 1 Nr. 3 überwiegt in der Regel, wenn der Eingriff in das äußere Erscheinungsbild reversibel ist und in die denkmalwerte Substanz nur geringfügig eingegriffen wird."

 

 Fragen
Zu 1.
Es heißt im Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes in §7 Abs. 4: „1Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 3 gelten nicht für das Land, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen Kommunalverbände."
Nach der Novellierung bezieht sich Absatz 2 Nr. 3 auf die Vorrangigkeit der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien. Es wurde unter Änderung 1c) die bisherige Nummer 3 in Nummer 4 unbenannt. Kann es sein, dass das Nds. Denkmalschutzgesetz unter §7 Abs. 4 eigentlich auf „Absatz 2 Nr. 4" statt Nr. 3 verwiesen werden müsste? In der derzeitigen Gesetzesformulierung gelten die Änderungen für die kommunalen Gebäude nämlich nicht.
Es handelte sich um ein redaktionelles Versehen. Der Übertragungsfehler wurde durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 578) korrigiert.

Zu 2.
Was bedeutet „in der Regel" und „geringfügiger Eingriff" für die Umsetzung und für die unteren Baubehörden?
Den erneuerbaren Energien wird ein Abwägungsvorrang eingeräumt, der sich in der Praxis der Unteren Denkmalschutz- und Baubehörden einspielen muss.
Dazu wird aktuell mit dem Landesamt für Denkmalpflege ein Leitfaden erarbeitet, der einem künftigen Runderlass des MWK an die unteren Denkmalschutzbehörden als Anhang beigefügt wird.

Wenn das Gesetz so ausgelegt wird, dass denkmalgeschützte Gebäude zukünftig mit Solarenergieanlagen belegt werden dürfen, bedarf es weiterhin der denkmalrechtlichen Genehmigung?
Die Änderungen in § 7 Abs. 2 NDSchG haben nicht zur Folge, dass Maßnahmen im Rahmen der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energien an, auf oder bei Kulturdenkmalen nicht mehr genehmigungspflichtig wären. Es handelt sich unverändert um genehmigungspflichtige Maßnahmen i.S. von § 10 NDSchG.

Dürfen Kommunen die Rechte zur Belegung mit erneuerbaren Energien einschränken, z.B. durch eigene Satzungen?
Kommunale Gestaltungssatzungen können nach § 84 Abs. 3 NBauO die Vorgaben des NDSchG zwar nicht weiter, wohl aber enger fassen, um „bestimmte städtebauliche, baugestalterische oder ökologische Absichten zu verwirklichen oder um die Eigenart oder den Eindruck von Baudenkmalen zu erhalten oder hervorzuheben."

 

Niedersächsische Bauordnung – NBauO

Niedersächsische Bauordnung – NBauO
§ 32 a der Niedersächsischen Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2021 (Nds. GVBl. S. 739), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) 1Bei der Errichtung von Gebäuden, die mindestens eine Dachfläche von 50 m² aufweisen, sind mindestens 50 Prozent der Dachfläche mit Photovoltaikanlagen auszustatten. 2Satz 1 gilt, wenn für die Baumaßnahme der Bauantrag, der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 Abs. 2 oder die Mitteilung nach § 62 Abs. 3
1. bei Gebäuden, die überwiegend gewerblich genutzt werden, nach dem 31. Dezember 2022,
2. bei Wohngebäuden nach dem 31. Dezember 2024 und
3. bei Gebäuden, die nicht unter die Nummern 1 und 2 fallen, nach dem 31. Dezember 2023
übermittelt wird.
3Bei der Errichtung von Wohngebäuden, die mindestens eine Dachfläche von 50 m² aufweisen und bei denen für die Baumaßnahme der Bauantrag, der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 Abs. 2 oder die Mitteilung nach § 62 Abs. 3 nach dem 31. Dezember 2022 übermittelt wird, ist die Tragkonstruktion des Gebäudes so zu bemessen, dass auf allen Dachflächen Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie errichtet werden können; wird der Bauantrag, der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 Abs. 2 oder die Mitteilung nach § 62 Abs. 3 nach dem 31. Dezember 2024 übermittelt, so gilt nur Satz 1."
2. Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:
„(3) 1Bei Errichtung eines offenen Parkplatzes oder Parkdecks mit mehr als 50 Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge ist über der für eine Solarnutzung geeigneten Einstellplatzfläche eine Photovoltaikanlage zu installieren.
2Ausgenommen von der Verpflichtung sind Parkplätze, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet sind und die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind; Absatz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.
3Satz 1 gilt, wenn für die Baumaßnahme der Bauantrag, der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 Abs. 2 oder die Mitteilung nach § 62 Abs. 3 nach dem 31. Dezember 2022 übermittelt wird."

Fragen
Grundsätzlich wird auf das bereits im Internet veröffentlichte FAQ zur NBauO verwiesen.

Zu (3)
Gilt die Regelung zur Überdachung von Parkplätzen mit PV-Anlagen auch für bestehende Parkplätze?
Nein. Die Regelung ist nur für neu errichtete Parkplätze bindend.

Gilt die Regelung nur für Parkplätze als Hauptanlage oder auch für Parkplätze als Nebenanlagen?
Die Regelung gilt für alle Parkplätze als Haupt- oder Nebenanlage mit mehr als 50 Einstellplätzen. Das städtebauliche Planungsrecht ist zu beachten (ggf. greift § 32a Abs. 2 Buchstabe a) NBauO).

Sind mit „Parkplätze" auch Stellplätze gemeint? Die NBauO unterscheidet hier.
Die in § 32 a Abs. 3 NBauO genannten Parkplätze und Parkdecks mit mehr als 50 Einstellplätzen sind gemäß den Begriffsbestimmungen in § 2 Abs. 9 NBauO zu sehen und als ein Stellplatz ist eine im Freien außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche gelegene Fläche zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genannt. Ein Einstellplatz ist eine Fläche zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf einem Stellplatz oder in einer Garage. Zudem ist zu beachten, dass Parkplätze entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, gemäß Geltungsbereich § 1 NBauO und der Regelung in § 32a Abs. 3 ausgenommen sind.

Was hat Vorrang: die Pflicht zur Begrünung von Parkplätzen (z.B. mit Bäumen) oder die Überdachung mit PV?
Das öffentliche Baurecht ist einzuhalten. Wenn das Erfordernis der Erfüllung anderer öffentlich-rechtlicher Pflichten der PV-Pflicht widerspricht, greift der Ausnahmetatbestand des § 32 a Abs. 2 Buchstabe a). Dies kann bei bestehenden Festsetzungen in Bebauungsplänen der Fall sein. Bei neuen Planungen sind die Nutzung erneuerbarer Energien und die bauordnungsrechtlichen Anforderungen im Aufstellungsverfahren zu berücksichtigen. Die Pflicht zur Installation von PV-Anlagen auf Parkplätzen schließt eine Begrünung/ Bepflanzung mit Bäumen nicht aus.

 

Schwerpunkte setzen

Effizienzstrategie für den Gebäudesektor

Rund 35 Prozent des Energieverbrauchs und 30 Prozent der Treibhausgasemissionen entfallen in Deutschland auf den Gebäudebereich. Die niedersächsische Landesregierung hat im Mai 2020 eine Effizienzstrategie für den Gebäudesektor vorgelegt. Sie stellt die Notwendigkeit für verstärkte Anstrengungen im Bereich der Wärmewende heraus und betont die Bedeutung der effizienten lokalen Nutzung von erneuerbaren Energien z. B. durch Wärmepumpen oder Solaranlagen.

Energiewende und Klimafolgen(anpassung)

Ob Maßnahmenprogramme, Klimagesetze oder Effizienzstrategien: Sie alle verfolgen das Ziel, die Treibhausgasemissionen zu senken, den Klimawandel zu bremsen und die Folgen für Mensch und Umwelt so gering wie möglich zu halten. Das gelingt an manchen Stellen gut, an manchen weniger.

Für Niedersachsen zeigen langjährige Messwerte des Deutschen Wetterdienstes bereits jetzt einen Temperaturanstieg um etwa 1,7 Grad Celsius gegenüber der vorindustriellen Zeit. Starke Niederschläge im Winter und Trockenperioden im Sommer nehmen zu.

Bisherige Temperaturentwicklung in Niedersachsen und Prognose für die Zukunft © NLWKN

Energiewende

Die niedersächsischen Treibhausgasemissionen haben von 1990 bis 2019 insgesamt um 22 Prozent abgenommen, laut vorläufigen Zahlen für 2020 sogar um 25 Prozent. Knapp 80 Prozent der Treibhausgasemissionen in Niedersachsen sind energiebedingt. Den jeweiligen Stand bildet der Energiewendebericht (2022) des Niedersächsischen Umweltministeriums ab.

Gemäß § 7 (2) Nr. 1 des Niedersächsischen Klimagesetzes ist jährlich ein Bericht über die Entwicklung der Gesamtemissionen und der Treibhausgasemissionen der einzelnen Sektoren vorzulegen. Der hier vorliegende Bericht über die Entwicklung der Treibhausgasemissionen in Niedersachsen gibt Auskunft über die aktuelle Situation (PDF Stand Dezember 2022). 

Treibhausgas-Emissionen in Niedersachsen

Niedersächsisches Kompetenzzentrum Klimawandel (NIKO)

Das 2021 eingerichtete Niedersächsische Kompetenzzentrum Klimawandel, kurz NIKO, ist die zentrale Stelle in Niedersachsen, wenn es um den Klimawandel und seine Auswirkungen geht. Das NIKO berät und informiert zum Klimawandel, seinen Folgen und zur Klimafolgenanpassung. Klimadaten der Vergangenheit und der projizierten Zukunft werden aktualisiert im Klimakartenserver kostenfrei zur Verfügung gestellt. Damit sollen sich alle Menschen in Niedersachen ein Bild von möglichen Klimaänderung in ihren Regionen machen können.

Mehr zum Niedersächsischen Kompetenzzentrum Klimawandel (NIKO)

 

Klimafolgenanpassung

Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) analysiert und bewertet zusammen mit dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG), dem im Jahr 2021 gegründeten Niedersächsischen Kompetenzzentrum Klimawandel (NIKO) sowie dem Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) den Klimawandel und seine Folgen sowie mögliche Anpassungsoptionen für Niedersachsen aus Sicht verschiedener Handlungsfelder der Deutschen Anpassungsstrategie an den Klimawandel (DAS).

Als Ergebnis der Zusammenarbeit ist 2019 u.a. eine Klimawirkungsstudie für Niedersachsen erarbeitet worden.

In Niedersachsen sind die Klimafolgen aufgrund der geografischen Unterschiede entsprechend vielfältig. Von der Nordseeküste, der Marschlandschaft über die flachwellige Heide-, Geest und Waldlandschaft (Lüneburger Heide), das Weserbergland und die Börden bis hin zu den Ausläufern des Mittelgebirges im Süden, dem Harz, ist Niedersachsen sehr unterschiedlich geprägt. Aufgrund dieser Ausprägungen sind die Klimaänderungen regional differenziert zu betrachten.

Zur Anpassung an die Folgen des nicht mehr abwendbaren Klimawandels in Niedersachsen hat das Land Niedersachsen Ende 2021 eine Niedersächsische Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels entwickelt.