Teil- oder Volleinspeisung?

Bei Anlagen mit Eigenversorgung liegt die Vergütung nach dem EEG derzeit für Anlagen bis 10 kWp bei 8,03 Cent/kWh; für Anlagen bis 40 kWp bei 6,95 Cent/kWh und für Anlagen bis 100 kWp bei 5,68 Cent/kWh (Stand August 2024).*

Einen noch höheren Vergütungssatz erhalten Anlagen mit Volleinspeisung: Anlagen bis 10 kWp erhalten 12,73 Cent/kWh und Anlagen bis 40 kWp 10,68 Cent/kWh. Damit ist es mit dem EEG 2023 wieder interessant, auch Dächer für PV zu nutzen, wenn kein hoher Eigenverbrauch gegeben ist - wie unsere Beispielrechnung zeigt. 

*Diese Vergütung gilt für neue Anlagen, die nach der Veröffentlichung der neuen Vergütungssätze auf den Seiten der Bundesnetzagentur in Betrieb genommen werden. Weitere Informationen hierzu und zu den aktuellen Vergütungssätzen gibt es bei der Bundesnetzagentur.

Weitere wichtige Änderungen

Zwei Anlagen auf einem Dach

Ab Inkrafttreten des Gesetzes dürfen auf einem Dach auch sofort zwei Anlagen entstehen, von denen eine nur teilweise einspeist - die andere den erzeugten Strom jedoch vollständig einspeist. Jede Anlage muss hierbei einen eigenen Zähler besitzen. Die Rolle - ob Volleinspeiser oder Teileinspeiser - kann jährlich bis spätestens 30.11. gewechselt werden und muss dem Netzbetreiber mitgeteilt werden (§ 48, Absatz 2a EEG).

Dachanlagen bis 300 kW

Dachanlagen bis 300 kW dürfen ab Inkrafttreten des Gesetzes 80 Prozent einspeisen, statt bisher nur 50 Prozent. Ab 01.01.2023 soll sogar mehr als 80 Prozent erlaubt sein.

70%-Abregelung

Am 14.09.22 hat das Bundeskabinett zudem die Abschaffung der 70%-Abregelung bei neuen Anlagen (bis einschließlich 25 kW installierter Leistung) beschlossen, die nach dem 14. September 2022 in Betrieb genommen werden. Ursprünglich war dieser Schritt für Anfang 2023 geplant. Zusätzlich wird die Regelung ab dem 1. Januar 2023 bei PV-Bestandsanlagen bis einschließlich 7 kW installierter Leistung aufgehoben.

PV-Anlagen bis 30 kWp

Für PV -Anlagen bis 30 kWp wurden zudem steuerliche und bürokratische Erleichterungen beschlossen.

Zahlreiche weitere Änderungen

Zahlreiche weitere Änderungen erleichtern die Nutzung großer Dachflächen ohne die Teilnahme an einer Ausschreibung und ermöglichen die Nutzung bestimmter Freiflächen, wie Moorböden oder Gartenflächen.

Hilfreiche Informationen

Das im Juli vom Bundestag verabschiedete Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) bringt Verbesserung. Was sich bei Einspeisevergütungen, Ausschreibungen, Förderkulisse und Beteiligung ändert, können Sie in den Folien des Vortrags von Dr. Manuela Herms nachlesen. In einem FAQ haben wir weiter unten zudem Orientierung zu den wichtigsten Fragen gegeben, die im Rahmen eines Online-Seminars mit Frau Dr. Herms aufgetreten sind.

Das EEG 2023 sieht zudem Änderungen zu Ausschreibungsgrenzen und finanzieller Förderung vor. Einen guten Überblick zur Systematik bietet unsere Tabelle unten.

FAQ zum EEG 2023

Fragen und Antworten

Bürgerenergiegesellschaften

Hinsichtlich der Beteiligung von natürlichen Personen als Mitglieder von Bürgerenergiegesellschaften (BEG) an weiteren Projekten (z.B. eigene Dachanlage) ist zu sagen, dass die Beschränkungen in § 22b EEG 2023 (drei Jahre vor und nach Inbetriebnahme keine Beteiligung an weiteren PV-Anlagen desselben Segments) in der Tat nur für die BEG selbst und juristische Personen gelten, die an der BEG beteiligt sind. Natürliche Personen sind davon nicht betroffen.

 

Frage: Bürgerenergiegesellschaften (BEG) können laut § 22 EEG 2023 Photovoltaik auf Dach- oder Freiflächen bis 6 MW ohne Ausschreibung bauen. Ist damit gemeint, dass sie eine einzige Anlage dieser Größenordnung bauen können oder ist es auch möglich, mehrere Anlagen bis zur Summe von 6 MW ohne Ausschreibung zu bauen?

Antwort: Gemeint ist tatsächlich eine einzige Anlage mit einer installierten Leistung bis 6 MW, denn nach § 22b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 EEG 2023 darf die BEG weder in den drei Jahren davor noch in den drei Jahren danach eine weitere Anlage desselben Segments in Betrieb genommen haben bzw. nehmen. Ob die Leistungsgrenze von 6 MW mit der einen Anlage bereits ausgeschöpft wurde oder nicht, ist dabei unerheblich.

 

Frage: Kann die Bürgerenergie GmbH mehrere Anlagen bauen bzw. nacheinander mehrere Anlagen aufstellen?

Antwort: Die Bürgerenergie GmbH kann zwar nacheinander mehrere Anlagen in Betrieb nehmen, dann allerdings kann sie nicht von den Privilegien der Bürgerenergiegesellschaft profitieren, sondern unterliegt demselben Regelungsregime wie alle anderen Betreiber auch - also Ausschreibungspflicht oberhalb 1 MW. Soweit die GmbH dagegen von den Privilegien des § 22b EEG 2023 Gebrauch machen möchte (also Befreiung von der Ausschreibungspflicht im Leistungsbereich > 1 MW bis 6 MW), kann innerhalb der zeitlichen Grenzen (drei Jahre davon/danach) nur eine einzige Solaranlage desselben Segments in Betrieb genommen werden

Garten-PV Anlagen

Nur wenn auf dem Dach keine PV möglich ist, kann eine Anlage im Garten < 20 kW nach EEG 2023 vergütet werden. Werden Sie wie Freiflächen-Anlagen vergütet?

Garten-PV Anlagen werden wie Freiflächenanlagen vergütet, also mit einem anzulegenden Wert von 7 ct/kWh. Wie hoch die Förderung tatsächlich ausfällt, hängt maßgeblich von der Vermarktungsform ab, die dem Anlagenbetreiber in diesem Leistungsbereich grundsätzlich freisteht: Im Rahmen der festen Einspeisevergütung (Lieferung an Netzbetreiber) sind davon noch einmal 0,4 ct/kWh abzuziehen. Theoretisch wäre auch eine Direktvermarktung möglich, wobei es bei den 7 ct/kWh verbliebe, allerdings dürfte dies im Leistungsbereich bis 20 kW keine praktische Bedeutung haben.

Unabhängig von der Vergütung nach EEG ist das Baurecht zu beachten. Ob eine Garten-PV-Anlage genehmigungsfrei errichtet werden darf, muss mit dem örtlichen Bauamt geklärt werden.

Parkplatz-PV

Wie hoch ist die Vergütung für Parkplatz-Photovoltaikanlagen < 100 kW?

Parkplatz-PVA bis 100 kW werden nach § 48 Abs. 1 EEG 2023 wie Freiflächenanlagen vergütet, also mit einem anzulegenden Wert von 7 ct/kWh. Wenn der Strom nicht direktvermarktet, sondern im Rahmen der festen Einspeisevergütung an den Netzbetreiber geliefert wird, sind hiervon noch einmal 0,4 ct/kWh abzuziehen. Ein Aufschlag für die aufwändigere Aufständerung ist nicht vorgesehen.

Regelungen für Anlagen >300 kW

Frage: Für Anlagen > 300kW bestand bislang nur Anspruch auf Vergütung für 50% der ausgespeisten Jahresstrommenge. Der neue §100 Abs. 9 erhöht den Anspruch auf 80%. Lese ich die Gesetzesänderungen zum 01.01.2023 richtig, dass ab diesem Datum diese Einschränkung wegfällt und 100% der ausgespeisten Jahresstrommenge vergütet wird?

Es ist richtig, dass es ab 01.01.2023 keine mengenmäßige Beschränkung der vergütungsfähigen Strommenge mehr geben wird. Allerdings gilt dies nur für Anlagen, die ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommen werden. Für Bestandsanlagen > 300 kW bleibt es dabei, dass die im Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme geltende Regelung weiter gilt: Bei Dachanlagen mit Inbetriebnahme vom 01.01.2021 bis 28.07.2022 bedeutet dies eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs auf 50 % der erzeugten Jahresstrommenge, für Anlagen mit Inbetriebnahme vom 29.07.2022 bis 31.12.2022 liegt der Wert bei 80 % - und zwar auch über den 31.12.2022 hinaus, für den Rest der gesetzlichen Förderdauer.

Stromsteuer

Frage: Mit der Abschaffung der EEG-Umlage hat sich die Problematik „unmittelbarer räumlicher Zusammenhang" etwas entschärft. Ändert sich damit auch etwas an der Rechtsauffassung bezüglich der Stromsteuer? Bisher bedeutete die Querung einer öffentlichen Straße einer Leitung einer Freiflächenanlage, dass hier keine Eigenversorgung vorlag. Bleibt das so?

Bei der Stromsteuer ist der Begriff des räumlichen Zusammenhangs nach wie vor relevant, allerdings galt dort schon immer ein etwas anderes Verständnis als nach dem EEG (dort geht es in der Regel um den „unmittelbaren räumlichen Zusammenhang", was deutlich enger zu fassen ist). Für das Stromsteuerrecht wird der räumliche Zusammenhang in § 12b Abs. 5 StromStV definiert: Demnach sind davon Entnahmestellen in einem Radius von bis zu 4,5 Kilometern um die jeweilige Stromerzeugungseinheit umfasst. Allein die Querung einer öffentlichen Straße (ebenso wie die Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) führt daher noch nicht zwingend zu einem Wegfall der stromsteuerrechtlichen Privilegien. Dies ist jeweils im Einzelfall zu prüfen.

Ausschreibung oder PPA

Frage: Wie steht das neue EEG zu PPAs (Power Purchase Agreement) und insbesondere zu Corporate PPAs? Sind große PPA-Kraftwerke generell verpflichtet, am EEG-Auktionssystem teilzunehmen oder kann auf die Teilnahme an EEG-Förderung verzichtet werden und können individuelle Preise mit privaten Abnehmern vereinbart werden?

Das EEG enthält generell keine Verpflichtung, die gesetzlich vorgesehene Förderung in Anspruch zu nehmen. Allen EE-Anlagen steht es daher seit jeher frei, ihren Strom anderweitig zu vermarkten, beispielsweise über PPA. Es muss dann die Vermarktungsform der ungeförderten Direktvermarktung gewählt werden.

Bemessung Mieterstromzuschlag

Frage: Im Quartier befinden sich häufig mehrere Gebäude hinter einem Netzanschluss. Woran wird der Mieterstromzuschlag bis 100 kWp und die Einspeisevergütung / der anzulegende Wert bis 1 MW bemessen? An der Leistung pro Netzanschluss oder an der Leistung pro Erzeugungszähler/PV-Anlage/Haus? 

Es kommt nicht auf die installierte Leistung hinter einem (gemeinsamen) Netzverknüpfungspunkt an, sondern auf die installierte Modulleistung auf einem Wohngebäude (anders als im Webinar angedeutet). Wenn sich hinter einem gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt mehrere eigenständig nutzbare Wohngebäude befinden (zur Eigenständigkeit vgl. Clearingstelle EEG KWKG, Hinweis 2017/46 vom 20.04.2018), kann auf jedem von ihnen eine Anlage mit einer installierten Leistung von max. 100 kW installiert und insoweit der Mieterstromzuschlag in Anspruch genommen werden. Für die Ermittlung der Höhe des Mieterstromzuschlags ist die installierte Leistung mehrerer Mieterstromanlagen aber u.U. nach Maßgabe von § 24 Abs. 1 Satz 1 EEG 2021/2023 zu addieren, etwa wenn mehrere Anlagen auf demselben Grundstück innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen wurden – mit der Folge, dass der erhöhte Zuschlag nach § 48a Nr. 1 und 2 EEG 2021/2023 ggf. nur einmal in Anspruch genommen werden kann. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Stand der Technik/Zählerkasten

Frage: Anlagenerleichterung bis 30 kWp: Bei Mieterstrom in Bestandsanlagen wird oft vom Netzbetreiber argumentiert, dass es sich um Nutzungsänderung der Elektroanlage handelt. Aufgrund dieser Einstufung ist ein Umbau der Zähleranlage erforderlich, wenn diese nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Ist gemäß EEG 2023 auch hier eine Erleichterung für PV-Anlagen zu sehen?

Das EEG sagt nichts zu den elektrotechnischen Anforderungen, diese sind vielmehr generell so festgelegt, dass eine Hausstromanlage dem Stand der Technik entsprechen muss. Folglich kann der Netzbetreiber eine Anpassung des Zählerkastens verlangen.

Netzanschlusspunkt für mehrere Anlagen

Frage: Wenn man zwei unterschiedlichen Anlagen auf einem Dach (Volleinspeisung und Teileinspeisung) betreiben möchte: Müssen beide Anlagen gesonderte Netzanschlusspunkte besitzen oder sind beide Anlagen hinter einem Netzanschlusspunkt möglich? 

Man konnte auch bisher schon zwei Anlagen auf einem Dach bauen. Neu ist nur, dass man sie gleichzeitig bauen darf, dass sie auch eine Volleinspeiseanlage beinhalten dürfen und jede Anlage über einen eigenen Zähler verfügen muss. Üblicherweise haben Sie bei Dachanlagen einen Hausanschluss. Dieser nimmt den Strom auf.

Zusammenfassung PV-Anlagen und Direktvermarktungsgrenze

Frage: Wenn man zwei PV-Anlagen mit eigenen Erzeugungszählern, jedoch hinter einem Netzanschluss (bspw. auf demselben Dach eines Hauses) zur Eigenerzeugung in Zeitraum von mehr als 12 Monaten hintereinander in Betrieb nimmt, werden diese Anlagen dann dennoch zusammengefasst? Bspw. 1 Anlage 50 kWp zum 01.01.2023 und 1 Anlage 80 kWp zum 01.02.2024. Bei Zusammenfassung 130 kWp = Direktvermarktungspflicht, ohne Zusammenfassung keine Direktvermarktungspflicht. 

Für die Ermittlung der Leistungsgrenze von 100 kW im Zusammenhang mit der Direktvermarktungspflicht gilt die Zusammenfassungsregelung nach § 24 Abs. 1 EEG 2021/2023. Demnach werden Anlagen, die sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befinden (z.B. auf demselben Dach installiert sind), aber mit einem Abstand von mehr als zwölf Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind, nicht leistungsseitig addiert. Für den von Ihnen geschilderten Sachverhalt bedeutet dies also, dass die Leistungen beider Anlagen jeweils unter 100 kW liegen und damit keine Direktvermarktungspflicht besteht.

Hinweis: Wir bemühen uns, Ihre Fragen möglichst umfassend zu beantworten und wurden dabei von Rechtsanwältin Dr. Manuela Herms unterstützt. Unsere Aussagen ersetzen jedoch keine rechtliche Beratung und dienen lediglich der Orientierung im neuen Regelwerk.

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Dr. Sarah Kajari-Schröder

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