Niedersachsen will bis 2040 treibhausgasneutral sein. Ein zentrales Element auf diesem Weg ist der massive Ausbau der Photovoltaik: Bis 2035 sollen insgesamt 65 Gigawatt (GW) PV-Leistung installiert sein, davon 50 GW auf Dächern und anderen versiegelten Flächen - aktuell sind es jedoch erst 6 GW (Stand Ende 2024).

Und das, obwohl PV auf Dächern sehr überzeugende Vorteile hat: Dächer stehen in großer Menge ungenutzt zur Verfügung, jede installierte Anlage erhöht die individuelle wie auch die regionale Energieversorgung, senkt die Energiekosten und macht unabhängiger von steigenden Strompreisen.

Gesetzliche Grundlage - §32a NBauO

Die gesetzliche Grundlage bildet § 32a der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO). Dort ist geregelt, wer von der PV-Pflicht betroffen ist – und in welchem Umfang. Ganz konkret gilt:

  • Für alle Neubauten ab dem 01.01.2025 sowie

  • für bestehende Gebäude, bei denen das Dach umfassend erneuert oder erweitert wird,

  • sofern die Dachfläche mindestens 50 m² beträgt.

Mindestens 50 % der geeigneten Dachfläche müssen dann mit Photovoltaik-Modulen zur Stromerzeugung belegt werden – das ist die sogenannte 50/50-Regel.

Für die Einhaltung der PV-Plicht ist der Bauherr verantwortlich. Eventuelle Ausnahmen befreien im Zweifelsfall nicht komplett, sondern schränken evtl. nur die Größe der Anlage ein. Auf der geeigneten Teilfläche muss PV installiert werden. 

Hinweis: Der § 32a NBauO wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2025 neu gefasst. Nach Auffassung des zuständigen Ministeriums (Stand: 28.03.2025, FAQ-Katalog Punkt 7.1) ist für die Anwendung der PV-Pflicht der Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgeblich – nicht das Datum des Bauantrags oder der Baugenehmigung. Das bedeutet: Auch bei Anträgen oder Genehmigungen aus dem Jahr 2024 ist die Pflicht umzusetzen, wenn die Errichtung 2025 erfolgt.

Ausnahmen von der PV-Pflicht

Ausnahmen von der Pflicht gelten, wenn die Erfüllung

  • anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,
  • technisch unmöglich ist,
  • wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder
  • das Dach bereits mit solarthermischen Anlagen belegt ist.

Außerdem: wenn die Baumaßnahme aufgrund besonderer äußerer Umstände, insbesondere zur Behebung unvorhergesehener Schäden durch Unwetterereignisse, zwingend erforderlich ist.

Die Ausnahmen befreien im Zweifelsfall nicht komplett, sondern schränken evtl. nur die Größe der Anlage ein. Wenn von einem Dach weniger als 50 % für PV geeignet sind, entfällt die PV-Pflicht nicht vollständig: Auf der geeigneten Teilfläche muss PV installiert werden. Die Pflicht bezieht sich dabei immer auf das neue bzw. sanierte Dach, ein Ausweichen auf andere Flächen erfüllt die PV-Pflicht nicht. 

Technisch unmöglich wären beispielsweise Reet- oder Glasdächer oder Bestandsgebäude, bei denen die Traglast auch für sehr leichte PV-Module nicht ausreicht oder die Statik eine Installation nicht zulässt. Auch ein nicht ausreichender Netzanschluss kann eine technische Unmöglichkeit begründen. Aber: Falls eine Belegung von weniger als 50 % des Daches möglich ist, gilt die Pflicht für diesen Teil.

Wirtschaftlich nicht vertretbar wären zum Beispiel PV-Anlagen, die sich in der üblichen Nutzungsdauer nicht rechnen. Dabei gilt eine Amortisationszeit bis 20 Jahre als vertretbar. Nicht vertretbar wäre es beispielsweise, wenn eine geplante Baumaßnahme (vor allem im Bestand) mit PV wirtschaftlich nicht mehr durchführbar wäre. Zur Wirtschaftlichkeitsrechnung

Vorhandene Solarthermische Anlage: Eine vorhandene oder geplante Anlage reduziert die Pflichtfläche entsprechend: Wenn nach dem Gesetz 50 m² eines Dachs mit Solartechnik belegt werden müssen und bereits 12 m² dieses Dachs durch eine solarthermische Anlage belegt oder geplant sind, müssen noch 38 m² desselben Dachs mit Photovoltaik belegt werden. Die solarthermische Anlage muss sich auf demselben Dach befinden – Anlagen auf anderen Dächern werden nicht angerechnet.

Häufige Fragen - und Antworten

Hier finden Sie Antworten auf allgemeine Fragen zur niedersächsischen PV-Pflicht. Die Fragen und Antworten werden fortlaufend aktualisiert! 

Was muss ich tun, um die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten?

Wenn das Dach von der PV-Pflicht betroffen ist, muss es zu 50 % (bzw. 50 % der sanierten Fläche) mit PV belegt werden. In der Regel machen das die Eigentümer:innen selbst, es ist aber auch möglich, das Dach an einen Dritten zu verpachten, der wiederum die PV-Anlage baut und betreibt. Auch dann ist die PV-Pflicht erfüllt.

Was tun, wenn eine Ausnahme (teilweise) zutrifft?

Wenn sich herausstellt, dass ein Ausnahmekriterium erfüllt ist, ist es sinnvoll, das zu dokumentieren. Das ist umso wichtiger, da sich die Rahmenbedingungen für z.B. Wirtschaftlichkeit oder Netzanschluss mit der Zeit ändern können. Je nach Kriterium kann das unterschiedlich aussehen. So kann z.B. ein Brief des Netzbetreibers dokumentieren, dass der Netzanschluss nicht für eine 50 % - Belegung des Daches gereicht hat, oder die Wirtschaftlichkeitsberechnung eines Solarteurs, Energieberaters oder Baufinanzierers zeigt eine Amortisationszeit der Anlage von 20 Jahren oder mehr.

Wenn die konkrete Ausnahme eine Belegung von weniger als 50 % des Daches zulässt, dann gilt die Pflicht weiterhin für diesen Anteil des Daches – die Pflicht entfällt nicht automatisch vollständig.

Ein gesondertes Befreiungsverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen. Stattdessen kann die PV-Pflicht entfallen, wenn nachvollziehbar dargelegt werden kann, dass eine Ausnahme gilt. Eine entsprechende Dokumentation ist empfehlenswert – insbesondere, da sich rechtliche und technische Rahmenbedingungen im Laufe der Zeit ändern können. 

Wer kontrolliert, ob ich die PV-Pflicht erfülle – und was passiert bei Verstößen?

Es ist nicht vorgesehen, dass jedwede Baumaßnahme an Dächern behördlich kontrolliert wird. Auch gibt es keine offizielle Genehmigung einer Ausnahme. Der:die Bauherr:in ist verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen. Es kann jedoch – z.B. nach einer Beschwerde aus der Nachbarschaft oder einer routinemäßigen Kontrolle – zu einer Überprüfung durch die Bauaufsichtsbehörde kommen. Für diesen Fall ist es sinnvoll, eventuelle Ausnahmen oder Beschränkungen der PV-Pflicht dokumentiert zu haben, da sich Rahmenbedingungen wie Wirtschaftlichkeit oder Netzanschluss über die Zeit auch verändern können.

Kann ich auch eine kleinere Anlage installieren, wenn die volle Größe unwirtschaftlich ist?

Wenn sich herausstellt, dass die Belegung von 50 % unwirtschaftlich ist (Amortisationszeit > 20 Jahre), aber eine kleine Anlage wirtschaftlich zumutbar ist, dann gilt die PV-Pflicht nur für die kleinere Anlage.

Wie wird die PV-Pflicht bei Mehrfamilienhäusern umgesetzt?

Auch für Mehrfamilienhäuser gilt die PV-Pflicht. Sollte das gemeinschaftliche Gebäudestrommodell oder praktikable Mieterstromlösungen nicht in Frage kommen, kann eine PV-Anlage zunächst als Volleinspeiseanlage betrieben werden. Für solche Anlagen gelten erhöhte Vergütungssätze nach dem EEG. Die Wirtschaftlichkeitsbewertung sollte sich entsprechend an den Bedingungen der Volleinspeisung orientieren.

Wirtschaftlichkeit und Rechenbeispiele

Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zeigt, ob sich die Investition in eine Photovoltaikanlage finanziell lohnt – und ab wann sie sich amortisiert. Dabei werden verschiedene Faktoren berücksichtigt: die Anschaffungs- und Investitionskosten für die Anlage, Installation und Montage, die geringen laufenden Kosten (z. B. für Versicherung und Wartung), der Stromertrag am Standort (abhängig von Dachausrichtung, Neigung und Verschattung), der Eigenverbrauchsanteil sowie die Einspeiseerlöse für überschüssigen Strom. Auch gesetzliche Rahmenbedingungen wie das Solarspitzengesetz spielen eine Rolle. Am Ende ergibt sich eine Prognose: Wie hoch sind die jährlichen Einsparungen – und wie viele Jahre dauert es, bis sich die Anlage durch die erzeugte Energie bezahlt macht?

Durch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung erfahren Sie, wie viel Sie jährlich sparen können und wie viele Jahre es dauert, bis sich die Anlage durch die eingesparten Stromkosten und Einnahmen aus der Einspeisung amortisiert hat. Es lohnt sich, diese Berechnung von Experten durchführen zu lassen – so stellen Sie sicher, dass Sie die besten finanziellen Entscheidungen für Ihre Photovoltaikanlage treffen!

Rechenbeispiele

Amortisationszeit

Die Berechnung der Amortisationszeit einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) basiert auf der Gegenüberstellung von Investitionskosten und jährlichen Einnahmen sowie Ausgaben über eine Laufzeit von 20 Jahren. Die Investitionskosten umfassen alle anfänglichen Ausgaben wie PV-Module, Befestigung, Kabel, Wechselrichter (inkl. ggf. Austausch nach ca. 10 Jahren), Gerüst und Handwerkerleistungen. Auch weitere Kosten, die der PV-Anlage direkt zugeordnet werden können wie beispielsweise ein spezieller Blitzschutz oder eine notwendige Erneuerung des Schaltschranks können zu den Investitionskosten hinzukommen. Jährliche Ausgaben, die etwa 2 % der Investitionskosten betragen, fallen für Wartung und Versicherung an; hinzu kommen ggf. Kapitalkosten.

Auf der Einnahmenseite stehen die eingesparten Stromkosten, die durch den Eigenverbrauch des produzierten Stroms entstehen, sowie die Einspeisevergütung für den ins öffentliche Netz eingespeisten überschüssigen Strom. Die eingesparten Stromkosten ergeben sich aus dem jährlichen Strombedarf des Haushalts, der Eigenverbrauchsquote und dem Strombezugspreis. Die Einspeisevergütung berechnet sich aus der jährlichen solaren Erzeugung der Anlage abzüglich des selbst verbrauchten Stroms, multipliziert mit dem Einspeisevergütungssatz.

Für Anlagen, die nach dem 25.2.2025 in Betrieb gehen, gilt zusätzlich, dass für Strom, der zu Zeiten negativer Strompreise an den Börsen eingespeist wird, keine Vergütung gezahlt wird – dafür wird der Förderzeitraum von 20 Jahren verlängert, wenn dies eintritt.

Rechenbeispiel Einfamilienhaus

Eine vierköpfige Familie mit einem jährlichen Strombedarf von 4.500 kWh installiert auf 50 % ihres Daches mit 150 m² Fläche eine PV-Anlage mit 15 kWp Leistung in Südausrichtung. Der spezifische Preis (inklusive Installation, Gerüst etc.) der Anlage liegt bei 1.100 €/kWp. Diese kann in Niedersachsen ca. 14.250 kWh/a erzeugen.

Zusätzlich integriert die Familie einen Batteriespeicher mit 10 kWh Speicherkapazität für einen spezifischen Preis von 500 €/kWh. Durch einen optimierten Betrieb des Batteriespeichers kann einerseits der Eigenverbrauch von ca. 30 % auf 70 % gesteigert werden. Das führt bei einem Strombezugspreis von 28 ct/kWh zu eingesparten Stromkosten von 882 €/Jahr. Gleichzeitig kann durch Speichern der mittäglichen Produktionsspitze die Betroffenheit vom Aussetzen der Vergütung zu Zeiten negativer Strompreise von ca. 20 % auf 5 % der jährlichen Einspeiseleistung gedrückt werden.  Damit ergeben sich bei Inbetriebnahme im April 2025 Einspeiseerlöse für den nicht selbst verbrauchten Strom von 7,59 ct/kWh und damit rund 800 € im Jahr erzielt werden.   

Unter Berücksichtigung von Betriebskosten für Wartung, Versicherung u.ä. in Höhe von 2 Prozent der Investition (430 €/a) ergibt sich daraus eine statische Amortisationsdauer von ca. 17,2 Jahren.

Rechenbeispiel Gewerbeeinheit

Ein Gewerbebetrieb mit einem jährlichen Strombedarf von 50.000 kWh installiert eine PV-Anlage mit 50 kWp Leistung in Ost-West-Ausrichtung. Diese kann in Niedersachsen ca. 40.000 kWh/a erzeugen. Unter der Annahme, dass 30 Prozent des Stromverbrauchs (15.000 kWh) direkt vom PV-Strom gedeckt werden, ergibt sich daraus eine Stromkostenersparnis von ca. 3.300 € (netto) pro Jahr. Dies basiert auf einem Nettostrombezugspreis von 22 ct/kWh. 

Außerdem können bei Inbetriebnahme im April 2025 Einspeiseerlöse für den nicht selbst verbrauchten Strom von 6,84 ct/kWh und damit ca. 1.450 € im Jahr erzielt werden; dabei ist eine geschätzte Betroffenheit von der Aussetzung der Vergütung zu Zeiten negativer Börsenstrompreise von 15 % berücksichtigt – dies ist für Ost-West-Anlagen aufgrund einer geringeren Mittagsspitze in der Produktion niedriger als für Süd-Anlagen.  

Unter Berücksichtigung von Betriebskosten für Wartung, Versicherung u.ä. in Höhe von 2 Prozent der Investition (900 €/a), sowie einem kalkulatorischen Zinssatz für den Kapitaleinsatz von 2 % ergibt sich daraus eine statische Amortisationsdauer von ca. 13,2 Jahren.

Stand: 11.06.2025

Kontakt

Dr. Sarah Kajari-Schröder

0511 89 70 39-54
sarah.kajari-schroeder [at] klimaschutz-niedersachsen.de

Kontakt

Jörg Rettig

0511 89 70 39-30
joerg.rettig [at] klimaschutz-niedersachsen.de

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