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Der Ausbau der erneuerbaren Energien findet vor allem im ländlichen Raum statt. Gemeinden, Städte und Landkreise sind für Planung und Genehmigung verantwortlich, andererseits bietet ihnen der Ausbau des Energiesystems auch große Chancen für eine wirtschaftliche Teilhabe. Um von der Wertschöpfung aus dem Betrieb von Wind- und Solarparks direkt zu profitieren, sollten Kommunen möglichst auch Eigentümerinnen solcher Anlagen werden.
Wind- und Solarparks in kommunaler Hand können zu einer langfristigen Erhöhung kommunaler Einnahmen führen. Das wirtschaftliche Betätigungsfeld der Erzeugung Erneuerbarer Energien steht Kommunen offen (§136 NKomVG), setzt aber Engagement, politischen Willen und finanzielle Handlungsfähigkeit voraus. Es ist sinnvoll, wenn sich Kommunen aktuell mit dieser Fragestellung zu befassen. Denn auch mit dem geplanten niedersächsischen Gesetz zur finanziellen Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Ertrag von Windenergie- und Freiflächen-PV-Anlagen (NWindPVBetG) stellt sich die Frage, wie echte Beteiligungen am besten realisiert werden können.
Um als Erzeugerin Erneuerbarer Energien wirtschaftlich agieren zu können, benötigen Kommunen ein kommunales Unternehmen, das diesen Zweck verfolgt. Dabei kommt diesem Unternehmen zunächst die Aufgabe zu, das Vorhaben zu entwickeln, die Finanzierung und den Kauf der Anlagen vorzubereiten.
Für diese Aufgabe kommen vor allem die Rechtsformen einer GmbH und einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AÖR) in Frage. Wie Erfahrungen aus anderen Bundesländern wie z.B. Rheinland-Pfalz zeigen, ist die Anstalt des öffentlichen Rechts das flexiblere Unternehmen, da z.B.unkompliziert weitere Kommunen einbezogen werden können. Als Nachteil der niedersächsischen Vorgaben wird die fehlende Gewährträgerhaftung der Kommune für eine von ihr gehaltene AöR gesehen (§ 144 Abs. 2 NKomVG). Die Kommune kommt also nicht für Ansprüche der AÖR gegen die Kommune auf. Dies macht es möglicherweise schwieriger Liquidität zu beschaffen, wie der niedersächsische Landesrechnungshof bereits 2014 thematisierte. Dieser Bericht(s. S. 63) ist unter folgendem Link abrufbar. Andererseits ist die AöR nicht insolvenzfähig (§ 12 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Gesetz über die Insolvenzunfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts).
Als Alternative zur AÖR kommen eine GmbH und eine GmbH&CoKG in Frage. Sie sind ebenfalls organisatorisch und rechtlich selbständig, die Haftung der beteiligten Gesellschafter ist begrenzt.
Rechstform GmbH
Auch in der GmbH ist es möglich, dass sich mehrere Kommunen zusammenschließen und so ihre finanziellen Kräfte bündeln. Wie Erfahrungen aus Rheinland-Pfalz zeigen, erleichtert der Zusammenschluss von mehreren Kommunen in einem kommunalen Unternehmen, die Finanzierung des Kaufs von PV-Freiflächen- oder Windenergieanlagen deutlich. Das notwendige Eigenkapital kann eher beschafft werden
Kommunen dürfen Unternehmen im Sinne von § 136 NKomVG in einer Rechtsform des privaten Rechts nur unter den in § 137 NKomVG genannten Voraussetzungen führen oder sich daran beteiligen. § 152 NKomVG normiert für die dort genannten Beteiligungskonstellationen Anzeige- und Genehmigungspflichten. Daraus wird ersichtlich, dass Kommunen sich mit anderen Gebietskörperschaften und/ oder mit privaten Dritten gemeinsam an Unternehmen beteiligen können. Die Kommunen dürfen sich sowohl mit der Mehrheit als auch mit der Minderheit der Anteile beteiligen.
Rechtsform GmbH& Co KG
Zum Schutz des Vermögens der Kommune wird insbesondere vorgeschrieben, dass bei einer Führung des Unternehmens in Privatrechtsform eine Rechtsform gewählt wird, die die Haftung der Kommune auf einen bestimmten Betrag begrenzt (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG). Bei einer GmbH & Co KG ist der persönlich und unbegrenzt haftende Gesellschafter (Komplementär) keine natürliche Person, sondern eine GmbH. Die Kommanditisten haften nur mit dem in die (Kommandit-)Gesellschaft eingezahlten Betrag. Da die Haftung der Kommune als Kommanditistin betragsmäßig begrenzt ist, ist eine Beteiligung an einer GmbH & Co. KG grundsätzlich zulässig. Darüber hinaus sind die weiteren in § 137 NKomVG genannten Voraussetzungen zu erfüllen.
Die KEAN hat am 16.11.2023 Fachleute und Praktiker zu diesem Thema eingeladen: Dr. Stephan Meiborg vom Gemeinde- und Städtebund Rheinland Pfalz; Manfred Kauer vom Vorstand der Energieprojekte Winnweiler (AÖR) und Manfred Eertmoed, Bürgermeister a.D. der Gemeinde Hinte im Landkreis Aurich. Wir stellen hier die Präsentationen und zwei Videos bereit.
Die Gemeinde Hinte hat sich bereits vor einigen Jahren die Hälfte eines Windparks gesichert, die zweite Hälfte hat der Landkreis Aurich gekauft. Gemeinsam betreiben Sie diesen Windpark und haben so langfristige Einnahme. Im Video erläutert Manfred Eertmoed, früherer Bürgermeister der Gemeinde Hinte das Vorgehen.
Die Vortragsfolien finden Sie hier.
Manfred Kauer zeigt, wie rheinland-pfälzische Kommunen von Wind und Solarparks profitieren. Die Vortragsfolien finden Sie hier.
Dr. Stephan Meiborg hat einen Überblick zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für kommunale Unternehmen zusammengestellt und dabei Rheinland-Pfalz und Niedersachsen verglichen. Zur Präsentation
Dr. Sarah Kajari-Schröder
0511 89 70 39-54
sarah.kajari-schroeder [at] klimaschutz-niedersachsen.de