Energieeffizienzgesetz (EnEfG) auch im Bundesrat beschlossen

Das EnEfG - Perspektiven für Kommunen

Am 20. Oktober 2023 wurde das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) nun auch im Bundesrat beschlossen, welches erstmalig konkrete Ziele für die Senkung des Energieverbrauchs festlegt. Auch wenn aus diesem Bundesgesetz keine direkten Verpflichtungen für Kommunen entstehen, müssen die Länder die Einsparziele dennoch zeitnah in Landesrecht umsetzen und die Kommunen in der Folge zu verschiedenen Maßnahmen verpflichten. Doch welche Aufgaben werden sich hieraus konkret für Kommunen ergeben und wie sieht der zeitliche Umsetzungshorizont aus?

Das Energieeffizienzgesetz wurde am 20. Oktober im Bundesrat beschlossen und legt erstmalig einen klaren rechtlichen Rahmen zur Steigerung der Energieeffizienz mit konkreten Zielen für die Senkung des Energieverbrauchs fest. 

„Zweck dieses Gesetzes ist es, die Energieeffizienz zu steigern und dadurch zur Reduzierung des Primär- und des Endenergieverbrauchs sowie des Imports und Verbrauchs von fossilen Energien, zur Verbesserung der Versorgungssicherheit und zur Eindämmung des weltweiten Klimawandels beizutragen. Darüber hinaus ist Zweck des Gesetzes, die Erfüllung der nationalen Energieeffizienzziele und die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten.“ (Abschnitt 1 §1, EnEfG)

Das Gesetz verpflichtet dabei neben Unternehmen insbesondere die öffentliche Hand, die mit ihren Liegenschaften einen großen Anteil am Energieverbrauch hat. Aus diesem Grund soll sie eine entsprechende Vorbildfunktion einnehmen.

Einsparverpflichtung:

Die Länder werden verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2030 insgesamt mindestens 3 Terrawattstunden einzusparen. Für Niedersachen bedeutet das nach einem Länderverteilschlüssel 300 Gigawattstunden – eine Energiemenge, die ca. 30 durchschnittliche Windkraftanlagen momentan pro Jahr produzieren. Hierzu werden alle öffentlichen Stellen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von 1 GWh oder mehr zu einer jährlichen Einsparung von 2 Prozent bis zum Jahr 2045 verpflichtet.

Für den Nachweis ermitteln die Länder jeweils den Gesamtenergieverbrauch aller öffentlichen Stellen und Kommunen und übermitteln diese Daten bis zum 1. November einen jeden Jahres an den Bund. Für die Sammlung der Daten wird der Bund eine einheitliche Vorlage für ein Energieverbrauchsregister über das BAFA zur Verfügung stellen.

Verpflichtung zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems

Um den Nachweis für diese Einsparverpflichtung erbringen zu können, werden öffentliche Stellen mit einem jährlichen Verbrauch von mehr als 3 Gigawattstunden verpflichtet, bis zum 30. Juni 2026 ein Energiemanagementsystem einzuführen. Wenn der Verbrauch zwischen 1 und 3 Gigawattstunden liegt, kann ein vereinfachtes Energiemanagement eingeführt werden.

Anders als bei aktuellen Anforderungen aus dem NKlimaG sind finanzielle Sanktionen bei Nichterfüllung geplant.

Ein Energiemanagement einzuführen, wird somit zukünftig zur Pflichtaufgabe werden. Teil der Aufgabe wird eine regelmäßige Datenübertragung der Verbräuche sein. Kommunen sind daher gut beraten, wenn Sie hierzu schon heute Schritte in die Wege leiten. Denn aktuell wird die Einführung eines Energiemanagement-Systems inklusive digitaler Datenerfassung noch vom ZUG gefördert.

Um den Anforderungen aus dem EnEfG zu entsprechen, werden die oben genannten Erfordernisse voraussichtlich im Jahr 2024 vom Land Niedersachsen im NKlimaG §17 ergänzt.

Weiterführende Angebote

Unterstützung bei der Einführung eines Energiemanagements in Kommunen kann Kom.EMS bieten. Das Online-Tool Kom.EMS (Kommunales EnergieManagementSystem) hilft dabei, das Energiemanagement zu implementieren, zu bewerten, zu optimieren und zu verstetigen. Weitere Informationen zu Kom.EMS finden Sie hier. 

Das Energieeffizienzgesetz mit den beschlossenen Änderungen finden Sie hier. 

Kontakt

Verena Michalek

0511 89 70 39-28
verena.michalek [at] klimaschutz-niedersachsen.de

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