Häufige Fragen und Antworten zur Kommunalen Wärmeplanung

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Mit welchen Kosten ist bei der Erstellung einer Kommunalen Wärmeplanung (KWP) zu rechnen?

Die Kosten für eine Kommunale Wärmeplanung (KWP) hängen sowohl von dem geforderten Leistungsumfang, der Größe der Kommune, dem gewählten Detaillierungsgrad (Detailtiefe) als auch vom Umfang der lokal vorliegenden Studien, Untersuchungen und Daten ab. Daher ist es schwierig, die Kosten für die Durchführung einer KWP pauschal zu beziffern.  

Der Kostenausgleich des Landes (= Konnexität) für die planungsverantwortliche Stelle (Kommune) für die Erstellung einer Kommunalen Wärmeplanung wird in §24 NKlimaG aufgeschlüsselt. Das Land weist jeder planungsverantwortlichen Stelle als Kostenausgleich folgende Mittel zu:  

  • Grundzentren die ab dem 01.01.2026 verpflichtet sind: Für die Erstellung eines Wärmeplans nach den Vorschriften des zweiten Teils des Wärmeplanungsgesetzes in den Jahren 2026, 2027 und 2028 jeweils einen Betrag in Höhe von 30 000 Euro zuzüglich 0,30 Euro je Einwohnerin oder Einwohner,  
  • Ober- und Mittelzentren die bereits seit dem 01.01.2024 verpflichtet sind: Für die Erststellung eines Wärmeplans nach den Vorschriften der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung des NKlimaG im Jahr 2026 einen Betrag in Höhe von 40 000 Euro zuzüglich 0,25 Euro je Einwohnerin oder Einwohner,  
  • Alle planungsverantwortlichen Stellen: Für die Fortschreibung eines Wärmeplans nach § 25 WPG einen Betrag in Höhe von 17 500 Euro zuzüglich 0,15 Euro je Einwohnerin oder Einwohner, wobei die Mittel jedoch höchstens für zwei Fortschreibungen zugewiesen werden, und  
  • Grundzentren die ab dem 01.01.2024 verpflichtet sind: Für eine Übermittlung nach § 23 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 im Jahr 2027 einmalig einen Betrag in Höhe von 1 000 Euro.  

Planungsverantwortliche Stellen, die freiwillig einen Wärmeplan erstellt und dafür ggf. Fördermittel des Bundes in Anspruch genommen haben, erhalten keine Mittelzuweisung vom Land, da ihnen keine Pflichtaufgabe übertragen wird. Das Land bietet aber einen einmaligen Bonus in Höhe von 90.000 Euro zuzüglich 0,90 Euro je Einwohner:in unter Anrechnung etwaiger Fördermittel des Bundes. Dieser Bonus ist bis zum 31. März 2027 beim Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz zu beantragen. Die Ausgleichszahlungen werden im September des jeweiligen Jahres automatisch an die Kommunen ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt durch das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN). Den Kommunen wird im Vorfeld der Ausgleichzahlung ein Zuwendungsbescheid mit Aufschlüsselung der Mittelzusammenstellung zugeschickt. 

Welche Anforderungen stellt die KWP an die durchführende Stelle in der Kommune? Wo ist die Durchführung einer KWP in der Gemeinde organisatorisch zu verorten?

Die Durchführung einer KWP ist ein wiederkehrender strategischer Prozess, den es in der Kommune als planungsverantwortliche Stelle langfristig zu verstetigen und fest zu verorten gilt. Bedingt durch den planerischen Charakter der KWP wird eine Verortung in der Abteilung empfohlen, die sich mit der städtebaulichen Planung einer Kommune befasst.  

Idealerweise sollten in der Kommune neben fachlich-technischer Kompetenz zur Wärmewende auch Kompetenzen im Bereich der Prozessgestaltung (insb. Moderation, Akteurs- und Öffentlichkeitsbeteiligung, Anstoßen von kommunalen Prozessen etc.) aufgebaut werden.  

Hinweise für die Verortung in der Kommune gibt u.a. das Impulspapier des Arbeitskreises Kommunaler Klimaschutz (Link) und die KWW-Kommunenbefragung 2023 (Seite 17, Link). 

Wie kann man sich die KWP in der Kommune fördern lassen?

Aufgrund der Einführung einer gesetzlichen Pflicht zur Erstellung einer KWP für alle Kommunen in Niedersachsen besteht keine Möglichkeit der Förderung mehr. Die letzte Förderung von Wärmeplänen im Rahmen der Kommunalrichtlinie lief mit dem Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) am 1. Januar 2024 aus. 

Gebietsausweisung (§ 26 WPG) & Verknüpfung mit GEG (§71 Abs. 8 GEG)

Der Wärmeplan hat keine rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten (§23 Abs. 4 WPG). 

Die Erarbeitung und der Beschluss eines kommunalen Wärmeplans bedingen nicht die frühzeitige Inkraftsetzung des GEG in der Kommune. Grundsätzlich gilt die 65 %-Erneuerbare-Regelung des GEG in Gebieten mit mehr als 100.000 Einwohner:innen ab dem 1. Juli 2026 und in Gebieten mit weniger als 100.000 Einwohner:innen ab dem 1. Juli 2028 (§71 Abs. 8 GEG). 

Liegt eine Wärmeplanung in der Kommune vor den jeweiligen Stichtagen vor, so treten die Verpflichtungen und Fristen nach GEG einen Monat nach Bekanntgabe lediglich „über die grundstücksbezogene Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet“ (siehe §§26, Abs. 1 WPG) in Kraft. Nicht aber für Gebiete, die nicht als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet über einen gesonderten Beschluss ausgewiesen wurden.  

In den nach §26 WPG gesondert ausgewiesenen Gebieten bestehen besondere Übergangsfristen/-zeiten, falls der Anschluss an ein Wärme-/Wasserstoffnetz absehbar, aber noch nicht vorhanden ist. Diese Frist beträgt bei Wärmenetzen maximal 10 Jahre nach Vertragsabschluss für den Netzanschluss (§71 Abs. 8 und §71j GEG), bzw. ist der 31.12.2044 Stichtag bei Vertragsabschluss für eine Wasserstoffversorgung (§ 71 Abs. 8 und §71k GEG). Für das restliche Gemeindegebiet, welches nicht per Wärme-/Wasserstoffnetz versorgt werden soll, gilt das GEG abhängig von der Zahl der Einwohner:innen entsprechend der o. g. Fristen. Findet sich kein Vertragspartner für eine Versorgung via Wärmenetz/ mit Wasserstoff oder wird diese Option nicht genutzt, gilt das GEG abhängig von der Zahl der Einwohner:innen entsprechend der o. g. Fristen (allgemeine Übergangsfrist §71i GEG).  

Weiterführende Informationen zum GEG sowie der Verknüpfung mit WPG finden Sie hier und hier

 

Akteursbeteiligung

Gemäß §7 WPG ist die Akteursbeteiligung ein fester Bestandteil der Kommunalen Wärmeplanung. Sowohl §7 WPG als auch §13 Abs. 4 WPG treffen Aussagen hinsichtlich der Einbindung und regelmäßigen Information der betroffenen Öffentlichkeit und sehen die Möglichkeit der Stellungnahme der verschiedenen betroffenen Akteure vor.  

Grundsätzlich gilt: Die Kommune als planungsverantwortliche Stelle ist dauerhaft verantwortlich für die Koordination der Erstellung und der Umsetzung der Kommunalen Wärmeplanung. Hierbei handelt es sich um einen Prozess, der sich durch eine strategische, planerische und technische Dimension auszeichnet und daher einen interdisziplinären Abstimmungsprozess bedingt. Die frühzeitige Akteurseinbindung ist hier zentral für Akzeptanz, Qualität und Umsetzung der Kommunalen Wärmeplanung.  

Eine frühzeitige Einbindung der notwendigen Akteursgruppen (vgl. §7 WPG ggf. I.V.m. §21 NKlimaG) in den Erstellungs- und Umsetzungsprozess ist nicht nur gesetzlich vorgegeben, sondern wird auch dringend empfohlen. Die Ausgestaltung etwaiger Beteiligungsstrukturen sowie Art und Umfang der einzubindenden Akteursgruppen sind von der lokalen Ausgangssituation abhängig zu machen und durch die Kommune zu definieren.  

Als Hilfestellung für die Umsetzung der Akteursbeteiligung hat das KWW einen Leitfaden zur Akteursbeteiligung in der Kommunalen Wärmeplanung erstellt (Link). Der Leitfaden enthält klare Empfehlungen, wie und wann relevante Akteure in den verschiedenen KWP-Prozessschritten einzubinden sind – sowohl gesetzlich verpflichtend als auch optional. 

GEG - 65 %-Pflicht

Grundsätzlich gilt seit dem 1. Januar 2024 die Pflicht bei Neubauten in Neubaugebieten 65 Prozent erneuerbare Wärme zu nutzen (§71 Abs. 1 GEG). Erfüllungsoptionen für diese Pflicht werden im §71 Abs. 3 GEG genannt. Ab dem 1. Januar 2024 bis 30. Juni 2026/2028 (abhängig von Stadt- bzw. Gemeindegröße) dürfen außerhalb von Neubaugebieten weiterhin alle Heizungen eingebaut werden. ABER: §71 Abs. 9 GEG besagt, dass bei neuen Heizungslösungen mit Brennstoffen  

  • ab 1. Januar 2029 grüne Brennstoffe zu 15 Prozent,
  • ab 1. Januar 2035 grüne Brennstoffe zu 30 Prozent,
  • ab 1. Januar 2040 grüne Brennstoffe zu 60 Prozent zu nutzen sind. 

Ab dem 1. Juli 2026/2028 (Inkrafttreten des GEG) müssen bei neu eingebauten Heizungen 65 Prozent erneuerbare Wärme außerhalb von Neubaugebieten (ergo: im Bestandsgebiet) genutzt werden. Nach Havarie der alten Heizung hat man dann eine Übergangsfrist von 5 Jahren, um 65 Prozent erneuerbare Wärme zu nutzen (allgemeine Übergangsfrist §71i GEG). In dieser Zeit dürfen übergangsweise Heizungen eingebaut werden, die diese 65 %-Pflicht nicht erfüllen. Die Übergangsfrist beginnt mit dem Tag des ersten Heizungstauschs (man darf nicht immer wieder eine neue Übergangslösung einbauen). In den fünf Jahren soll das Gebäude auf den Einsatz von 65 Prozent erneuerbarer Wärme vorbereitet werden. 

Liegt eine KWP vor, ohne dass eine gesonderte Gebietsausweisung für ein Wärme- oder Wasserstoffnetzgebiet nach WPG durch die Kommune stattfindet (vgl. §26 WPG), tritt das GEG ab dem 1. Juli 2026/2028 in Kraft. 

Liegt eine KWP und eine gesonderte Gebietsausweisung für ein Wärme- oder Wasserstoffnetz nach WPG (§26 Abs. 1 WPG) vor, gilt: In diesen gesondert ausgewiesenen Gebieten tritt das GEG einen Monat nach Bekanntgabe der Ausweisung in Kraft. Da diese Ausweisung auch vor dem 30. Juni 2026/2028 erfolgen kann, folgt daraus, dass die Pflichten des GEG auch vor dem 1. Juli 2026/2028 gelten können.  

Übergangsfristen für die Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Wärme, wenn sich ein Gebäudeeigentümer anschließen möchte an ein:  

  • Wärmenetz: Mit Vertragsabschluss zum Anschluss an das Wärmenetz besteht eine Übergangsfrist von 10 Jahren, in der jede Heizung eingebaut werden kann (weder müssen 65 Prozent erneuerbare Wärme noch 15/30/60 Prozent grüne Brennstoffe genutzt werden).  
  • Wasserstoffnetz: Mit Vertragsabschluss zum Anschluss an das Wasserstoffnetz besteht eine Frist bis zum 1. Januar 2045, in der jede Heizung eingebaut werden kann (weder müssen 65 Prozent erneuerbare Wärme noch 15/30/60 Prozent grüne Brennstoffe genutzt werden). 

Anmerkungen:

Findet sich kein Vertragspartner für eine Versorgung via Wärmenetz/ mit Wasserstoff oder wird diese Option nicht genutzt, gilt das GEG abhängig von der Zahl der Einwohner:innen entsprechend der o. g. Fristen (allgemeine Übergangsfrist §71i GEG). 

Wenn der vertraglich zugesicherte Anschluss nicht gelingt, ist der Versorger schadensersatzpflichtig. Bestehende Wärmenetze müssen zudem gewisse Anteile grüner Wärme aufweisen (30 Prozent bis 2030; 80 Prozent bis 2040), Neuanschlüsse müssen (für sich betrachtet) zu 65 Prozent aus grüner Wärme versorgt werden. Unabhängige Stellen prüfen die Fortschritte bei der Dekarbonisierung der Wärme-/Wasserstoffnetze. 

Einen Entscheidungsbaum zur Anwendung bzw. Umsetzung der 65 %-EE-Pflicht des Umweltbundesamtes (UBA) finden Sie hier

 

Datengrundlagen KWP

Hinweise zu möglichen Datenquellen können folgenden Übersichten entnommen werden: 

  • KWW-Datenkompass (Link
  • KEAN Arbeitshilfe 1 – Daten und Datenquellen für die kommunale Wärmeplanung (Link) Hinweis: Die in der Arbeitshilfe 1 beschriebenen rechtlichen Grundlagen sowie gesetzlichen Anforderungen sind teilweise nicht mehr aktuell. Die Übersicht verschiedener Datenquellen kann weiterhin zur Orientierung dienen. Die Vorgaben des WPG hinsichtlich Datenerhebung und –verarbeitung sind entsprechend zu berücksichtigen! 
Veröffentlichung und Beschluss

Hier muss grundsätzlich zwischen NKlimaG, WPG und Kommunalrichtlinie unterschieden werden.  

NKlimaG ab 01.01.2024: Nach §20 Abs. 2 NKlimaG müssen die fertigen Wärmepläne veröffentlicht und dem zuständigen Ministerium (MU) digital vorgelegt werden. Für die Einreichung hat das MU folgende Adresse eingerichtet: waermeplan@mu.niedersachsen.de

NKlimaG ab 01.01.2026 (mit Übernahme der WPG-Vorgaben im NKlimaG): §13 Abs. 1 WPG fordert einen Beschluss oder die Entscheidung über die Durchführung der Wärmeplanung. Nach §23 NKlimaG Abs. 1 sind Wärmepläne beim MU anzuzeigen und gemäß §13 WPG Abs. 5 sind die Wärmepläne von der planungsverantwortlichen Stelle zu beschließen und anschließend im Internet zu veröffentlichen.  

Kommunalrichtlinie: Wärmepläne, die im Rahmen der Kommunalrichtlinie freiwillig erstellt wurden (einschließlich geförderter Wärmepläne), sind bis zum 30. Juni 2026 beim MU anzuzeigen (vgl. §23 Abs. 1 NKlimaG).  
Bei der Förderung über die Kommunalrichtlinie muss kein Umsetzungsbeschluss des kommunalen Wärmeplans innerhalb des Förderzeitraums erfolgen. Hinweis: Alle formal einzuhaltenden bzw. umzusetzenden Punkte sind im Zuwendungsbescheid der Kommune aufgeführt. Bei Unsicherheiten zur Abwicklung des eigenen Förderprojektes empfehlen wir immer die direkte Rücksprache mit dem zuständigen Ansprechpartner der ZUG für das jeweilige Förderprojekt (auch im Zuwendungsbescheid angegeben). 

Bekanntmachung der Datenerhebung zur Kommunalen Wärmeplanung

Im Kontext des Datenschutzes fordern sowohl §21 Abs. 8 NKlimaG in der bis zum 31.12.2025 gültigen Fassung, als auch das WPG (§12 Abs. 3) die ortsübliche Information der Öffentlichkeit hinsichtlich der Datenerhebung personenbezogener Daten und der Verarbeitung dieser Daten im Zuge der Kommunalen Wärmeplanung. 

Die Art der anzuwendenden ortsüblichen Information variiert in Abhängigkeit von der Kommunengröße und der jeweils festgelegten Kommunikationskanäle. Diese können z.B. Aushänge, Veröffentlichungen in amtlichen Mitteilungsblättern, die Veröffentlichung in weiteren Medien wie Tageszeitungen oder dem Internet (hierfür siehe auch VwVfG §27a) sein. Klären Sie daher mit dem für Ihre Kommune zuständigen Datenschutzbeauftragten das für Sie anzuwendende Hauptinformationsmedium frühzeitig ab.  

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