i) Stand Bundesgesetz:
Der Bundestag hat am 17. November 2023 das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz - WPG) beschlossen (Link WPG). Das Gesetz trat zum 01. Januar 2024 zeitgleich mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft.
ii) Unterschiede des Bundesgesetzes (nach aktuellem Stand) zum NKlimaG:
- Fokussierung auf das Thema Netzausbau (Wärmenetze, Wasserstoffnetze): Das Bundesgesetz zielt vor allem auf den Ausbau netzgebundener Lösungen als Umsetzungsmaßnahme ab, während das NKlimaG hier technologieoffener gestaltet ist.
- Ausweitung der Pflicht zur Wärmeplanung (§4 WPG): Verpflichtung der Länder sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet bis zum 30. Juni 2026 für Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohner:innen (Großstädte) bzw. bis zum 30. Juni 2028 für Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohner:innen Wärmepläne erstellt werden.
- Einführung Eignungsprüfung und verkürzte Wärmeplanung (§14 WPG): Identifikation von Teilgebieten der Kommune, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz und Wasserstoffnetz eignen. Die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens wird in diesen Teilgebieten ermöglicht.
- Einführung Pflicht zur kommunalen Abstimmung (Anlage 2, Nr. 3): Abstimmung des Wärmeplans eines Gebietes mit mehr als 45.000 Einwohner:innen mit den Wärmeplänen umliegender Gemeinden hinsichtlich potenzieller Synergieeffekte, gemeinsamer Investitionen und des Themas Kosteneffizienz.
- Einführung vereinfachtes Verfahren (§22 WPG): Für Kommunen unter 10.000 Einwohner:innen soll ein vereinfachtes Verfahren durchgeführten werden können. Eine Definition des vereinfachten Verfahrens ist aktuell noch nicht erfolgt.
iii) Anwendung Fristen:
Die Länderöffnungsklausel im WPG (§5 Abs. 1 WPG) erfasst bestehende oder in Planung befindliche Wärmepläne, die gemäß Landesrecht erstellt wurden oder werden. Das Bundesgesetz hat aktuell keine direkten Auswirkungen auf niedersächsische Kommunen.
Es gilt das NKlimaG, d.h. die 95 niedersächsischen Mittel- und Oberzentren können 2024 so starten, wie im NKlimaG vorgegeben.
Die Frist für nach NKlimaG verpflichtete Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohner:innen wird durch das Bundesgesetz nach aktuellem Kenntnisstand der 30. Juni 2026 (abweichend vom bisherigen NKlimaG), da hier die Bundesfrist strenger als die Landesfrist ist. Die Frist für nach NKlimaG verpflichtete Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohner:innen ist der 31. Dezember 2026, da hier die Landesfrist strenger als die Bundefrist ist.
Darüber hinaus können keine Aussagen zu etwaigen Fristen für Kommunen getroffen werden, für die das NKlimaG bislang keine Verpflichtung zur KWP vorgesehen hat. Die Verpflichtung (samt Fristsetzung) aller niedersächsischen Kommunen kann grundsätzlich nur durch Landesrecht erfolgen.
iv) Rechtsgrundlage der Datenerhebung in der Kommunalen Wärmeplanung
&21 NKlimaG ermächtigt alle niedersächsischen Kommunen zu einer zweckgebundenen Erhebung von gebäude- oder zählerscharfen Verbrauchsdaten. Demgegenüber sieht §10 Abs. 2 WPG eine aggregierte Datenerhebung vor.
In diesem Kontext ergaben sich vermehrt Fragen zur gültigen Rechtsgrundlage für die Ermächtigung zur Datenerhebung durch die Kommunen. Hierzu führt das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) folgendes aus:
Das NKlimaG ermöglicht es den Kommunen weiterhin, die gebäude- und zählerscharfe Übermittlung von Angaben gem. §21 Abs. 2 Satz 1 NKlimaG bei Energieunternehmen anzufordern. Nach der Rechtsauffassung des MU gelten die Datenschutzbestimmungen des §21 NKlimaG weiterhin, da sie von der Bestandsschutzregelung des §5 Abs. 1 WPG mit umfasst sind. Dies erstreckt sich ebenfalls auf die Anforderung von Daten gemäß §21 Abs. 2 Satz 2 und 3 NKlimaG bei öffentlichen Stellen und bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern.
Die Regelungen der Datenschutzbestimmungen nach §21 NKlimaG gelten derzeit auch für die Kommunen, die bislang noch nicht landesgesetzlich zur Durchführung der Kommunalen Wärmeplanung verpflichtet sind.
Für die Umsetzung der Kommunalen Wärmeplanung gemäß den inhaltlichen Vorgaben nach NKlimaG ist eine gebäude- bzw. zählerscharfe Erhebung von Daten nicht zwingend nötig. Um eine fristgerechte Erstellung von kommunalen Wärmeplänen nicht zu gefährden, können die für die Wärmeplanung benötigten Werte auch mittels aggregierter Daten abgeleitet werden.
v) Übernahme Bundesgesetz in Landesgesetz:
Nach derzeitigem Stand des Bundesgesetzes ist das Land Niedersachsen verpflichtet, auch alle übrigen Kommunen zur Kommunalen Wärmeplanung bis 2028 zu verpflichten. Hierfür werde über das NKlimaG mit entsprechenden Regelungen nachgesteuert.
vi) Auswirkungen auf Förderungen:
Die Förderung von Wärmeplänen im Rahmen der Kommunalrichtlinie lief mit dem Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) am 01. Januar 2024 zum Ende des Jahres 2023 aus (siehe Pkt. 5).