Häufige Fragen und Antworten zur Kommunalen Wärmeplanung

Fragen und Antworten

FAQ: Die gesammelten Fragen und Antworten aus den Veranstaltungen können Sie hier einsehen.

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Leitfäden und ergänzende Literatur

Für die Erstellung von kommunalen Wärmeplänen haben die KEAN und andere Institutionen hilfreiche Leitfäden entwickelt. Diese Dokumente unterstützen Städte und Gemeinden bei der Durchführung ihrer neuen Aufgabe und somit auch beim Aufbau einer zukunftsfähigen Wärmeversorgung.

Die Leitfäden haben unterschiedliche Schwerpunkte und basieren auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen. Eine qualitative Empfehlung zu den Leitfäden wird seitens der KEAN nicht gegeben.

Mit welchen Kosten ist bei der Erstellung einer Kommunalen Wärmeplanung (KWP) zu rechnen?

Die Kosten für eine Kommunale Wärmeplanung (KWP) hängen sowohl von dem geforderten Leistungsumfang, dem gewählten Detaillierungsgrad (Detailtiefe) als auch vom Umfang der lokal vorliegenden Studien, Untersuchungen und Daten ab. Daher ist es schwierig, die Kosten für die Durchführung einer kommunalen Wärmeplanung pauschal zu beziffern.

Erste Anhaltspunkte liefert das Niedersächsische Klimagesetz (NKlimaG), in dem die zugewiesenen Mittel des Landes für Kommunen, die zu einer Kommunalen Wärmeplanung verpflichtet sind, detailliert aufgeschlüsselt werden. Diese Konnexitätszahlungen orientieren sich laut Begründung zum Gesetz an Erfahrungswerten aus Baden-Württemberg. Für die Erstaufstellung in den Jahren 2024 bis 2026 werden jeweils 16.000 Euro plus 0,25 Euro je Einwohner:innen der betreffenden Kommune pro Jahr durch das Land Niedersachsen bereitgestellt. Für den gesamten Erstellungszeitraum von drei Jahren kann eine Kommune mit 100.000 Einwohner:innen also mit 123.000 Euro (= 3x 41.000 Euro) planen.

Das Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW) gibt in seiner Kommunenbefragung 2023 einen fundierten Überblick zum aktuellen Stand der Kommunalen Wärmeplanung im Bundesgebiet. Aussagen zu Nettokosten pro Einwohner:in in Euro für verschiedene Kommunengrößen werden hier sowohl im bundesweitem Vergleich (Seite 21, Link) als auch bezogen auf Niedersachsen (Seite 17, Link) getätigt.

Eine weitere Möglichkeit belastbare Aussagen zu den Kosten einer KWP zu erhalten, ist einerseits die gezielte Anfrage nach einem Richtpreisangebot bei geeigneten Dienstleistern wie Ingenieur- oder Planungsbüros, die für eine KWP in Frage kommen. Eine weitere Option stellt die Kontaktaufnahme mit Kommunen dar, in denen eine KWP bereits durchgeführt wurde. Für weitere Informationen zu Kommunen und Ansprechpersonen kontaktieren Sie uns gerne.

Angaben für eine Kostenschätzung, v.a. für kleine Kommunen, werden im Impulspapier des Arbeitskreises Kommunaler Klimaschutz genannt (Link).

Gibt es ein Musterleistungsverzeichnis (MLV) für die Ausschreibung einer Kommunalen Wärmeplanung?

i) Die KEAN unterstützt die Kommunen mit einem Muster-Leistungsverzeichnis zur Ausschreibung und Vergabe der Kommunalen Wärmeplanung (Link). Das Muster-Leistungsverzeichnis ist ein Unterstützungsangebot für die 95 nach §20 NKlimaG zur Kommunalen Wärmeplanung verpflichteten Kommunen in Niedersachsen. Allen anderen Kommunen in Niedersachsen kann es zur Orientierung dienen.

Das Muster-Leistungsverzeichnis adressiert explizit die Vorgaben des NKlimaG und grenzt sich somit von den Vorgaben des Bundesgesetzes (Wärmeplanungsgesetz – WPG) ab. Es beinhaltet zusätzlich Ansätze zur Identifikation und Einbeziehung relevanter Akteure und Multiplikatoren im Rahmen der Akteursbeteiligung sowie zum Projektmanagement.

ii) Das MLV des Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende (KWW) (Link) richtet sich an Kommunen, die einen Fördermittelantrag über die Kommunalrichtlinie eingereicht haben. Es konkretisiert die Leistungen, die in der Kommunalrichtlinie und ihrem Technischen Annex nur grob umrissen sind. Außerdem wurden die Anforderungen, die sich aus dem Wärmeplanungsgesetz ergeben, hier nach Möglichkeit berücksichtigt. Zudem ist das KWW im Erstellungsprozess eines MLV, welches sich vollständig an den gesetzlichen Anforderungen des WPG orientiert.

iii) Die Landesenergieagentur Baden-Württemberg (KEA BW) stellt ihren Kommunen auf ihrer Internetseite ein Leistungsverzeichnis zur Vergabe und Ausschreibung von Kommunalen Wärmeplänen zur Verfügung (Link). Hinweis: Dieses MLV ist auf die gesetzlichen Vorgaben des Klimaschutzgesetzes und Gegebenheiten in Baden-Württemberg ausgelegt (z. B. Lieferung von Energiekennwerten an eine Landesdatenbank). Bei Nutzung wird eine kritische Durchsicht und Anpassung auf die Anforderungen des NKlimaG sowie die Gegebenheiten im Land Niedersachen empfohlen.   

iv) Die Energieagentur Rheinland-Pfalz hat ein Muster-Leistungsverzeichnis sowie weitere Vergabeunterlagen (z. B. eine Vorlage für Zuschlagskriterien mit Bewertungsmatrix) erarbeitet und zur Verfügung gestellt (Link), welche alle inhaltlichen Anforderungen an eine Kommunale Wärmeplanung, die sich aus dem Technischen Annex der Kommunalrichtlinie ergeben, berücksichtigen.

v) Die Region Hannover hat Muster-Vergabeunterlagen für die Kommunale Wärmeplanung mit Ausrichtung auf das WPG erstellen lassen, um die regionseigenen Kommunen zu unterstützen. Es handelt sich dabei um:

  • eine Muster-Leistungsbeschreibung mit erläuternden Anmerkungen und modularen Bestandteilen,
  • ein Muster-Vergabeverfahren,
  • sowie andere hilfreiche Ausschreibungsunterlagen.

Die Region Hannover stellt diese Unterlagen hier öffentlich zur Verfügung.

vi) Weitere Informationen zum Thema Leistungsverzeichnis (Link) und zu Bewertungskriterien im Zuge von Vergabe-Auswahlkriterien können auch den Unterlagen des 2. KWW-Praxisblick mit dem Landkreis Lörrach entnommen werden (Link).

Welche Anforderungen stellt die KWP an die durchführende Stelle in der Gemeinde? / Wo ist die Durchführung einer KWP in der Gemeinde organisatorisch zu verorten?

Die Durchführung einer KWP ist ein wiederkehrender strategischer Prozess, den es in der Kommune langfristig zu verstetigen und fest zu verorten gilt. Bedingt durch den planerischen Charakter der KWP wird eine Verortung in der mit der städtebaulichen Planung betrauten Abteilung einer Kommune empfohlen.

Idealerweise sollten in der Kommune neben fachlich-technischer Kompetenz zur Wärmewende auch Kompetenzen im Bereich der Prozessgestaltung (insb. Moderation, Akteurs- und Öffentlichkeitsbeteiligung, Anstoßen von kommunalen Prozessen etc.) aufgebaut werden.

Hinweise für den zu veranschlagenden Stellenumfang und die Verortung in der Kommune gibt das Impulspapier des Arbeitskreises Kommunaler Klimaschutz (Link) und die KWW-Kommunenbefragung 2023 (Seite 17, Link).

Wie kann man sich die KWP in der Kommune fördern lassen?

Status-Quo: 

Die Förderung von Wärmeplänen im Rahmen der Kommunalrichtlinie lief mit dem Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) am 1. Januar 2024 aus. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) arbeitet derzeit daran, einen Finanzierungsbeitrag des Bundes zur Wärmeplanung umzusetzen.

Am 23. Januar 2024 wurde bekanntgegeben, dass auch wieder Anträge im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) entgegengenommen werden – und zwar in den Programmen Kommunalrichtlinie, investive kommunale Klimaschutz-Modellprojekte, Klimaschutz durch Radverkehr, innovative Klimaschutzprojekte und E-Lastenfahrradrichtlinie.

Nach Maßgabe der vorläufigen Haushaltsführung können vorliegende Anträge auch schon bewilligt werden. Anträge, die bis zum Stichtag am 04. Dezember 2023 eingegangen sind, haben Bestand, befinden sich weiterhin in der Bearbeitung und müssen nicht neu gestellt werden. Dies betrifft auch Anträge des Förderschwerpunkts 4.1.11 „Kommunale Wärmeplanung“, der mit dem Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes am 01. Januar 2024 ausgelaufen ist (Link).

Genese: Der Bund förderte zuvor über die Kommunalrichtlinie (Punkt 4.1.11) die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans durch fachkundige externe Dienstleister. Ausgenommen von dieser Förderung waren Kommunen, die über eine gesetzliche Pflicht zur Erstellung einer Kommunalen Wärmeplanung verpflichtet sind, ebenso wie Landkreise. In Niedersachsen waren demnach folgende 95 Kommunen von der Förderung ausgeschlossen. Der Zuschuss betrug 60 % der förderfähigen Gesamtausgaben. Bei Antragsstellung bis zum 31. Dezember2023 galt eine erhöhte Förderquote von 90 %. Finanzschwache Kommunen konnten 80 % der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten. Bei Antragsstellung bis zum 31. Dezember 2023 profitierten sie von einer erhöhten Förderquote von 100 %. Weitere Informationen finden Sie hier: Förderprogramme für Kommunen - Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen (klimaschutz-niedersachsen.de)

Am 04. Dezember 2023 wurde mit sofortiger Wirkung und bis auf Weiteres die Annahme von Anträgen für alle Förderprogramme der Nationalen Klimaschutzinitiative pausiert. Das betrifft auch die Kommunalrichtlinie und damit unter anderem auch die Förderung Kommunaler Wärmeplanung durch die ZUG. Weitere Information finden Sie hier.

Bundesgesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze

i) Stand Bundesgesetz:
Der Bundestag hat am 17. November 2023 das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz - WPG) beschlossen (Link WPG). Das Gesetz trat zum 01. Januar 2024 zeitgleich mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft.

ii) Unterschiede des Bundesgesetzes (nach aktuellem Stand) zum NKlimaG:

  • Fokussierung auf das Thema Netzausbau (Wärmenetze, Wasserstoffnetze): Das Bundesgesetz zielt vor allem auf den Ausbau netzgebundener Lösungen als Umsetzungsmaßnahme ab, während das NKlimaG hier technologieoffener gestaltet ist.
  • Ausweitung der Pflicht zur Wärmeplanung (§4 WPG): Verpflichtung der Länder sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet bis zum 30. Juni 2026 für Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohner:innen (Großstädte) bzw. bis zum 30. Juni 2028 für Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohner:innen Wärmepläne erstellt werden.
  • Einführung Eignungsprüfung und verkürzte Wärmeplanung (§14 WPG): Identifikation von Teilgebieten der Kommune, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz und Wasserstoffnetz eignen. Die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens wird in diesen Teilgebieten ermöglicht.
  • Einführung Pflicht zur kommunalen Abstimmung (Anlage 2, Nr. 3): Abstimmung des Wärmeplans eines Gebietes mit mehr als 45.000 Einwohner:innen mit den Wärmeplänen umliegender Gemeinden hinsichtlich potenzieller Synergieeffekte, gemeinsamer Investitionen und des Themas Kosteneffizienz.
  • Einführung vereinfachtes Verfahren (§22 WPG): Für Kommunen unter 10.000 Einwohner:innen soll ein vereinfachtes Verfahren durchgeführten werden können. Eine Definition des vereinfachten Verfahrens ist aktuell noch nicht erfolgt. 

iii) Anwendung Fristen:

Die Länderöffnungsklausel im WPG (§5 Abs. 1 WPG) erfasst bestehende oder in Planung befindliche Wärmepläne, die gemäß Landesrecht erstellt wurden oder werden. Das Bundesgesetz hat aktuell keine direkten Auswirkungen auf niedersächsische Kommunen.

Es gilt das NKlimaG, d.h. die 95 niedersächsischen Mittel- und Oberzentren können 2024 so starten, wie im NKlimaG vorgegeben.

Die Frist für nach NKlimaG verpflichtete Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohner:innen wird durch das Bundesgesetz nach aktuellem Kenntnisstand der 30. Juni 2026 (abweichend vom bisherigen NKlimaG), da hier die Bundesfrist strenger als die Landesfrist ist. Die Frist für nach NKlimaG verpflichtete Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohner:innen ist der 31. Dezember 2026, da hier die Landesfrist strenger als die Bundefrist ist.

Darüber hinaus können keine Aussagen zu etwaigen Fristen für Kommunen getroffen werden, für die das NKlimaG bislang keine Verpflichtung zur KWP vorgesehen hat. Die Verpflichtung (samt Fristsetzung) aller niedersächsischen Kommunen kann grundsätzlich nur durch Landesrecht erfolgen.

iv) Rechtsgrundlage der Datenerhebung in der Kommunalen Wärmeplanung

&21 NKlimaG ermächtigt alle niedersächsischen Kommunen zu einer zweckgebundenen Erhebung von gebäude- oder zählerscharfen Verbrauchsdaten. Demgegenüber sieht §10 Abs. 2 WPG eine aggregierte Datenerhebung vor.

In diesem Kontext ergaben sich vermehrt Fragen zur gültigen Rechtsgrundlage für die Ermächtigung zur Datenerhebung durch die Kommunen. Hierzu führt das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) folgendes aus:

Das NKlimaG ermöglicht es den Kommunen  weiterhin, die gebäude- und zählerscharfe Übermittlung von Angaben gem. §21 Abs. 2 Satz 1 NKlimaG bei Energieunternehmen anzufordern. Nach der Rechtsauffassung des MU gelten die Datenschutzbestimmungen des §21 NKlimaG weiterhin, da sie von der Bestandsschutzregelung des §5 Abs. 1 WPG mit umfasst sind. Dies erstreckt sich ebenfalls auf die Anforderung von Daten gemäß §21 Abs. 2 Satz 2 und 3 NKlimaG bei öffentlichen Stellen und bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern.

Die Regelungen der Datenschutzbestimmungen nach §21 NKlimaG gelten derzeit auch für die Kommunen, die bislang noch nicht landesgesetzlich zur Durchführung der Kommunalen Wärmeplanung verpflichtet sind.

Für die Umsetzung der Kommunalen Wärmeplanung gemäß den inhaltlichen Vorgaben nach NKlimaG ist eine gebäude- bzw. zählerscharfe Erhebung von Daten nicht zwingend nötig. Um eine fristgerechte Erstellung von kommunalen Wärmeplänen nicht zu gefährden, können die für die Wärmeplanung benötigten Werte auch mittels aggregierter Daten abgeleitet werden.

v) Übernahme Bundesgesetz in Landesgesetz:

Nach derzeitigem Stand des Bundesgesetzes ist das Land Niedersachsen verpflichtet, auch alle übrigen Kommunen zur Kommunalen Wärmeplanung bis 2028 zu verpflichten. Hierfür werde über das NKlimaG mit entsprechenden Regelungen nachgesteuert.

vi) Auswirkungen auf Förderungen:

Die Förderung von Wärmeplänen im Rahmen der Kommunalrichtlinie lief mit dem Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) am 01. Januar 2024 zum Ende des Jahres 2023 aus (siehe Pkt. 5).

Wärmebedarfskarte für Niedersachsen

Um die niedersächsischen Kommunen beim Einstieg in die Kommunale Wärmeplanung zu unterstützen, wird im Auftrag des Landes über die KEAN eine digitale Wärmebedarfskarte zur Verfügung gestellt. Wichtig: Die Wärmebedarfskarte ersetzt keine vollständige Bestandsanalyse und stellt auch keine vollständige Kommunale Wärmeplanung dar, sondern muss z. B. durch die aktuelle Wärmeversorgungsstruktur oder energetische Potenziale ergänzt und vertieft werden!

Die Wärmebedarfskarte beinhaltet u.a. gebäudescharfe Informationen zum Wärmebedarf für Raumwärme und Warmwasser der niedersächsischen Wohn- und Nichtwohngebäude im Bestand (Stand 2022) unter Berücksichtigung hierfür relevanter Gebäudeparameter und Typologiewerte.

Den Städten und Gemeinden wird ein gebäudescharfer Geodatensatz kostenfrei zur Verfügung gestellt. Dieser Datensatz enthält neben dem Wärmebedarf für den Ist-Zustand und den vollsanierten Zustand nach GEG-Anforderungen und nach KfW-Standard auch Informationen zu den Baualtersklassen und den Gebäudetypen. Die Daten werden darüber hinaus in verschiedenen aggregierten Formen (Aggregationsebenen) mit relevanten Kennzahlen (z. B. Wärmedichte) bereitgestellt. Eine begleitende Dokumentation wird ebenfalls mitgeliefert.

Der Geodatensatz kann ausschließlich durch Städte und (Samt-)Gemeinden mit Vorlage der unterzeichneten „Erklärung zur Einhaltung der allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen“ bei der KEAN angefragt werden. Die Auslieferung der Daten an Städte und Gemeinden, die die Daten bereits angefordert haben, ist erfolgt. Städte und Gemeinden können die Daten weiterhin bei uns anfordern. Die Daten stehen zur Auslieferung bereit. Weitere Informationen zum Abruf der Daten finden Sie hier.

Der Geodatensatz kann ausschließlich durch Städte und (Samt-)Gemeinden mit Vorlage der unterzeichneten „Erklärung zur Einhaltung der allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen“ bei der KEAN angefragt werden. Weitere Informationen zum Abruf der Daten finden Sie hier.

Die gesammelten Fragen und Antworten zur Wärmebedarfskarte können Sie hier einsehen. Eine Übersicht über Veranstaltungen zum Thema Wärmebedarfskarte und Kommunale Wärmeplanung finden Sie hier.

Hinweis für die Anträge zur Förderung der Erstellung einer Kommunalen Wärmeplanung im Rahmen der Kommunalrichtlinie:

Nach Rücksprache mit der ZUG entspricht die Wärmebedarfskarte nicht vollständig dem Datenbedarf und der Datenqualität, der im Technischen Annex zu Förderschwerpunkt 4.1.11 der Kommunalrichtlinie aufgeführten/geforderten Datenbasis zur Bestandsanalyse, da diese über Energiebedarfsberechnungen für Raumwärme und Warmwasser, Gebäudetypen sowie Baualtersklassen hinausgehen. Folgende Punkte müssen u.a. ergänzt werden:
-          Beheizungsstruktur der Wohn- und Nichtwohngebäude
-          Wärme- und Kälteinfrastruktur (Gas- und Wärmenetze, Heizzentralen, Speicher).

Gebietsausweisung (§ 26 WPG) & Verknüpfung mit GEG (§71 Abs. 8 GEG)

Der Wärmeplan hat keine rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten (§23, Abs. 4 WPG).

Die Erarbeitung und der Beschluss eines kommunalen Wärmeplans bedingen nicht die frühzeitige Inkraftsetzung des GEG in der Kommune. Grundsätzlich gilt die 65 % Erneuerbare-Regelung des GEG in Gebieten mit mehr als 100.000 Einwohner:innen ab dem 30. Juni 2026 und in Gebieten mit weniger als 100.000 Einwohner:innen ab dem 30. Juni2028 (§71 Abs. 8 GEG).

Liegt eine Wärmeplanung in der Kommune vor den jeweiligen Stichtagen vor, so treten die Verpflichtungen und Fristen nach GEG einen Monat nach Bekanntgabe „über die grundstücksbezogene Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet“ (siehe §§26, Abs. 1 WPG) in Kraft. Hier bestehen besondere Übergangsfristen/-zeiten, falls der Anschluss an ein Wärmenetz absehbar, aber noch nicht vorhanden ist. Diese Frist beträgt maximal 10 Jahre nach Vertragsabschluss für den Netzanschluss (§71 Abs. 8 und §71j GEG). Für das restliche Gemeindegebiet (welches nicht per Wärme-/Wasserstoffnetz versorgt werden soll) gilt das GEG abhängig von der Zahl der Einwohner:innen entsprechend der o. g. Fristen.

Weiterführende Informationen zum GEG sowie der Verknüpfung mit WPG finden Sie hier und hier.

 

Dienstleister Kommunale Wärmeplanung

Die KEAN führt selbst keine Liste über potenzielle Dienstleister für Kommunale Wärmeplanungen. Hinweise zu potenziellen Dienstleistern können folgenden Übersichten entnommen werden:

  • KWW-Dienstleisterverzeichnis inkl. Kurzprofilen (Link)
  • Übersichtsliste Landesgesellschaft für Energie und Klimaschutz Nordrhein-Westfalen (NRW.ENERGY4CLIMATE) (Link)
  • Dienstleisterübersicht C.A.R.M.E.N. e.V. (Link)

Hinweis: Aussagen zur Vollständigkeit der Angaben, Qualität etwaiger Dienstleister und Kosten können nicht durch die KEAN getätigt werden.

Akteursbeteiligung
  • 13 Abs. 4 WPG trifft Aussagen hinsichtlich der Einbindung und regelmäßigen Information der betroffenen Öffentlichkeit und sieht die Möglichkeit der Stellungnahme der verschiedenen betroffenen Akteure vor.

Grundsätzlich gilt: Die Kommune ist dauerhaft verantwortlich für die Koordination der Erstellung und der Umsetzung der Kommunalen Wärmeplanung. Hierbei handelt es sich um einen Prozess, der sich durch eine strategische, planerische und technische Dimension auszeichnet und daher einen interdisziplinären Abstimmungsprozess bedingt. Die frühzeitige Akteurseinbindung ist hier zentral für Akzeptanz, Qualität und Umsetzung der Kommunalen Wärmeplanung.

Eine frühzeitige Einbindung der notwendigen Akteursgruppen (z.B. Stadtwerke, Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften, Energieberater, Banken) in den Erstellungs- und Umsetzungsprozess wird daher dringend empfohlen. Als Minimallösung wird die Einrichtung einer den Erstellungsprozess begleitenden Arbeits- oder Projektgruppe in der Kommune gesehen. Die Ausgestaltung etwaiger Beteiligungsstrukturen sowie die Art und Umfang der einzubindenden Akteursgruppen sind von der lokalen Ausgangssituation abhängig zu machen und durch die Kommune zu definieren.

Erste Empfehlungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Zuge der Kommunalen Wärmeplanung stellt die KEA-BW ihren Kommunen auf ihrer Internetseite bereits zur Verfügung (Link).

Ebenso ist die Erarbeitung eines Leitfadens und Technikkatalogs für das WPG durch das KWW im Jahr 2024 angekündigt.

GEG - 65 %-Pflicht

Grundsätzlich gilt seit dem 01. Januar 2024 die Pflicht bei Neubauten in Neubaugebieten 65 % erneuerbare Wärme zu nutzen (§71 Abs. 1 GEG). Erfüllungsoptionen für diese Pflicht werden im §71 Abs. 3 GEG genannt. Ab dem 01. Januar 2024 bis 30. Juni 2026/2028 (abhängig von Stadt- bzw. Gemeindegröße) dürfen außerhalb von Neubaugebieten weiterhin alle Heizungen eingebaut werden. ABER: §71 Abs. 9 GEG besagt, dass bei neuen Heizungslösungen mit Brennstoffen ab 01. Januar 2029 grüne Brennstoffe zu 15 %, ab 01. Januar 2035 grüne Brennstoffe zu 30 %, ab 01. Januar 2040 grüne Brennstoffe zu 60 % zu nutzen sind.

Ab dem 01. Juli 2026/2028 (Inkrafttreten des GEG) müssen 65 % erneuerbare Wärme außerhalb von Neubaugebieten (ergo: im Bestandsgebiet) genutzt werden. Nach Havarie der Heizung hat man dann eine Übergangsfrist von 5 Jahren, um 65 % erneuerbare Wärme zu nutzen. In dieser Zeit dürfen übergangsweise Heizungen eingebaut werden, die die 65 %-Pflicht nicht erfüllen. Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Heizungstauschs (man darf nicht immer wieder eine neue Übergangslösung einbauen). In den 5 Jahren soll das Gebäude auf den Einsatz von 65 % erneuerbarer Wärme vorbereitet werden.

Liegt eine KWP vor ohne dass eine gesonderte Gebietsausweisung für ein Wärme- oder Wasserstoffnetzgebiet nach WPG durch die Kommune stattfindet, tritt das GEG ab dem 01. Juli 2026/2028 in Kraft.

Liegt eine KWP und eine gesonderte Gebietsausweisung für ein Wärme- oder Wasserstoffnetz nach WPG (§26 Abs. 1 WPG) vor, gilt: In diesen gesondert ausgewiesenen Gebieten tritt das GEG einen Monat nach Bekanntgabe der Ausweisung in Kraft. Da diese Ausweisung auch vor dem 30. Juni 2026/2028 erfolgen kann, folgt daraus, dass die Pflichten des GEG auch vor dem 30. Juni 2026/2028 gelten können.

Übergangsfristen für die Nutzung von 65 % erneuerbarer Wärme, wenn sich ein Gebäudeeigentümer anschließen will an ein:

  • Wärmenetz: Mit Vertragsabschluss zum Anschluss an das Wärmenetz besteht eine Übergangsfrist von 10 Jahren, in der jede Heizung eingebaut werden kann (weder müssen 65 % erneuerbare Wärme noch 15/30/60 % grüne Brennstoffe genutzt werden).
  • Wasserstoffnetz: Mit Vertragsabschluss zum Anschluss an das Wasserstoffnetz besteht eine Frist bis zum 01. Januar 2045, in der jede Heizung eingebaut werden kann (weder müssen 65 % erneuerbare Wärme noch 15/30/60 % grüne Brennstoffe genutzt werden).

Anmerkung: Wenn der vertraglich zugesicherte Anschluss nicht gelingt, ist der Versorger schadensersatzpflichtig. Bestehende Wärmenetze müssen zudem gewisse Anteile grüner Wärme aufweisen (30 % bis 2030; 80 % bis 2040), Neuanschlüsse müssen (für sich betrachtet) zu 65 % aus grüner Wärme versorgt werden. Unabhängige Stellen prüfen die Fortschritte bei der Dekarbonisierung der Wärmenetze.

Einen Entscheidungsbaum zur Anwendung bzw. Umsetzung der 65 %-EE-Pflicht des Umweltbundesamtes (UBA) finden Sie hier.

 

Datengrundlagen KWP

Grundlage für eine Kommunale Wärmeplanung ist eine Bestandsanalyse des Wärmeverbrauchs oder -bedarfs der vorhandenen Gebäude und der Energieinfrastruktur sowie die Identifikation von lokalen Wärmequellen und Einsparpotenzialen. Hinweise zu möglichen Datenquellen können folgender Übersicht entnommen werden:

  • KWW-Datenkompass (Link)
Veröffentlichung und Beschluss

Hier muss grundsätzlich zwischen NKlimaG und Kommunalrichtlinie unterschieden werden.

Nach §20 Abs. 2 NKlimaG müssen die fertigen Wärmepläne veröffentlicht und dem zuständigen Ministerium (MU) digital vorgelegt werden. Für die Einreichung hat das MU folgende Adresse eingerichtet: waermeplan@mu.niedersachsen.de.

Bei der Förderung über die Kommunalrichtlinie muss kein Umsetzungsbeschluss des kommunalen Wärmeplans innerhalb des Förderzeitraums erfolgen. Hinweis: Alle formal einzuhalten bzw. umzusetzenden Punkte sind im Zuwendungsbescheid der Kommune aufgeführt. Bei Unsicherheiten zur Abwicklung des eigenen Förderprojektes empfehlen wir immer die direkte Rücksprache mit dem zuständigen Ansprechpartner der ZUG für das jeweilige Förderprojekt (auch im Zuwendungsbescheid angegeben).

Bekanntmachung der Datenerhebung zur Kommunalen Wärmeplanung

Im Kontext des Datenschutzes fordern sowohl das NKlimaG (§21 Abs. 8) als auch das WPG (§12 Abs. 3) die ortsübliche Information der Öffentlichkeit hinsichtlich der Datenerhebung und -verarbeitung personenbezogener Daten im Zuge der Kommunalen Wärmeplanung (siehe z.B. DS-GVO Stadt Wolfenbüttel).

Die Art der anzuwendenden ortsüblichen Information variiert in Abhängigkeit von der Kommunengröße und der jeweils festgelegten Kommunikationskanäle. Diese können z.B. Aushänge, Veröffentlichungen in amtlichen Mitteilungsblättern, die Veröffentlichung in weiteren Medien wie Tageszeitungen sowie die Veröffentlichung im Internet (hierfür siehe auch VwVfG §27a) sein. Klären Sie daher mit dem für Ihre Kommune zuständigen Datenschutzbeauftragten das für Sie anzuwendende Hauptinformationsmedium frühzeitig ab. 

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