Grundsätzlich gilt seit dem 1. Januar 2024 die Pflicht bei Neubauten in Neubaugebieten 65 Prozent erneuerbare Wärme zu nutzen (§71 Abs. 1 GEG). Erfüllungsoptionen für diese Pflicht werden im §71 Abs. 3 GEG genannt. Ab dem 1. Januar 2024 bis 30. Juni 2026/2028 (abhängig von Stadt- bzw. Gemeindegröße) dürfen außerhalb von Neubaugebieten weiterhin alle Heizungen eingebaut werden. ABER: §71 Abs. 9 GEG besagt, dass bei neuen Heizungslösungen mit Brennstoffen
- ab 1. Januar 2029 grüne Brennstoffe zu 15 Prozent,
- ab 1. Januar 2035 grüne Brennstoffe zu 30 Prozent,
- ab 1. Januar 2040 grüne Brennstoffe zu 60 Prozent zu nutzen sind.
Ab dem 1. Juli 2026/2028 (Inkrafttreten des GEG) müssen bei neu eingebauten Heizungen 65 Prozent erneuerbare Wärme außerhalb von Neubaugebieten (ergo: im Bestandsgebiet) genutzt werden. Nach Havarie der alten Heizung hat man dann eine Übergangsfrist von 5 Jahren, um 65 Prozent erneuerbare Wärme zu nutzen (allgemeine Übergangsfrist §71i GEG). In dieser Zeit dürfen übergangsweise Heizungen eingebaut werden, die diese 65 %-Pflicht nicht erfüllen. Die Übergangsfrist beginnt mit dem Tag des ersten Heizungstauschs (man darf nicht immer wieder eine neue Übergangslösung einbauen). In den fünf Jahren soll das Gebäude auf den Einsatz von 65 Prozent erneuerbarer Wärme vorbereitet werden.
Liegt eine KWP vor, ohne dass eine gesonderte Gebietsausweisung für ein Wärme- oder Wasserstoffnetzgebiet nach WPG durch die Kommune stattfindet (vgl. §26 WPG), tritt das GEG ab dem 1. Juli 2026/2028 in Kraft.
Liegt eine KWP und eine gesonderte Gebietsausweisung für ein Wärme- oder Wasserstoffnetz nach WPG (§26 Abs. 1 WPG) vor, gilt: In diesen gesondert ausgewiesenen Gebieten tritt das GEG einen Monat nach Bekanntgabe der Ausweisung in Kraft. Da diese Ausweisung auch vor dem 30. Juni 2026/2028 erfolgen kann, folgt daraus, dass die Pflichten des GEG auch vor dem 1. Juli 2026/2028 gelten können.
Übergangsfristen für die Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Wärme, wenn sich ein Gebäudeeigentümer anschließen möchte an ein:
- Wärmenetz: Mit Vertragsabschluss zum Anschluss an das Wärmenetz besteht eine Übergangsfrist von 10 Jahren, in der jede Heizung eingebaut werden kann (weder müssen 65 Prozent erneuerbare Wärme noch 15/30/60 Prozent grüne Brennstoffe genutzt werden).
- Wasserstoffnetz: Mit Vertragsabschluss zum Anschluss an das Wasserstoffnetz besteht eine Frist bis zum 1. Januar 2045, in der jede Heizung eingebaut werden kann (weder müssen 65 Prozent erneuerbare Wärme noch 15/30/60 Prozent grüne Brennstoffe genutzt werden).
Anmerkungen:
Findet sich kein Vertragspartner für eine Versorgung via Wärmenetz/ mit Wasserstoff oder wird diese Option nicht genutzt, gilt das GEG abhängig von der Zahl der Einwohner:innen entsprechend der o. g. Fristen (allgemeine Übergangsfrist §71i GEG).
Wenn der vertraglich zugesicherte Anschluss nicht gelingt, ist der Versorger schadensersatzpflichtig. Bestehende Wärmenetze müssen zudem gewisse Anteile grüner Wärme aufweisen (30 Prozent bis 2030; 80 Prozent bis 2040), Neuanschlüsse müssen (für sich betrachtet) zu 65 Prozent aus grüner Wärme versorgt werden. Unabhängige Stellen prüfen die Fortschritte bei der Dekarbonisierung der Wärme-/Wasserstoffnetze.
Einen Entscheidungsbaum zur Anwendung bzw. Umsetzung der 65 %-EE-Pflicht des Umweltbundesamtes (UBA) finden Sie hier.