Der Kostenausgleich des Landes (= Konnexität) für die Kommunen (planungsverantwortliche Stelle) für die Erstellung einer Kommunalen Wärmeplanung wird in §24 NKlimaG aufgeschlüsselt. Das Land weist jeder planungsverantwortlichen Stelle als Kostenausgleich folgende Mittel zu:
- Grundzentren, die ab dem 01.01.2026 verpflichtet sind: Für die Erstellung eines Wärmeplans nach den Vorschriften des Teils 2 des Wärmeplanungsgesetzes in den Jahren 2026, 2027 und 2028 jeweils einen Betrag in Höhe von 30 000 Euro zuzüglich 0,30 Euro je Einwohnerin oder Einwohner,
- Ober- und Mittelzentren, die bereits seit dem 01.01.2024 verpflichtet sind: Für die Erststellung eines Wärmeplans nach den Vorschriften der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung des NKlimaG im Jahr 2026 einen Betrag in Höhe von 40 000 Euro zuzüglich 0,25 Euro je Einwohnerin oder Einwohner,
- Alle planungsverantwortlichen Stellen: Für die Fortschreibung eines Wärmeplans nach § 25 WPG einen Betrag in Höhe von 17 500 Euro zuzüglich 0,15 Euro je Einwohnerin oder Einwohner, wobei die Mittel jedoch höchstens für zwei Fortschreibungen zugewiesen werden, und
- Grundzentren, die ab dem 01.01.2024 verpflichtet sind: Für eine Übermittlung nach § 23 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 im Jahr 2027 einmalig einen Betrag in Höhe von 1 000 Euro.
Die Ausgleichszahlungen werden im September des jeweiligen Jahres automatisch an die Kommunen ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt durch das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN). Den Kommunen wird im Vorfeld der Ausgleichzahlung ein Zuwendungsbescheid mit Aufschlüsselung der Mittelzusammenstellung zugeschickt.