Kommunales Energiemanagement

Rechtliche Grundlagen

Die gesetzlichen Regelwerke wie z. B. das Niedersächsische Klimaschutzgesetz (NKlimaG) bilden Basis und Rahmen für kommunales Handeln. Die gesetzlichen Pflichten und Verordnungen im kommunalen Handlungsfeld werden hier im Detail vorgestellt.

Energiebericht: kommunale Pflichtaufgabe nach dem niedersächsischen Klimagesetz

Der Niedersächsische Landtag hat am 10.12.2020 das niedersächsische Klimagesetz (Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Verfassung und zur Einführung eines Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels) verabschiedet, das mit der Veröffentlichung im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt am 15.12.2020 in Kraft getreten ist. Paragraf 17 dieses Gesetzes verpflichtet die niedersächsischen Kommunen zur regelmäßigen Erstellung und Veröffentlichung eines kommunalen Energieberichtes, erstmals für das Jahr 2022. Der kommunale Energiebericht muss danach mindestens folgende Angaben enthalten:
1. die jährlichen Kosten, Verbräuche und CO2-Emissionen der kommunalen Liegenschaften
2. Kennwerte in kWh/m²/a
3. Witterungsbereinigung für Heizenergie
Er ist erstmalig zu erstellen für das Jahr 2022 und bis zum 31.12.2023 zu veröffentlichen. Anschließend beträgt der vorgeschriebene Berichtszeitraum drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre

Die Erstellung der Energieberichte ist verankert im NKlimaG (Niedersächsischen Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels). In §17 des NKlimaG gibt es detaillierte Ausführungen zum Energiebericht und zu den Inhalten. Weitere Informationen zum Gesetz sowie die am häufigsten gestellten Fragen (FAQ) finden Sie auf dieser Seite.

Rechtliche Grundlagen

NKlimaG

Detaillierte Informationen zum NKlimaG finden Sie hier.

EnEfG

Informationen zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG) finden Sie auf dieser Übersichtsseite

Die Frage, ob Kommunen aktuell nach dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verpflichtet sind, ein Energiemanagement einzurichten, erreicht uns sehr häufig. Einige Kommunen haben diesbezüglich auch eine Rückfrage vom ZUG zu ihren laufenden Förderanträgen bekommen. Nach § 3 Nr. 22 EnEfG sind Kommunen ganz deutlich von dieser Verpflichtung ausgenommen, da der Bund die Kommunen nicht verpflichten darf. Wann und wie das EnEfG in Landesrecht übertragen wird, steht zum aktuellen Zeitpunkt (April 2024) nicht fest. 

Im Folgenden finden Sie die juristisch freigegebene Formulierung des niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz.

Mit dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) werden Betreiber von Rechenzentren sowie öffentliche Stellen und Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch über spezifischen Grenzwerten zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems gesetzlich verpflichtet (§§ 6, 8 und 12 EnEfG). Dabei entsprechen sowohl ein Energiemanagementsystem gem. § 3 Nummer 16 EnEfG, ein vereinfachtes Energiemanagementsystem gem. § 3 Nummer 30 EnEfG sowie ein Umweltmanagementsystem gem. § 3 Nummer 29 EnEfG den Anforderungen an ein Energie- bzw. Umweltmanagementsystem gem. Technischem Annex zur Kommunalrichtlinie.

Eine Förderung mit Bundesmitteln ist ausgeschlossen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Erreichung des Förderziels besteht (siehe Nr. 2 Kommunalrichtlinie), da das erhebliche Bundesinteresse damit erlischt, welches gemäß § 23 Bundeshaushaltsordnung Voraussetzung für eine Förderung ist.

 Die daraus resultierenden die Auswirkungen des EnEfG auf die Kommunalrichtlinienförderung lassen sich wie folgt darstellen:

  1. Kommunen fallen nicht unter die gesetzliche Verpflichtung öffentlicher Stellen zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems nach § 6 Abs. 4 EnEfG, da sie nach der Definition gem. § 3 Nr. 22 EnEfG keine öffentlichen Stellen sind. Sie sind somit weiterhin antragsberechtigt
  2. Bei Einrichtungen der kommunalen Verwaltung gilt die gesetzliche Verpflichtung nach § 8 Abs. 1 EnEfG nicht, sofern:  a) sie nicht als Unternehmen gemäß europäischem Unternehmensbegriff zählen, d.h. wenn sie keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, also nicht zur Erzielung eines Leistungsaustauschs am Markt eingesetzt und überwiegend nicht-wirtschaftlich tätig sind (Hinweis: Sofern eine Verpflichtung zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems als Unternehmen gemäß § 8 EnEfG besteht, ein Teil der Infrastrukturen und Liegenschaften, die im Förderprojekt betrachtet werden sollen, allerdings überwiegend mit nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten in Verbindung steht, könnte das Förderprojekt ggf. nur auf diese Infrastrukturen und Liegenschaften begrenzt werden, sofern ein ausreichender Projektumfang bestehen bleibt) oder b) bei wirtschaftlicher Tätigkeit der jährlich durchschnittliche Gesamtendenergieverbrauch in den letzten drei Jahren unter 7,5 GWh lag.

 Dies bedeutet im Ergebnis, dass in diesen beiden Fällen die Antragsberechtigung weiterhin gegeben ist.

3. Betreiber kommunaler Rechenzentren sind gem. § 12 Abs. 1 EnEfG gesetzlich verpflichtet, bis zum 1. Juli 2025 ein Energie- und Umweltmanagementsystem einzurichten, wenn keine Befreiung von dieser Pflicht nach § 12 Absätze 4-6 EnEfG gegeben ist.

GEG

Eine Übersicht zu den Inhalten des Gebäudeenergiegesetz (GEG) erhalten Sie hier

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Angelika Kämmerer

0511 89 70 39-44
angelika.kaemmerer [at] klimaschutz-niedersachsen.de

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