Vorstellung eines Rechtsgutachtens am 13. September

Wasserstoff in der Wärmeplanung? Das gilt es zu bedenken

Im Rahmen der Veranstaltung wurde die gutachterliche Stellungnahme der Kanzlei Rechtsanwälte Günther vorgestellt, welche die Rolle des Wasserstoffs in der Wärmeplanung beleuchtet. Dabei ging es insbesondere um die Folgen der Ausweisung von Wasserstoffnetzgebieten im Rahmen der Wärmeplanung. 

Gemäß dem Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG)  können Kommunen im Rahmen der Wärmeplanung sogenannte Wasserstoffnetzgebiete ausweisen. Eine solche Gebietsausweisung hat eine deutliche Signalwirkung für die Planungen der Bürger:innen, wenn es um die Umstellung auf eine erneuerbare Wärmeversorgung geht. Nach Ansicht der Gutachter sollte die Kommune solche Gebietsausweisungen daher erst tätigen, wenn der örtliche Gasnetzbetreiber verbindliche Aussagen zur Transformation seines Gasnetzes getätigt hat.

Was Kommunen im Sinne der Bürger:innen bei der Gebietsausweisung bedenken sollten

Grundsätzlich wird die Ausweisung von Wasserstoffnetzgebieten regelmäßig dazu führen, dass die Bürger:innen vor Ort vermehrt Investitionen in wasserstoffkompatible Heizsysteme tätigen – also die sogenannten „H2-Ready“-Heizungen. Von besonderer Relevanz ist dabei das damit verbundene Investitionsrisiko, welches zunächst ausschließlich auf Seiten der Bürger:innen liegt!

Abhilfe würde hier die Einreichung und die Bewilligung eines Fahrplans zur Umrüstung des Erdgasnetzes bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) durch den örtlichen Gasnetzbetreiber schaffen. Mit Vorliegen und Bewilligung eines solchen Fahrplans geht das Investitionsrisiko beim Scheitern einer Wasserstoffversorgung von den Bürger:innen auf den Energieversorger über (vgl. § 71k GEG). Ohne einen solchen Fahrplan müssten hingegen die Bürger:innen – bei einem Scheitern der H2-Versorgung – die Kosten für die anschließend fällige Umrüstung ihrer Heizungsanlage auf eine andere Wärmequelle mit mindestens 65% erneuerbarer Wärme tragen. Die Frist für diese Umrüstung beträgt dabei 3 Jahre nach Feststellung, dass eine Umrüstung nicht verfolgt wird. Dies wird im Allgemeinen der Zeitpunkt der Veröffentlichung des Wärmeplans sein. 

Voraussetzungen für die Ausweisung von Wasserstoffnetzgebieten

Insgesamt kommen die beiden Gutachter Herr Dr. Legler und Herr Görlich zu dem Schluss: „Heute ist eine verantwortungsvolle Ausweisung von Wasserstoffnetzgebieten durch die Kommune nicht möglich. Es fehlt einfach an verbindlichen Planungen zur Umrüstung des Erdgasnetzes.“ Grund ist, dass die BNetzA noch die Inhalte solcher Umrüstungs-Fahrpläne definieren muss. Eine hinreichende Verbindlichkeit der Planungen zur Umrüstung auf Wasserstoff kann derzeit also allein aus diesem Grund kaum erreicht werden. Die Festlegungen durch die BNetzA sollen jedoch noch bis Ende 2024 publiziert werden.

Sobald die Inhalte der Fahrpläne definiert sind und diese bis spätestens 30.06.2028 (Frist laut GEG) erstellt werden können, bleibt festzuhalten, dass „die verantwortungsvolle Ausweisung von Wasserstoffnetzgebieten zwingend an das Vorliegen eines von der BNetzA bewilligten Fahrplans zur Umrüstung des Erdgasnetzes gekoppelt ist“. Die Bewilligung der Umrüstungsfahrpläne durch die BNetzA ist also aus Sicht der Autoren eine zentrale Voraussetzung, um Wasserstoffnetzgebiete in der kommunalen Wärmeplanung auszuweisen.

Die Ausweisung von Wasserstoffnetzgebieten ist laut Autoren an gewissen Voraussetzungen gebunden. Bildquelle: AdobeStock_192820721 

Hierbei kann es aufgrund der Fristen zur Abgabe der Kommunalen Wärmepläne jedoch zu Problemen kommen: So müssen die 95 nach NKlimaG verpflichteten Kommunen bis spätestens 31.12.2026 die Wärmeplanung abschließen – alle Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohner müssen zudem laut dem Wärmeplanungsgesetz bis 30.06.2026 einen Wärmeplan erstellen. Die Ausweisung von Wasserstoffnetzgebieten im Rahmen der Wärmeplanung muss in diesen Fällen also z.T. weit vor dem Vorliegen eines bewilligten Fahrplans zur Umrüstung des Erdgasnetzes auf Wasserstoff erfolgen.  

Wie nun in dieser Übergangszeit zwischen der Fertigstellung erster Wärmepläne und der Bewilligung eines Fahrplans zur Umrüstung des Erdgasnetzes mit der Ausweisung von Wasserstoffnetzgebieten umzugehen ist, bleibt offen. Sicher ist jedoch, dass es möglichst verbindliche Vereinbarungen von Kommune und örtlichen Gasnetzbetreiber braucht. Wie diese Vereinbarungen oder Verträge jedoch aussehen und ausgestaltet werden können, bleibt genauso abzuwarten wie die Frage, ob sich örtliche Gasnetzbetreiber weit vor Feststellung eines absehbar wirtschaftlichen Betriebs eines Wasserstoffnetzes zu solchen Vereinbarungen durchringen können.

Weitere Informationen

Zu den Vortragsfolien der Rechtsanwaltskanzlei Günther

Vortragsfolien "Wasserstoff als wichtiger Bestandteil der Wärmewende" (Dr. Alexander Bedrunka / NWN/KEAN)

Kontakt

Dr. Georg K. Schuchardt

0511 89 70 39-26
georgkonrad.schuchardt [at] klimaschutz-niedersachsen.de

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