Voraussetzungen für die Ausweisung von Wasserstoffnetzgebieten
Insgesamt kommen die beiden Gutachter Herr Dr. Legler und Herr Görlich zu dem Schluss: „Heute ist eine verantwortungsvolle Ausweisung von Wasserstoffnetzgebieten durch die Kommune nicht möglich. Es fehlt einfach an verbindlichen Planungen zur Umrüstung des Erdgasnetzes.“ Grund ist, dass die BNetzA noch die Inhalte solcher Umrüstungs-Fahrpläne definieren muss. Eine hinreichende Verbindlichkeit der Planungen zur Umrüstung auf Wasserstoff kann derzeit also allein aus diesem Grund kaum erreicht werden. Die Festlegungen durch die BNetzA sollen jedoch noch bis Ende 2024 publiziert werden.
Sobald die Inhalte der Fahrpläne definiert sind und diese bis spätestens 30.06.2028 (Frist laut GEG) erstellt werden können, bleibt festzuhalten, dass „die verantwortungsvolle Ausweisung von Wasserstoffnetzgebieten zwingend an das Vorliegen eines von der BNetzA bewilligten Fahrplans zur Umrüstung des Erdgasnetzes gekoppelt ist“. Die Bewilligung der Umrüstungsfahrpläne durch die BNetzA ist also aus Sicht der Autoren eine zentrale Voraussetzung, um Wasserstoffnetzgebiete in der kommunalen Wärmeplanung auszuweisen.

Die Ausweisung von Wasserstoffnetzgebieten ist laut Autoren an gewissen Voraussetzungen gebunden. Bildquelle: AdobeStock_192820721
Hierbei kann es aufgrund der Fristen zur Abgabe der Kommunalen Wärmepläne jedoch zu Problemen kommen: So müssen die 95 nach NKlimaG verpflichteten Kommunen bis spätestens 31.12.2026 die Wärmeplanung abschließen – alle Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohner müssen zudem laut dem Wärmeplanungsgesetz bis 30.06.2026 einen Wärmeplan erstellen. Die Ausweisung von Wasserstoffnetzgebieten im Rahmen der Wärmeplanung muss in diesen Fällen also z.T. weit vor dem Vorliegen eines bewilligten Fahrplans zur Umrüstung des Erdgasnetzes auf Wasserstoff erfolgen.
Wie nun in dieser Übergangszeit zwischen der Fertigstellung erster Wärmepläne und der Bewilligung eines Fahrplans zur Umrüstung des Erdgasnetzes mit der Ausweisung von Wasserstoffnetzgebieten umzugehen ist, bleibt offen. Sicher ist jedoch, dass es möglichst verbindliche Vereinbarungen von Kommune und örtlichen Gasnetzbetreiber braucht. Wie diese Vereinbarungen oder Verträge jedoch aussehen und ausgestaltet werden können, bleibt genauso abzuwarten wie die Frage, ob sich örtliche Gasnetzbetreiber weit vor Feststellung eines absehbar wirtschaftlichen Betriebs eines Wasserstoffnetzes zu solchen Vereinbarungen durchringen können.
Weitere Informationen
➥ Zu den Vortragsfolien der Rechtsanwaltskanzlei Günther
➥ Vortragsfolien "Wasserstoff als wichtiger Bestandteil der Wärmewende" (Dr. Alexander Bedrunka / NWN/KEAN)