Solarstromanlagen auf kommunalen Liegenschaften

Wenn Strom aus EEG-Anlagen an Dritte weitergegeben wird: Wie funktioniert die Drittmengenabgrenzung?

Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen zahlen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für den Strom zur Eigenversorgung eine reduzierte oder keine EEG-Umlage. Wenn sie den Strom aus ihrer Anlage an Dritte weitergeben, muss hingegen die volle EEG-Umlage bezahlt werden. Die Betreiber müssen daher an Dritte gelieferte Strommengen ermitteln und an den Netzbetreiber melden. Welche Folgen hat diese Regelung für die kommunale Praxis? Wann genau muss diese sogenannte „Drittmengenabgrenzung" gemacht werden?

Der Umgang mit der EEG-Regelung zum „Messen und Schätzen" von Strommengen aus Photovoltaik (PV)-Anlagen hat in den letzten Wochen einige Kommunen beschäftigt. Denn viele kommunale Liegenschaften werden auch durch Dritte genutzt - beispielsweise Schulsporthallen durch Vereine.

Die KEAN hat zum Thema Messung und Schätzung nach § 62b EEG (2021) einen Online-Workshop mit betroffenen Kommunen und der Rechtsanwältin Dr. Bettina Hennig organisiert. Die Ergebnisse des Workshops haben wir in einem Papier zusammengefasst. 

Das Papier "Messen, Schätzen und Abgrenzen von EEG-umlagepflichtigen Strommengen" (PDF)

 

 

PV-Anlage auf einer Kita

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