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Unternehmen verbrauchen Ressourcen und Energie - und besitzen damit auch ein enormes Einsparpotenzial. Ein systematisches Energiemanagement kann maßgeblich dabei helfen, den Energieverbrauch zu optimieren und zu reduzieren. Die daraus resultierenden Einsparungen schützen nicht nur das Klima, sondern können auch die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens erheblich steigern.
Seit November 2023 ist ein Energie- (EnMS) oder Umweltmanagementsystem (UMS) für bestimmte Unternehmen verpflichtend (§ 8 EnEfG). Volatile Energiepreise, ein wachsendes gesellschaftliches Interesse und die steigenden Erwartungen der Kunden haben dazu geführt, dass solche Systeme für viele Unternehmen unverzichtbar geworden sind. Auch Unternehmen, die bisher nicht zur Einführung eines EnMS oder UMS verpflichtet sind, sollten dies in Erwägung ziehen.
Als Energiemanagement bezeichnet man zum einen die kontinuierliche Erfassung und Analyse aller betrieblichen Energieströme, der zugehörigen Energieträger und Kosten. Es dient dazu, die betrieblichen Energieverbräuche unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten transparent darzustellen und zu kommunizieren, nachhaltig zu optimieren und zu reduzieren. Mit der Datengrundlage werden Entscheidungen für die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen getroffen, um damit erhebliche Einsparpotenziale zu realisieren. Der Prozess der Implementierung, Maßnahmenfestlegung und Umsetzung entspricht dem klassischen Managementzyklus und ist für Unternehmen in der DIN EN 50001 festgelegt.
Entsprechend der DIN EN ISO 50001 ist eine Energieleistungskennzahl (EnPIs) ein „quantitativer Werte oder Messgrößen für die energiebezogenen Leistungen, […]“. Sie dienen als Vergleichsgrößen und erlauben eine konkrete Nachverfolgung individueller unternehmerischer Ziele – etwa den Vergleich ähnlicher Prozesse oder Maschinen (Benchmaking) und die Erfolgskontrolle von (Energieeffizienz-)Maßnahmen. Die allgemeinen Grundsätze zur Messung solcher energiebezogener Unternehmensleistungen sind in der Tochternorm der ISO 50001 – der DIN EN ISO 50006 - festgeschrieben. Diese enthält Leitlinien, praxisnahe Hilfestellungen, Beispiele und Ideen, die aus energetischer Sicht dabei helfen, die Frage 'Läuft alles wie es soll?' zu beantworten.
Das betriebliche Energiemanagement:
➢ Unterstützt dabei, Transparenz über die Energieverbräuche und -kosten zu gewinnen
➢ Ermöglicht die Reduzierung der laufenden Kosten
➢ Steigert die Energieproduktivität
➢ Ermittelt und minimiert CO2-Emissionen
➢ Verbessert Betriebsabläufe und Prozesse
➢ Erhöht die Wettbewerbsfähigkeit
➢ Führt zu einer Verbesserung des Unternehmensimages
➢ Trägt zum Umwelt- und Ressourcenschutz und der Sensibilisierung von Beschäftigten bei
➢ Ermöglicht die Nutzung von Fördermöglichkeiten und anderen Erleichterungen
➢ Erfüllt, sofern vorhanden, die gesetzliche Pflicht zum Energieaudit (EED Art. 8 Energieaudits) und die Pflicht zur Einführung eines Energie- (EnMS) oder Umweltmanagementsystem (UMS) nach §8 EnEfG
➢ ist Voraussetzung für die Steuerentlastung durch den sog. Spitzenausgleich, vgl. §10 Abs. 3 StromStG. Mehr Informationen
Energieaudit nach DIN EN 16247-1
Ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 ist eine systematische Inspektion und Analyse des Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs von Anlagen, Gebäuden, Systemen oder Organisationen und hat zum Ziel, Energieflüsse und Energieeffizienzpotenziale zu identifizieren und zu kommunizieren. Das in 2015 in Kraft getretene Energiedienstleistungs-Gesetz (EDL-G) verpflichtet branchenübergreifend alle Unternehmen, die nicht die Kriterien für kleine oder mittlere Unternehmen der EU erfüllen (Nicht-KMU), zur Erstellung eines Energieaudits.
Umfassende Informationen zum Energieaudit stellt das BAFA zur Verfügung.
EnMS nach DIN EN ISO 50001
Die Einführung eines EnMS nach DIN EN ISO 50001 ist grundsätzlich in allen Unternehmen möglich, ob in KMU oder größeren Unternehmen. Es handelt es sich um eine weltweit anerkannte Norm, die beim Aufbau eines systematischen Energiemanagements unterstützt und sich zudem mit anderen Managementsystemen verbinden lässt. Nach der erfolgreichen Einführung und Etablierung eines betrieblichen EnMS nach ISO 50001 haben Unternehmen die Möglichkeit, sich dieses zertifizieren zu lassen.
Umfassende Informationen stellt unter anderem das Umweltbundesamt (UBA) zur Verfügung.
Umweltmanagementsystem EMAS
Mit dem europäischen Umweltmanagementsystem EMAS (Eco-Management and Audit Scheme) sind Unternehmen in der Lage, Ressourcen intelligent einzusparen. EMAS-geprüfte Organisationen leisten einen wirksamen Beitrag zum Umweltschutz, sparen Kosten ein und zeigen gesellschaftliche Verantwortung. EMAS stellt sicher, dass alle Umweltaspekte von Energieverbrauch bis zu Abfall und Emissionen rechtssicher und transparent umgesetzt werden.
DIN EN ISO 14001
Die DIN EN ISO 14001 ist ein international angewendeter und akzeptierter Standard für Umweltmanagementsysteme und legt fest, wie Organisationen ihre Umweltleistung verbessern, Anforderungen erfüllen und Umweltziele erreichen können. Die Norm legt einen Schwerpunkt auf den kontinuierlichen Verbesserungsprozess und beruht auf der Plan-Do-Check-Act-Methode (PDCA). Ein UMS nach DIN EN 14001 wird nach §8 EnEfG nicht anerkannt. Weitere Informationen stellt das Umweltbundesamt (UBA) zur Verfügung
Energieeffizienzgesetz (EnEfG) und DIN EN 17463 (VALERI)
Seit Inkrafttreten des EnEfG im November 2023 sind Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 Gigwattstunden (GWh) in den letzten drei Jahren dazu verpflichtet, ein Energie- (EnMS) oder Umweltmanagementsystem (UMS) einzuführen (§ 8 EnEfG). Bei den nach § 8 EnEfG einzuführenden Managementsystemen muss es sich um ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder um das Umweltmanagementsystem EMAS handeln. Ein UMS nach DIN EN ISO 14001 wird nicht anerkannt. § 8 Abs. 3 EnEfG formuliert zudem Mindestanforderungen an die Managementsysteme, die sicherstellen sollen, dass Unternehmen z. B. in der Lage sind, ihre Abwärmepotenziale kontinuierlich zu erfassen. Betroffene Unternehmen sollten also ihre genutzten EnMS und UMS dahingehend überprüfen und ggf. Anpassungen vornehmen. Für die Umsetzung haben Unternehmen 20 Monate Zeit, das gilt entweder nach Inkrafttreten des Gesetzes oder nach Überschreitung der Verbrauchsschwelle.
Außerdem müssen alle Unternehmen, die entweder ein oben beschriebenes Managementsystem eingeführt haben oder die verpflichtet sind ein Energieaudit nach EDL-G durchzuführen und gleichzeitig einen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,77 GWh aufweisen, ihre energiebezogenen Investitionen mittels VALERI bewerten und konkrete Umsetzungspläne erstellen.
Die Umsetzungspläne für Effizienzmaßnahmen sind zu veröffentlichen.
Wirtschaftlich vorteilhafte Maßnahmen müssen umgesetzt werden, wenn sich nach 50 % der Nutzungsdauer einer Investition ein positiver Kapitalwert einstellt. Die maximal zu berücksichtigende Nutzungsdauer ist auf 15 Jahre festgesetzt.
Investitionen in die Steigerung der betrieblichen Energieeffizienz sind meist wirtschaftlich rentabel, trotzdem zögern viele (kleine und mittlere) Unternehmen, sie umzusetzen. Vor allem für KMU gibt es verschiedene Fördermöglichkeiten zur Finanzierung von Effizienzmaßnahmen und Beratungen.
Über die „Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) – Modul 1: Energieaudit“ können sich Unternehmen eine qualifizierte Energieberatung fördern lassen. Die Beratung entspricht dem Energieaudit gemäß der EU-Effizienzrichtlinie (DIN EN 16247).
Im Rahmen der „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)“ können vielfältige Investitionen in die Steigerung der betrieblichen Energie- und Ressourceneffizienz gefördert werden. „Modul 3“ fördert konkret den Erwerb, die Installation und die Inbetriebnahme von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik sowie Energiemanagementsoftware inkl. der Schulung des Personals. Die Förderung ist wahlweise als direkter Zuschuss über das BAFA oder als Kredit mit Tilgungszuschuss über die KfW möglich.
Die Kommunalrichtlinie fördert die Implementierung eines Energiesystems durch die Beauftragung von externen Dienstleistern sowie die Anschaffung von Software, mobiler und fester Messtechnik, Zählern und Sensorik. Neben rechtlich selbständigen Betrieben und sonstigen Einrichtungen mit mindestens 25 % kommunaler Beteiligung sind auch Einrichtungen des Pflege- und Gesundheitswesens antragsberechtigt.
➥ Mehr Informationen zu Förderprogrammen des Landes und Bundes in unserer Förderübersicht
Neele Birnbaum
0511 89 70 39-19
neele.birnbaum [at] klimaschutz-niedersachsen.de
Ann Kruse
0511 89 70 39-41
ann.kruse [at] klimaschutz-niedersachsen.de